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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.10.2019 RT190119

24 octobre 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·657 mots·~3 min·6

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190119-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 24. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ Schweiz AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 14. Mai 2019 (EB190093-E)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 14. Mai 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wetzikon, Zahlungsbefehl vom 18. März 2019, für Fr. 840.– nebst Zins zu 5 % seit 23. November 2018, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 21 S. 6, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist (Urk. 16) mit Eingabe vom 14. August 2019, hierorts eingegangen am 16. August 2019, Beschwerde mit dem Begehren, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und es sei der Sachverhalt durch die Kammer neu zu beurteilen (Urk. 19). Sinngemäss beantragt die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 19). 3. Mit Verfügung vom 3. September 2019 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 225.– zu leisten, unter der Androhung, dass bei Säumnis auch innerhalb einer noch anzusetzenden Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 24 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Mit Verfügung vom 20. September 2019 wurde der Gesuchsgegnerin eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 25 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1). 4. Innert Nachfrist (und bis heute) hat die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 5. Ausgangsgemäss wird im Beschwerdeverfahren die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 840.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen

- 3 zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 840.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 4 - Zürich, 24. Oktober 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: am

Beschluss vom 24. Oktober 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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