Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190081-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Ch. von Moos Würgler sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 4. Juli 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
1. Kanton Zürich, 2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, Steuerabteilung 1,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. Juni 2019 (EB190421-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Entscheid vom 7. Juni 2019 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 2, Zahlungsbefehl vom 22. Februar 2019, gestützt auf einen Einschätzungsentscheid des Steueramtes der Stadt Zürich für Staats- und Gemeindesteuern 2016 vom 21. März 2018 definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'782.10 nebst Zins zu 4.5 % seit 22. Februar 2019 und Fr. 282.40, abzüglich Fr. 1'500.– per Valuta 20. Februar 2019, Fr. 1'500.– per Valuta 20. Februar 2019, Fr. 645.50 per Valuta 20. Februar 2019, Fr. 500.– per Valuta 28. März 2019 sowie Fr. 500.– per Valuta 30. April 2019. Ferner trat sie auf das Ausstandsgesuch des Gesuchsgegners nicht ein, auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 300.– und die Kosten für die Taxnachbezüge von Fr. 29.– dem Gesuchsgegner und wies den Antrag auf Parteientschädigung der Gesuchsteller ab (Urk. 23 = Urk. 30 Dispositiv-Ziffern 1 bis 4). b) Mit unfrankierten Schreiben vom 6. und 11. Juni 2019 wandte sich der Gesuchsgegner an die Vorinstanz und machte geltend, er erhebe "Rechtsvorschlag gegen ihr Einschreiben; Gerichtliche Verfügung oder was es sonst auch immer ist" ein (Urk. 29a und b). Die Vorinstanz leitete die Eingaben mit einem Stempelvermerk auf dem Couvert "Geht zuständigkeitshalber an I. ZK" am 13. Juni 2019 an die beschliessende Kammer weiter (an Urk. 29b angeheftetes Couvert). Zulässiges Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die als "Rechtsvorschlag" gegen den vorinstanzlichen Entscheid bezeichneten Eingaben sind daher als Beschwerde entgegenzunehmen. Die weiteren in der Folge bei der Vorinstanz eingereichten unfrankierten Eingaben des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) vom 12., 13., 14., und 17. Juni 2019 leitete die Vorinstanz ebenfalls an die Kammer weiter (Urk. 32 - Urk. 39). c) Der Gesuchsgegner holte den vorinstanzlichen Entscheid bei der für ihn zuständigen Poststelle innert der Abholfrist von sieben Tagen nicht ab, obwohl ihm die Gerichtsurkunde gemäss "Track & Trace"-Auszug der Post am 11. Juni 2019 von der Schweizerischen Post mittels Abholungseinladung zur Ab-
- 3 holung gemeldet worden war (Urk. 24b). Die eingeschriebene einmalige, erfolglose Zustellung des vorinstanzlichen Urteils führt zufolge eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses zum Gesuchsgegner zur Zustellfiktion im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Der angefochtene Entscheid vom 7. Juni 2019 hat somit als am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch zugestellt zu gelten, mithin am 18. Juni 2019. Die Beschwerdeschrift und die weiteren Eingaben des Gesuchsgegners sind damit innert Frist eingegangen (Urk. 29a, Urk. 29b, Urk. 32 - 39). 2. Die Vorinstanz erachtete das Ausstandsgesuch des Gesuchsgegners als offensichtlich haltlos und unbeachtlich, da er mit seinem pauschalen Gesuch und der ebenso pauschalen Begründung keinen nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgrund glaubhaft gemacht habe (Urk. 30 S. 3). Zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Schlussrechnung vom 8. Mai 2018 stelle in Verbindung mit dem Einschätzungsentscheid des Steueramtes der Stadt Zürich für Staats- und Gemeindesteuern 2016 vom 21. März 2018 und dem Einspracheentscheid vom 18. Juni 2018 einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Der Gesuchsgegner habe keine Gründe, welche der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, vorgebracht noch gingen solche aus den Akten hervor. Die geltend gemachte Forderung sei betragsmässig ausgewiesen (Urk. 30 S. 3). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei muss sich in der Beschwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und hinreichend genau aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Ferner hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Ohne genügende Anträge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).
