Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 09.07.2019 RT190082

9 juillet 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·704 mots·~4 min·10

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190082-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 9. Juli 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B._____ und Reformierte Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Gemeinde B._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 28. März 2019 (EB190050-E)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit zunächst unbegründetem Urteil vom 28. März 2019 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____, Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2019, definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'548.60 nebst Zins zu 4.5 % seit 24. Januar 2019, für Fr. 152.35 Zinsbelastung bis 23. Januar 2019, für die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 des Urteils (Urk. 7 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Das Urteil wurde auf Begehren des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (Urk. 9) begründet (Urk. 11 = Urk. 14). 2. Gegen das begründete Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 15. Juni 2019, zur Post gegeben am 19. Juni 2019, Beschwerde (Urk. 13). 3. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist im summarischen Verfahren - und um ein solches handelt es sich vorliegend (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) - lediglich 10 Tage. Dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auch zutreffend so festgehalten (Urk. 14 S. 4, Dispositiv-Ziffer 6). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass das Urteil vom 28. März 2019 vom Gesuchsgegner am 6. Juni 2019 - und nicht, wie auf den Seiten 1 und 5 von Urk. 14 handschriftlich vermerkt, am 11 Juni 2019 - in Empfang genommen wurde (Urk. 12). Die Beschwerdefrist lief daher am 17. Juni 2019 ab. Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners datiert zwar vom 15. Juni 2019, wurde indessen erst am 19. Juni 2019 der schweizerischen Post übergeben (Urk. 13, angehefteter Umschlag). Seine Beschwerde ist daher verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift ist daher nicht näher einzugehen. 5. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'548.60 in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. 6. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann

- 3 keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels erheblicher Umtriebe (Art 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels von Urk. 13 und Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'548.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 4 - Zürich, 9. Juli 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: sf

Beschluss vom 9. Juli 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels von Urk. 13 und Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT190082 — Zürich Obergericht Zivilkammern 09.07.2019 RT190082 — Swissrulings