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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.08.2019 RT190040

6 août 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,917 mots·~10 min·9

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190040-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 6. August 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Gemeindesteueramt B._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 5. März 2019 (EB180381-G)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 5. März 2019 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 5. November 2018) gestützt auf den in Rechtskraft erwachsenen Einschätzungsentscheid vom 13. September 2016 (Urk. 7 i.V.m. Urk. 3/2 S. 2) und die rechtskräftige Schlussrechnung vom 30. September 2016 für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Urk. 3/3 i.V.m. Urk. 1 S. 1) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'110.60 nebst Zins zu 4.5 % seit 1. November 2018, für Fr. 2'326.85 aufgelaufenen Zins bis 31. Oktober 2018, für die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 5 des Urteils (Urk. 20). b) Mit Eingabe vom 18. März 2019 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (vgl. Urk. 21/2) Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtsöffnung zu verweigern (Urk. 22). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-21/2). 2. a) Die erstinstanzliche Richterin erwog im angefochtenen Urteil, der Rechtsöffnungsrichter habe von Amtes wegen zu prüfen, ob an der Rechtsöffnung ein Rechtsschutzinteresse bestehe. In diesem Lichte sei auch die vom Gesuchsgegner erhobene Einwendung, die vorliegende Betreibung sei nicht statthaft, da gemäss Weisung der Finanzdirektion über den Bezug von Staats- und Gemeindesteuern vom 13. September 2016 von einer Betreibung abgesehen werden solle, wenn sie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der steuerpflichtigen Person offensichtlich ergebnislos verlaufen würde (unter Hinweis auf lit. L Ziff. II), zu prüfen. Davon, dass die vorliegende Betreibung offensichtlich ergebnislos verlaufen würde, könne jedoch weder aufgrund der Ausführungen des Gesuchsgegners noch aufgrund der übrigen Akten ausgegangen werden. Insbesondere habe es der Gesuchsgegner unterlassen, Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen. Er räume gar selber ein, dass es sich vorliegend um einen verhältnismässig kleinen Betrag handle (unter Hinweis auf Urk. 15). Das

- 3 - Rechtsschutzinteresse der Gesuchsteller an der Erteilung der Rechtsöffnung sei damit zu bejahen (Urk. 20 S. 2 f. E. 2). Der Gesuchsgegner mache in seiner Eingabe vom 27. Januar 2019 samt Beilagen (unter Hinweis auf Urk. 15 und Urk. 16/1-10) im Wesentlichen geltend, dass er die Forderung der Gesuchsteller in keiner Weise bestreite, er jedoch aufgrund veränderter beruflicher Umstände nicht in der Lage sei, die Restschuld zu begleichen. Er bringe weiter vor, im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten Ratenzahlungen von insgesamt Fr. 22'500.– geleistet (unter Hinweis auf Urk. 15 Ziff. 1-3) und die Bezahlung weiterer Raten anerboten zu haben, so dass per Ende April 2019 die Steuerschuld beglichen gewesen wäre (unter Hinweis auf Urk. 15 Ziff. 4), was von den Gesuchstellern jedoch abgelehnt worden sei (unter Hinweis auf Urk. 15 Ziff. 5 und 6). Die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Einwendungen seien gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG nur insofern beachtlich, als dieser damit Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld geltend mache. Einzig relevant könne daher vorliegend dessen Einwand sein, er habe bereits Ratenzahlungen über insgesamt Fr. 22'500.– geleistet. Im Betrag von Fr. 22'000.– würden die Gesuchsteller diese Schuldentilgung anerkennen (unter Hinweis auf Urk. 3/3-4). Strittig sei demnach, ob der Gesuchsgegner zusätzliche Fr. 500.– abbezahlt habe. Der Gesuchsgegner reiche Belege für Zahlungen vom 2. August 2018 über Fr. 15'000.– (unter Hinweis auf Urk. 16/3), vom 3. September 2018 über Fr. 500.– (unter Hinweis auf Urk. 16/4), vom 1. Oktober 2018 über Fr. 500.– (unter Hinweis auf Urk. 16/5) sowie vom 1. November 2018 über Fr. 500.– (unter Hinweis auf Urk. 16/6), mitunter über insgesamt Fr. 16'500.–, ins Recht. Die korrespondierenden Gutschriften würden sich so auch auf dem Kontoauszug der Staats- und Gemeindesteuern 2014 finden (unter Hinweis auf Urk. 3/4). Damit gelinge es dem Gesuchsgegner nicht, nachzuweisen, dass er über den durch die Gesuchsteller anerkannten Betrag hinausgehende Zahlungen getätigt hätte (Urk. 20 S. 4 f. E. 4.2 f.). b) Der Gesuchsgegner bemängelt in der Beschwerdeschrift zu den erstinstanzlichen Erwägungen betreffend das Rechtsschutzinteresse, gemäss Ziffer 5 seines Schreibens an die Vorinstanz vom 27. Januar 2019 (unter Hinweis auf

