Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190127-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Urteil vom 3. Dezember 2019
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. August 2019 (EB190153-F) Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 14. August 2019 erteilte die Vorinstanz in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Horgen, Zahlungsbefehl vom 16. November 2018 definitive Rechtsöffnung für Fr. 33'120.80 (Grundforderung), für Fr. 136.30 Betreibungs-
- 2 kosten sowie für die im nämlichen Urteil zugesprochenen Kosten und Entschädigungen (Urk. 20 Disp. Ziff. 1). b) Am 22. August 2019 erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) rechtzeitig (vgl. Urk. 8/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 19 S. 2): "1. Die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 14. August 2019 (Geschäfts-Nr. EB190153-F) sei vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdegegners um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) des Beschwerdegegners abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) für das vorliegende Beschwerdeverfahren zulasten des Beschwerdegegners." Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 22 und 23). Die Beschwerdeantwort datiert vom 9. Oktober 2019. Darin schloss der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten (Urk. 25; siehe auch Urk. 24 Disp. Ziff. 1). Die Beklagte nahm hierzu mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 Stellung (Urk. 27). Diese wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Kläger liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der
- 3 - Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). Diese betrifft jedoch nur das Vorliegen allfälliger Mängel selbst, nicht auch deren rechtliche Subsumtion; letztere ist von Amtes wegen vorzunehmen, und eine unzutreffende rechtliche Einordnung der beanstandeten Mängel schadet der beschwerdeführenden Partei nicht. Überdies ist die Beschwerdeinstanz weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 57 N 2; BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). 3. Vorliegend ersuchte der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren gestützt auf einen zwischen den Parteien abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 3. Mai 2017 im Verfahren CP160004-F (Vereinbarung Erbteilung, Urk. 4/3; siehe auch Urk. 4/5) um definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 33'120.80. Sein Rechtsöffnungsgesuch begründete er dabei vor Vorinstanz damit, dass die Parteien in Ziffer 8 des Vergleichs vereinbart hätten, alle Bankkonti zur Hälfte aufzuteilen. Dazu würden gemäss Ziffer 1 lit. q und r des Vergleichs auch die Mietertragskonti bei der E._____ [Bank] und F._____ [Bank] (E._____-Konto 1 und F._____-Konto 2) gehören. Diese beiden Konti hätten per 3. Mai 2017 einen Saldo von Fr. 58'437.04 (E._____) bzw. Fr. 7'804.60 (F._____) aufgewiesen. Der hälftige Anteil des Klägers betrage somit Fr. 33'120.80 (Urk. 1 Rz. 4). 4. Soweit vorliegend interessierend hat die streitgegenständliche Vereinbarung (Urk. 4/3) folgenden Inhalt:
- 4 - Die Parteien vereinbaren die nachfolgende Aufteilung des Nachlasses von […]. 1. Die Erbschaften umfassen folgende Aktiven: [a-p] q) Mietertragskonto EFH und MFH (insb. Konto E._____, Nr. 1) r) Mietertragskonto Ferienhaus C._____ [Ort] "Casa D._____" (insb. Konto F._____, Nr. 2 [s] [2.] 3. In Bezug auf die Teilung der Nachlässe einigen sich die Parteien wie folgt: a) Sämtliche Aktiven gemäss Ziff. 1 vorstehend, mit Ausnahme der Bankkonti resp. Wertschriften lit. a-m und lit. q-r, gehen ins Alleineigentum der Beklagten über. b) […] [4.-7.] 8. Die Parteien vereinbaren, die Bankkonti resp. Wertschriften gemäss Ziff. 1 lit. a-m und lit. q-r je zur Hälfte aufzuteilen. 9. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger als Abgeltung der oben genannten Nachlässe den Betrag von Fr. 2'340'000.– zu bezahlen. 10. […] 11. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien gemäss der Nachlässe ihrer Eltern als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. Vorbehalten bleibt die Aufteilung der persönlichen Gegenstände und Mobiliar der Eltern, über die sich die Parteien separat einigen. 12. […] 13. Dieser Vergleich tritt in Kraft, wenn die Beklagte dem Kläger bis spätestens Ende Mai 2017 von einer in der Schweiz domizilierten Bank ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen über Fr. 2'340'000.– vorlegt. Horgen, 3. Mai 2017 [Unterschriften] 5. Die Vorinstanz hiess das Rechtsöffnungsgesuch des Klägers gut und erteilte die definitive Rechtsöffnung im begehrten Umfang. Dabei erwog sie, zwischen den Parteien herrsche Uneinigkeit, ob eine bezifferbare Forderung vorliege und der Vergleich vom 3. Mai 2017 folglich einen Rechtsöffnungstitel für die betriebene Forderung darstelle.
