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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.10.2019 RT190140

16 octobre 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,046 mots·~5 min·6

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190140-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 16. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. September 2019 (EB190200-E)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 3. September 2019 erteilte das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Hinwil (Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2019) – gestützt auf eine Verfügung des Strassenverkehrsamts Zürich – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'540.-- nebst 5 % Zins seit 25. April 2019 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (auf Begehren des Gesuchsgegners nachträglich begründet; Urk. 10 = Urk. 13). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 22. September 2019 fristgerecht (Urk. 11) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 12 S. 2): "1. Beschwerde sei gut zu heissen. 2. Kosten zu Lasten Kläger, Kt. ZH / Stva. 3. Parteientschädigung: 50.– zHd dem Beschwerdeführer." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf eine Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom

- 3 - 15. April 2019 im Betrag von Fr. 1'540.-- (inklusive Fr. 20.-- Mahngebühren). Diese Verfügung sei rechtskräftig und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Gesuchsgegner habe sich während des gesamten Verfahrens nicht vernehmen lassen und damit keine Einwände im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 13 S. 2 f.). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, er habe diese Nummer und Dienstleistung nicht bezogen; das Strassenverkehrsamt gebe die Nummer erst nach Bezahlung heraus, es sei ein Vorkasse- Geschäft. Der Rechtsvorschlag müsse daher bestehen bleiben. Er könne nicht über die Nummer verfügen. Er bitte um ein Präzedenzfall-Urteil. Eine Vorkasse zu betreiben und Rechtsöffnung zu erteilen für eine nicht in Anspruch genommene Dienstleistung sei rechtswidrig (Urk. 12). d) Dem Gesuchsgegner wurde im vorinstanzlichen Verfahren die Vorladung zur Verhandlung vom 3. September 2019 am 12. August 2019 zugestellt (Urk. 5/2). Gleichwohl ist er zur Verhandlung nicht erschienen (Vi-Prot. S. 4) und hat sich bis zum Erlass des angefochtenen Urteils auch schriftlich nicht vernehmen lassen (erst danach hat er eine Begründung verlangt; Urk. 8). Die Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners sind damit allesamt neu und können demnach nicht berücksichtigt werden (oben Erwägung 2.a). Aber auch wenn sie hätten berücksichtigt werden können, hätte dies am Ausgang des Beschwerdeverfahrens nichts geändert: Aus den Akten geht hervor, dass der Gesuchsgegner ein Kontrollschild für Fr. 1'520.-- ersteigert hat (Urk. 2/1). Nach seinen Darlegungen war der Kaufpreis vor der Aushändigung des ersteigerten Kontrollschilds zu begleichen (Vorauskasse). Nachdem er diesen trotz Mahnung (Urk. 2/2) nicht beglich, erliess das Strassenverkehrsamt am 15. April 2019 eine Verfügung, mit welcher der Gesuchsgegner zur Zahlung von insgesamt Fr. 1'540.-- (Fr. 1'520.-- Rechnungsbetrag und Fr. 20.-- Mahngebühr) verpflichtet wurde (Urk. 2/3). Diese Verfügung hätte mit einem Rekurs angefochten werden können (vgl. Rechtsmittelbelehrung in Urk. 2/3). Im Rechtsöffnungsverfahren darf diese Verfügung jedoch nicht mehr überprüft werden; hier geht es nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits rechtskräftig entschieden wur-

- 4 de. Die Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners, welche sich gegen diese Verfügung bzw. die damit verfügte Zahlungspflicht richten, hätten daher auch dann nicht berücksichtigt werden können, wenn sie rechtzeitig (im vorinstanzlichen Verfahren) vorgetragen worden wären. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'540.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'540.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. Oktober 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am

Urteil vom 16. Oktober 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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