- 4 b) Diesen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht zu genügen. Sie enthält keine Anträge oder konkrete Begehren (Urk. 29a und 29b). Darüber hinaus begnügt sich der Gesuchsgegner, im Beschwerdeverfahren pauschal zu rügen, die Vorinstanz habe mit der Nichtberücksichtigung seiner vorgelegten Beweise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er gehe davon aus, dass kein einziger Buchstabe im Entscheid der Wahrheit entspreche (Urk. 29a und 29b). Eine Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung lässt er damit gänzlich vermissen und legt dabei nicht dar, um welche nicht beachteten Beweise es sich handelt. Vielmehr wiederholt er seine bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwände. Seinem Vorbringen, wonach bei Nichtbeachtung der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und nach Auffahrt und sieben Tage vor und nach Pfingsten, er umgehend strafrechtliche Schritte einleiten werde (Urk. 29a und 29b, Urk. 32 - 39), ist Art. 56 Ziff. 2 SchKG entgegenzuhalten: Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis 31. Juli. c) Sodann verlangt der Gesuchsgegner in seinen unaufgefordert eingereichten identischen Eingaben vom 12., 13., 14. und 17. Juni 2019 die Absetzung des Vorderrichters und die Abwicklung des Verfahrens durch eine unvoreingenommene Person (Urk. 32 - 35). Mit seiner Begründung, der Vorderrichter habe seine vorgelegten Beweise in keiner Art und Weise gewürdigt, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und eine Verfügung zusammengebastelt, die diametral der Rechtsprechung der Schweizerischen Eidgenossenschaft widerspreche (Urk. 32 - Urk. 35), setzt er sich wiederum nicht ansatzweise mit der Erwägung der Vorinstanz zu seinem offensichtlich haltlosen Ausstandsbegehren auseinander. Aus seiner Beschwerdeschrift und seinen weiteren Eingaben gehen denn auch keine einen Ausstand begründende Tatsachen hervor, geschweige denn, vermag der Gesuchsgegner solche glaubhaft zu machen (Urk. 29a und b, Urk. 32 - 35). Die alleinige Mitwirkung eines Gerichtsmitgliedes bei Entscheiden, welche für eine Partei negativ ausfielen, genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Ausstandsgrundes (Urteil des Bundesgerichts 4D_47/2016 vom 25. Juli 2016 m.w.H.). Darüber hinaus ist der Gesuchsgegner darauf aufmerksam zu machen,
- 5 dass ein durch eine Partei gestelltes Ausstandsbegehren für sich alleine keinen Ausstandsgrund bildet, ansonsten es in der Macht einer Partei stünde, jederzeit eine ihr unerwünschte Gerichtsperson aus dem Verfahren entfernen zu lassen. d) Die weiteren vom Gesuchsgegner ebenfalls unaufgefordert eingereichten identischen Eingaben vom 12.,13., 14. und 17. Juni 2019 (Urk. 36 - 39) enthalten lediglich Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz Vorgebrachten (vgl. Urk. 12, 14, 16a-f, 19a-d, 21 und 22). Darauf ist nicht weiter einzugehen. e) Schliesslich bekundet der Gesuchsgegner – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Urk. 12, 14, 16a-f, 19a-d, 21 und 22) –, Strafantrag gegen Teamleiterin B._____ vom Steueramt der Stadt Zürich und gegen Mitarbeiter C._____ vom Betreibungsamt Zürich 2 einreichen zu wollen (Urk. 36 - 39). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, d.h. was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden bzw. nachgeholt werden. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Der im Beschwerdeverfahren neu gestellte Antrag ist nach dem Gesagten unzulässig und unbeachtlich (Urk. 36 - 39). Darauf ist nicht einzutreten. Überdies wäre die erkennende Kammer sachlich für die Anhandnahme einer Strafanzeige auch nicht zuständig. f) Der Gesuchsgegner erhebt keine weiteren Rügen gegen den angefochtenen Entscheid bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde (Urk. 29a und b, Urk. 32 - 39). Zufolge fehlender konkreter Beanstandungen gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 7. Juni 2019 sowie fehlender Beschwerdeanträge sind die formellen Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsteller oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO).
- 6 - 4. a) Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Der Gesuchsgegner hat – wie bereits vor Vorinstanz – der Post insgesamt vier mit A- Post-Vermerk gekennzeichnete Sendungen unfrankiert und ohne Absenderangaben zur Beförderung an die Vorinstanz übergeben. Den fehlenden Betrag von Fr. 1.– pro Sendung hatte die Vorinstanz als Empfänger zu begleichen. Entsprechend sind die Taxnachbezüge von gesamthaft Fr. 4.– (4 x Fr. 1.–) dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. b) Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die Taxnachbezüge von Fr. 4.– werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 29a und b und Urk. 32 - 39 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 7 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'419.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juli 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: bz
Beschluss vom 4. Juli 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die Taxnachbezüge von Fr. 4.– werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 29a und b und Urk. 32 - 39 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...