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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.05.2019 RT190056

6 mai 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·864 mots·~4 min·7

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190056-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 6. Mai 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch B._____ SA

gegen

C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 27. März 2019 (EB190366-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 27. März 2019 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 22. Februar 2019) ab; die Kosten wurden dem Gesuchsteller auferlegt (Urk. 4 = Urk. 7). b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 10. April 2019 fristgerecht (vgl. Urk. 5a) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 6 S. 4): "– Art. 82 SchKG auszusprechen. – Das Urteil von dem Bezirksgericht von 27. März 2019 zu annullieren. – Die ganzen Kosten des ganzen Verfahrens auf den Berufungsbeklagten zu setzen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch ab, weil vorab dieses kein genügendes Rechtsbegehren enthalte sowie unzureichend begründet sei und weil darüber hinaus ein Rechtsöffnungstitel fehle. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, schon das Rechtsbegehren sei ungenügend, da dieses nicht zum Urteil erhoben werden könne; der Gesuchsteller habe auch nicht begründet, wie sich der im Zahlungsbefehl genannte Betrag von Fr. 15'000.-- zusammensetze und auf welchen Rechtsöffnungstitel er sich stütze. Sodann habe der Gesuchsteller keinen Rechtsöffnungstitel eingereicht, denn keines der vom Gesuchsteller eingereichten Dokumente sei vom Gesuchsgegner unterschrieben (Urk. 7 S. 2-4). b) Der Gesuchsteller legt in seiner Beschwerde zusammengefasst dar, der Gesuchsgegner habe ihm eine Provision von Fr. 55'000.-- versprochen, von welcher er bis Ende 2017 erst Fr. 40'000.-- bezahlt und ihn für den Rest während des ganzen Jahres 2018 immer wieder vertröstet habe. Der Gesuchsteller räumt auch ein, dass er im erstinstanzlichen Verfahren "nicht genug Beweise gebracht" habe (Urk. 6 Rz. 21); die Beweise (schriftlicher Vertrag und Vollmacht) würden nun mit der Beschwerde eingereicht (Urk. 6 S. 2 ff.).

- 3 c) Die (gegen Entscheide des Rechtsöffnungsgerichts einzig zulässige) Beschwerde wurde vom Gesetzgeber als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränkt und soll nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen. Im Beschwerdeverfahren sind daher neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dieses Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Demnach können die vom Gesuchsgegner erst im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Erklärungen zur Zusammensetzung der Forderung wie auch seine erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Urkunden (Beweismittel) nicht berücksichtigt werden. Der Gesuchsgegner hat sodann anerkannt, dass er im vorinstanzlichen Verfahren keinen Rechtsöffnungstitel eingereicht hat (Urk. 6 Rz. 21). d) Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz aufgrund der ihr vorliegenden Akten das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 15'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.

- 4 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 6, 8/1-4 und 8/6-17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Mai 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Urteil vom 6. Mai 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 6, 8/1-4 und 8/6-17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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