- 5 - Beim gerichtlichen Vergleich, der gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG einem gerichtlichen Entscheid gleichgestellt sei, handle es sich der Natur nach um einen Vertrag zwischen den Parteien, weshalb er mittels den auf Verträge anzuwendenden Regeln auszulegen sei. Lasse sich – wie vorliegend – der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien nicht feststellen, so sei durch objektivierte Auslegung der mutmassliche Vertragswille der Parteien zu ermitteln (mit Verweis auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 117). Im vorliegenden Vergleich sei nicht ausdrücklich festgehalten worden, per wann die Konti bei der E._____ [Bank] und F._____ [Bank] zu teilen seien. Die Unklarheit über den Stichtag bedeute – entgegen der Auffassung der Beklagten – jedoch nicht, dass keine bezifferbare Forderung existiere, die im Betreibungsverfahren durchgesetzt werden könnte. Vielmehr habe das Gericht durch Auslegung zu ermitteln, von welchem Stichtag die Parteien in guten Treuen ausgegangen sein müssten. Die in Ziffer 13 des Vergleichs vereinbarte Suspensivbedingung sei mit Abgabe des Zahlungsversprechens bei der G._____-bank vom 12. Mai 2017 unbestrittenermassen eingetreten. Indes könne entgegen der Ansicht der Beklagten aus der Tatsache, dass das Zahlungsversprechen vom 12. Mai 2017 stamme und angeblich erst am 15. Mai 2017 verschickt worden sei, nicht geschlossen werden, dass der Stichtag für die Teilung der Bankkonti unklar sei und demnach keine bezifferbare Forderung existiere. Vielmehr müsse nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden, dass die Parteien den Stichtag für die Teilung auf den 3. Mai 2017 [Datum des Vergleichs] festgelegt hätten, denn es könne nicht der Wille der Parteien gewesen sein, die Höhe der Zahlung davon abhängig zu machen, an welchem Datum die Beklagte das Zahlungsversprechen gebe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Zahlungsversprechen den Zweck gehabt habe, die gemäss Ziffer 9 des Vergleichs vereinbarte Zahlung sicherzustellen und nicht – wie die Beklagte geltend mache – eine faire Aufteilung der Mietzins- und Umsatzkonti zu gewährleisten. Dass der Kläger mit Schreiben vom 5. September 2018 einen anderen Stichtag angegeben habe, ändere nichts an der Tatsache, dass per 3. Mai 2017 eine vollständige Vereinbarung über die Teilung des Nachlasses
- 6 getroffen worden sei und der Nachlass so zu teilen sei, wie er am 3. Mai 2017 angetroffen worden sei. Auch komme das Stichdatum 2. Juni 2017 – wie von der Beklagten angedeutet – nicht in Frage, da ein Vergleich einen Prozess unmittelbar beende und dem Abschreibungsbeschluss vom 2. Juni 2019 (mit Verweis auf Urk. 4/5) rein deklaratorische Wirkung zukomme. Insgesamt sei Ziffer 8 des Vergleichs bei objektiver Betrachtung dahingehend zu verstehen, dass die Parteien den Stichtag für die Teilung der Konti auf den 3. Mai 2017 festgelegt hätten. Die beiden Konti hätten an diesem Tag einen Saldo von Fr. 58'437.04 bzw. Fr. 7'804.60 ausgewiesen. Damit bestehe eine klar bezifferte Forderung, die sich aus dem Verweis des gerichtlichen Vergleichs auf die beiden Bankkonti ergebe (mit Verweis auf BGE 135 III 315 E. 2.3). Der Vergleich vom 3. Mai 2017 stelle damit einen gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG dar, weshalb die definitive Rechtsöffnung für Fr. 33'120.80 zu erteilen sei (vgl. zum Ganzen Urk. 20 E. 2.3. ff.). 6. Die Beklagte moniert die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung des als Rechtsöffnungstitel eingereichten gerichtlichen Vergleichs. In diesem Zusammenhang führt sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz hätte bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände zum Ergebnis gelangen müssen, dass sich dem Vergleich kein eindeutiger Stichtag für die Teilung der Konti entnehmen lasse. Im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung habe das Gericht – sofern erforderlich – zwar eine Vertragsauslegung vorzunehmen, doch habe es sich auf die Frage zu beschränken, ob die Vertragsauslegung eindeutig ergebe, welcher Betrag geschuldet sei. Dies sei vorliegend nicht gegeben (zum Ganzen siehe Urk. 19). 7. Der Kläger hält dem entgegen, die Parteien hätten – wie er bereits in seiner Eingabe vom 18. Juni 2018 geltend gemacht habe – am 3. Mai 2017 eine vollständige Vereinbarung über die Teilung des Nachlasses abgeschlossen. Diese enthalte in Ziffer 11 eine Saldoklausel. Damit sei vereinbart worden, den Nachlass so zu teilen, wie er am 3. Mai 2017 vorhanden gewesen sei. Deshalb sei das Stichdatum für die in Ziffer 8 des Vergleichs vereinbarte Teilung der Bankkonti der
