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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.06.2019 RT190073

21 juin 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,006 mots·~5 min·5

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190073-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Urteil vom 21. Juni 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Aargau, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. Mai 2019 (EB190321-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 13. Mai 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (fortan Vorinstanz), dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 25. Januar 2019) gestützt auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 11. Juli 2018 (vgl. Urk. 3/2) definitive Rechtsöffnung für ausstehende Verfahrenskosten von Fr. 250.– nebst Zinsen zu 5 % seit 5. Februar 2019. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 13 = Urk. 16). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 23. Mai 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 24. Mai 2019) innert Frist (Urk. 14b) Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 15). 2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsgegner stelle die inhaltliche Richtigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung in Frage. Dem Rechtsöffnungsgericht stehe es nicht zu, die inhaltliche Richtigkeit eines rechtskräftigen Entscheids zu überprüfen. Einwendungen, die der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht und gingen aus den Akten auch nicht hervor (Urk. 16 S. 3). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 4.1. Der Gesuchsgegner führt in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen aus, er erhebe "Einspruch gegen das gesamte Verfahren und Verfügungen und Rechtsöffnungen", die gegen ihn eröffnet worden seien. Es treffe nicht zu, dass er keine Einwendungen gegen die Rechtsöffnung erhoben habe, wie von der Vorinstanz fälschlicherweise angenommen worden sei. Er habe die Nichtanhandnahmeverfügung bis vor Bundesgericht gezogen. Die Kosten von Fr. 250.– seien durch die Kausalität entstandene Folgekosten, die nur deswegen entstanden seien, weil ihn Staatsanwältin Zumsteg zu Unrecht beschuldigt habe. Er beantrage die Einstellung des Verfahrens, da die Kosten durch die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau abgeschrieben und getilgt worden seien. Der Gesuchsgegner übernehme keine entstandenen Kosten oder Folgekosten (Urk. 15). Damit macht der Gesuchsgegner zusammengefasst und sinngemäss geltend, die Forderung würde nicht bzw. nicht zu Recht bestehen. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtöffnung ist jedoch – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Die Prüfung, ob die Forderungen zu Recht bestehen oder nicht, ist in jenen Verfahren erfolgt, welche zu den Entscheiden geführt haben, welche nunmehr zu vollstrecken sind. Im Rechtsöffnungsverfahren dürfen jene Entscheide gerade nicht mehr überprüft werden. Geprüft werden darf nur noch – auf entsprechende Vorbringen des Schuldners –, ob die Forderung getilgt, gestundet oder verjährt ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Gesuchsgegner bringt erstmals im Beschwerdeverfahren vor, die "Kosten" seien durch das Obergericht des Kantons Aargau "abgeschrieben und getilgt" worden. Dieses Vorbringen ist neu und kann im Beschwerdeverfahren aufgrund des Novenausschlusses (vgl. vorstehend Erwägung 3) nicht mehr berücksichtigt werden. Der Vollständigkeit halber sei jedoch festgehalten, dass das Obergericht des Kantons Aargau lediglich das Beschwerdeverfahren des Gesuchsgegners ohne Kostenfolgen als gegenstandslos abgeschrieben hat, ohne sich zum materiellen Bestand der vorliegender Rechtsöffnung zugrunde liegenden Forderung von Fr. 250.– zu äussern (vgl. Urk. 7).

- 4 - 4.2. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 15 und Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. Juni 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber

versandt am: mc

Urteil vom 21. Juni 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 15 und Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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