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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.08.2019 RT190122

29 août 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·843 mots·~4 min·6

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190122-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 29. August 2019

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ … [Ort] Service Center, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 14. Mai 2019 (EB190105-G)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 trat das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 27. März 2019) für Fr. 1'138.70 nebst Zins und Kosten – zufolge nicht rechtzeitiger Leistung des Gerichtskostenvorschusses – nicht ein; die Kosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt und es wurde davon Vormerk genommen, dass die Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung verlangt habe (Urk. 11 = Urk. 18). b) Betreffend dieses Verfahren ging am 29. Mai 2019 (Poststempel unleserlich) am Obergericht eine Eingabe der Gesuchsgegnerin ein, aus der nicht ersichtlich war, weshalb diese erfolgte (Urk. 17). Entsprechend wurde der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 6. Juni 2019 Frist zur Mitteilung des Grundes ihrer Eingabe angesetzt, unter der Androhung, dass im Säumnisfall die Eingabe retourniert werde (Urk. 19). Da die Gesuchsgegnerin dieses Schreiben nicht entgegennahm (Urk. 20) und nicht reagierte, wurde ihr ihre Eingabe von Ende Mai 2019 mit Schreiben vom 5. Juli 2019 retourniert (Urk. 21). Am 28. Juli 2019 (Datum Poststempel) erfolgte eine neue Eingabe der Gesuchsgegnerin, in welcher diese geltend machte, der Gesuchstellerin nichts schuldig zu sein (Urk. 22, samt Beilagen Urk. 24/1-4). Da die Gesuchsgegnerin durch die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Mai 2019 offensichtlich nicht beschwert ist (dazu nachfolgend Erwägung 2), wurde ihr mit Schreiben vom 29. Juli 2019 Gelegenheit gegeben, auf ein kostenpflichtiges Beschwerdeverfahren zu verzichten (Urk. 25). Nachdem die Gesuchsgegnerin hierauf nicht reagierte, wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für

- 3 ein Rechtsmittel ist (u.a.) Prozessvoraussetzung, dass diejenige Partei, welche das Rechtsmittel einreicht, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne diese sogenannte Beschwer besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels und ist dementsprechend auf dasselbe nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). b) Aus der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Mai 2019 ist kein Nachteil für die Gesuchsgegnerin ersichtlich: Die Vorinstanz ist auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin nicht eingetreten und die Gerichtskosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt; die Gesuchsgegnerin wurde dagegen zu nichts verpflichtet (dass sie keine Parteientschädigung verlangt habe, wird nicht als unrichtig beanstandet). c) Nach dem Gesagten kann mangels schutzwürdigem Interesse auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht eingetreten werden. 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 1'138.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

- 4 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 19, 21–23, 24/1-4 und 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'138.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. August 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Beschluss vom 29. August 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 19, 21–23, 24/1-4 und 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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