- 7 - 3. Mai 2017. Diesen Ausführungen sei die Vorinstanz zu Recht gefolgt. Ihre diesbezügliche Begründung entspreche der von ihr in Erwägung 3.2. zusammengefassten Lehre und Rechtsprechung zur Auslegung des Vertragsinhalts nach Vertrauensprinzip. Vor diesem Hintergrund würden sich sämtliche Ausführungen der Beklagten als reine "Rabulistik" erweisen (Urk. 25 Rz. 1 ff.). 8. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Der gerichtliche Vergleich ist einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt und berechtigt ebenfalls zur definitiven Rechtsöffnung (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Definitive Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet. Die zu bezahlende Summe muss im Urteil beziffert werden oder muss sich zumindest mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben (BGE 135 III 315 E. 2.3). Blosse Bestimmbarkeit genügt, anders als bei der provisorischen Rechtsöffnung, nicht (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 41). Das mit dem Rechtsöffnungsgesuch befasste Gericht hat gemäss konstanter Rechtsprechung den ihm vorgelegten Titel weder zu überprüfen noch auszulegen. Erweist sich ein gerichtlicher Entscheid als unklar oder unvollständig, ist es Aufgabe des Sachrichters, ihn genauer darzustellen oder zu vervollständigen (BGE 143 III 564 E. 4.3.2). Aufgrund der Gleichstellung des gerichtliche Vergleichs mit einem gerichtlichen Urteil kann der Rechtsöffnungsrichter Ersteren nicht erläutern und daher auch nicht nach Art. 18 Abs. 1 OR auslegen. Davon abgesehen muss auch der gerichtliche Vergleich den Schuldner in klarer und endgültiger Weise zur Bezahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichten, damit er einen Rechtsöffnungstitel darstellen kann. Der Rechtsöffnungsrichter hat nur zu entscheiden, ob sich diese Verpflichtung aus dem Vergleich ergibt (vgl. BGE 143 III 564 E. 4.4.4). Ob ein gehöriger Rechtsöffnungstitel vorliegt stellt eine Rechtsfrage dar und ist vom Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen (vgl. BGE 103 Ia 47 E.
- 8 - 2e; BGer 5A_113/2014 vom 8. Mai 2014, E. 2.1; 5A_108/2009 vom 6. April 2009, E. 2.3.; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 164). 9. Die sinngemässe Rüge der Klägerin, es liege kein Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung vor, ist begründet: Die Ziffer 8 des genannten gerichtlichen Vergleichs hält einzig fest, dass die in Ziffer 1 genannten Konti und Wertschriften hälftig zu teilen sind. In Ziffer 1 Litera q und r wird lediglich ein Bankkonto bei der E._____ bzw. F._____ genannt. Weder in Ziffer 8 noch in Ziffer 1 lit. q und r wird damit eine bestimmte (geschuldete) Geldsumme festgehalten. Ein Verweis auf ein anderes Dokument, so insbesondere auf einen konkreten Kontoauszug, findet sich nicht. Entsprechend fehlt es vorliegend an der für die definitive Rechtsöffnung erforderlichen Bestimmtheit der Forderung. Für eine (weitergehende) Auslegung des Vergleiches besteht – wie gesehen (vgl. vorstehende Ziffer 8) – kein Raum. Mangels Rechtsöffnungstitels ist das Rechtsöffnungsgesuch daher abzuweisen. Im Übrigen enthält Ziffer 8 des Vergleichs auch keine ausdrückliche Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine bestimmte Summe zu bezahlen. In der genannten Ziffer vereinbarten die Parteien einzig, dass die in Ziffer 1 genannten Konti (gemeint: die darauf befindlichen Guthaben) und Wertschriften hälftig zu teilen seien. Wer aber wem "diese Hälfte" zu bezahlen hat, wurde nicht festgehalten. Gemäss Ziffer 3 lit. a des Vergleichs sind die Mietervertragskonti nicht "ins Alleineigentum der Beklagten" übergegangen. 10. Demgemäss ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 500.– ist ausgangsgemäss dem vollumfänglich unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten in Anwendung von § 4 und § 9 AnwGebV eine Parteientschädigung von Fr. 1'780.– (inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.
- 9 - 11. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 33'120.80. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 750.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem Vorschuss der Beklagten zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Kläger ist zum Ersatz desselben zu verpflichten (Art. 111 Abs. 2 ZPO). c) Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– (7.7 % Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 ZPO; § 4, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1-4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. August 2019 aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: "1. Das Rechtsöffnungsgesuch in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Horgen, Zahlungsbefehl vom 16. November 2018, wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'780.– zu bezahlen." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss von Fr. 750.– zu ersetzen.
- 10 - 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33'120.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Dezember 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Faoro
versandt am: am
Urteil vom 3. Dezember 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1-4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. August 2019 aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss von Fr. 750.– zu ersetzen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...