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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.12.2019 RT190126

23 décembre 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,603 mots·~8 min·6

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190126-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 23. Dezember 2019

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 20. Juni 2019 (EB190148-F)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 20. Juni 2019 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 3. April 2019) gestützt auf das rechtskräftige Urteil der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2017 für ausstehende Gerichtskosten (für ein Rekursverfahren betreffend Steuersicherung der Staats- und Gemeindesteuern 2004, 2006-2009 und 2011-2016) definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'060.– nebst 5 % Zins seit 15. November 2018, Fr. 20.– Mahnspesen und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 12 S. 7 f. = Urk. 15 S. 7 f.). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) in begründeter Form (Urk. 9; Urk. 11; Urk. 12). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 22. August 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 23. August 2019) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 2): "Das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 20. Juni 2019 sei vollumfänglich aufzuheben. Dem Kläger und Beschwerdegegner sei keine definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Beschwerdegegners." 2. Mit Eingabe vom 9. September 2019 stellte der Beklagte das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 17). Dieses wurde mit Verfügung vom 10. September 2019 abgewiesen (Urk. 18). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht

- 3 behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 3.2.1 Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass es nicht von Belang sei, ob die Parteien solidarisch haften würden. Der Kläger hätte zunächst ihm und seiner Ehefrau B._____ zwingend je eine separate Rechnung für den jeweils hälftigen Forderungsbetrag zustellen müssen, damit die Solidarhaftung überhaupt greife. Die Vorinstanz habe dieser Einwendung keine Beachtung geschenkt und lediglich willkürlich festgehalten, dem Gläubiger stehe eine Wahl zu, welchen der Schuldner er in die Pflicht nehmen wolle (Urk. 14 S. 2 ff.). 3.2.2 Dem kann nicht zugestimmt werden: Zum einen hat sich die Vorinstanz eingehend und unter Hinweis auf Art. 144 OR mit der Solidarhaftung auseinandergesetzt und zutreffend festgehalten, dem Gläubiger stehe ein Wahlrecht zu (vgl. Urk. 15 S. 3 f.). Zum anderen spielt es entgegen der Ansicht des Klägers durchaus eine Rolle, dass dem Beklagten und seiner Ehefrau B._____ im damaligen Rekursverfahren die Kosten in Anwendung von § 151 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG) in Verbindung mit § 181 Abs. 3 Satz 2 StG solidarisch auferlegt wurden (Urk. 3/1 S. 7 Erw. 6 und Disp.ziff. 7 des Urteils der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2017, welche wie folgt lautet: "Die Gerichtskosten im Verfahren SR.2017.00021 werden den Rekurrierenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag."). So haften die Ehegatten nicht nur für die Steuerschulden solidarisch (§ 12 StG), sondern auch für Kosten in Zusammenhang mit Steuerrekursverfahren (Richner/Frei/Kaufmann/Maurer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage, Zürich 2013, § 151 N 12). Dabei liegt die Bedeutung der solidarischen Haftung – entgegen der Ansicht des Beklagten – darin, dass die Entscheidbehörde als Gläubigerin der Kosten nach ihrer Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern kann und dass sämtliche Schuldner so lange verpflichtet bleiben, bis die ganze Forderung getilgt ist (vgl. Art. 144 Abs. 1 und 2 OR). Im Unterschied zur subsidiären Haftung ist es bei der Solidarhaftung zulässig, von Anfang an einen Kostenpflichtigen für die Anteile aller Solidarschuldner

- 4 zu belangen, ohne dass bei diesen zuvor ein Inkassoversuch erfolgen muss. Die Entscheidbehörde darf somit im Umfang der gesamten Forderung auf den ihr am zahlungskräftigsten erscheinenden Solidarschuldner greifen. Eine interne Vereinbarung über die Kostentragung muss sich die Behörde nicht entgegenhalten lassen (Plüss, in: Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., § 14 VRG). Der Beklagte macht zu Recht nicht geltend, es sei keine Solidarhaftung angeordnet worden. Vielmehr scheint er irrigerweise davon auszugehen, dass eine subsidiäre Haftung besteht und die Behörde verpflichtet gewesen wäre, zunächst jeden einzelnen Schuldner für seinen Betrag in die Pflicht zu nehmen. Dem ist nach dem Gesagten gerade nicht so. Wie ausgeführt, ist der Gläubiger (vorliegend der Kläger) bei der Solidarhaftung frei, welchen der beiden Schuldner er für den vollen Betrag in Anspruch nehmen will. Zahlt einer der beiden Schuldner dem Gläubiger den gesamten Betrag, ist der andere diesem gegenüber befreit, hat dem bezahlenden Schuldner indes seinen Anteil im Innenverhältnis zu ersetzen. Dabei existiert – im Gegensatz zur subsidiären Haftung – eben keine Pflicht des Gläubigers, zunächst beide Schuldner für je den hälftigen Betrag in Anspruch zu nehmen. Entsprechend war der Kläger berechtigt, allein vom Beklagten den gesamten Betrag zu fordern und diesen auf den gesamten Betrag hin zu betreiben, ohne zunächst beide Schuldner anzuschreiben. Diese Entscheidung darf der Gläubiger schon bei Rechnungstellung treffen, nicht erst wenn der Schuldner in Verzug gerät und das Betreibungsverfahren ansteht. Entsprechend durfte der Kläger allein den Beklagten betreiben. In der Folge hat er das Rechtsöffnungsbegehren auch zu Recht nur gegen diesen allein gestellt. So kann im Rechtsöffnungsverfahren nur derjenige Beklagter und damit in dieser Parteirolle verfahrenslegitimiert sein, welcher Schuldner und entsprechend betrieben worden ist (Urk. 1; Urk. 2; P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 65). Demzufolge geht die Rüge des Beklagten fehl. 3.3.1 Des Weiteren bringt der Beklagte erneut vor, er könne aufgrund verschiedener pendenter Arrestverfahren, welche nach wie vor beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und damit beim Kläger hängig seien, nicht über sein blockiertes Vermögen verfügen, weshalb er auch nicht in der Lage sei, die Forderung

- 5 zu bezahlen. Dies will er als Stundungsgesuch verstanden wissen (Urk. 14 S. 3 f.). 3.3.2 Die Vorinstanz hat sich zu dieser bereits bei ihr erhobenen Einwendung zwar nicht geäussert (vgl. Urk.8 S. 3), indes änderte dies nichts am vorinstanzlichen Entscheid: So wird im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt (vgl. im Einzelnen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 15 S. 2 f. Erw. 2.1-2.2). Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann ebenso nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Ohnehin wäre ein entsprechendes Stundungsgesuch beim Kläger und nicht bei der angerufenen Kammer zu stellen. Demzufolge geht auch diese Rüge fehl. 3.4 Im Übrigen wiederholt der Beklagte lediglich und grösstenteils wortwörtlich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte (vgl. Urk. 14 S. 2 ff. mit Urk. 8 S. 1 ff.). In dieser Hinsicht vermag die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Vorgaben an eine solche nicht zu genügen; es ist nicht weiter darauf einzugehen. 3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'060.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Dezember 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am

Urteil vom 23. Dezember 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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