- 4 - Urk. 16/9) habe er die vom Vertreter der Gesuchsteller verlangten Unterlagen mit seinem auf den 25. Oktober 2018 datierten Schreiben (unter Hinweis auf Urk. 25/2) diesem per Post zukommen lassen. Der Vertreter der Gesuchsteller habe jedoch laut dessen Angaben das Schreiben erst am 1. November 2018 erhalten und mit dessen auf den 1. November 2018 datiertem Schreiben (unter Hinweis auf Urk. 25/3) die Betreibung angekündigt. Dies mit der Begründung, dass sein mit 17. Oktober 2017 datiertes Schreiben mit Budget erst am 1. November 2018 bei ihm – dem Vertreter der Gesuchsteller – eingegangen sei und damit keine weiteren Ratenzahlungen mehr möglich seien (Urk. 22 S. 1). Der Gesuchsgegner führt sodann zur Erwägung 4.2 des angefochtenen Urteils aus, es würden lediglich seine Einwände aufgeführt, dass er infolge massiv veränderter beruflicher Umstände nicht in der Lage gewesen sei, die gesamte Restschuld zu begleichen. In keiner Weise werde jedoch darauf hingewiesen, dass er überdies um Ratenzahlung von Fr. 500.– pro Monat – also für etwa sechs Monate – gebeten gehabt habe. Er habe im Rahmen seiner Möglichkeiten insgesamt bereits Fr. 22'500.– geleistet. Es seien daher per 1. November 2018 «nur» noch Fr. 3'110.– offen gewesen. Dennoch habe es der Vertreter der Gesuchsteller vorgezogen – seinen Hinweis ignorierend, dass eine Betreibung in seiner aktuellen beruflichen Situation zum erneuten Jobverlust führen könnte und trotz bereits erfolgten drei Zahlungen zu je Fr. 500.– per September, Oktober und November 2018 –, die Betreibung einzuleiten. Dies völlig ungeachtet dessen, dass es für ihn existenzielle Folgen haben könnte und er willens gewesen sei, den noch geschuldeten Betrag so rasch als möglich zu begleichen. Es scheine der Vorinstanz entgangen zu sein, dass mit Schreiben vom 1. November 2018 des Vertreters der Gesuchsteller auf ein Schreiben von ihm mit Datum vom 17. Oktober 2017 Bezug genommen werde. Das in Frage stehende Schreiben sei jedoch auf den 25. Oktober 2018 datiert. Er könne wohl kaum für eine verspätete Postzustellung verantwortlich gemacht werden. Insofern erscheine auch die Vorgehensweise, sprich Ablehnung der weiteren Ratenzahlung sowie Einleitung der Betreibung durch den Vertreter der Gesuchsteller, mehr als fragwürdig, wenn in besagtem Schreiben nicht einmal das richtige Datum aufgeführt werde. Er beantrage daher eine erneute Beurteilung der Vorgehensweise des Vertreters der Ge-

- 5 suchsteller und die Rückweisung der Betreibung, da diese für die Gesuchsteller keinerlei wirtschaftlichen Vorteil erbringe – die Schuld wäre spätestens Ende April 2019 getilgt gewesen –, für ihn dagegen eine existenzielle Bedrohung darstelle. Es könne wohl nicht im Interesse eines Rechtstaates liegen, die Existenz seiner Bürger aufs Spiel zu setzen, um einen «verhältnismässig» kleinen Betrag per Betreibung einzufordern, wenn der Schuldner – wie in seinen bisherigen Ausführungen bereits dargelegt – bewiesenermassen Zahlungen im Rahmen seiner Möglichkeiten geleistet und die Bereitschaft klar kommuniziert habe, die gesamte noch offene Steuerschuld zu begleichen (Urk. 22 S. 1 f.). 3. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Zum von der Vorinstanz bejahten Rechtsschutzinteresse der Gesuchsteller an der Erteilung der Rechtsöffnung äussert sich der Gesuchsgegner im Rahmen der Beschwerde nicht substantiiert. So setzt er sich im Beschwerdeverfahren nicht mit den Erwägungen auseinander, er habe es im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen, Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen, und räume gar selber ein, dass es sich vorliegend um einen verhältnismässig kleinen Betrag handle. Hierzu einzig auszuführen, er habe mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 dem Vertreter der Gesuchsteller sein Budget zukommen lassen, welches in der Folge von den Gesuchstellern aber nicht beachtet worden sei, genügt nicht, um die vorinstanzlichen Erwägungen zum Rechtsschutzinteresse umzustossen. Mit seinen Ausführungen gelingt es ihm insbesondere nicht, eine offensichtlich unrichtige Feststellung des diesbezüglichen Sachverhaltes durch die Vorinstanz darzulegen. Der Gesuchsgegner macht im Beschwerdeverfahren erneut geltend, er habe bereits Ratenzahlungen von insgesamt Fr. 22'500.– geleistet. Er unterlässt es jedoch, sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen konkret auseinanderzusetzen, gemäss welchen er einzig im Umfang von Fr. 16'500.– Ratenzahlungen habe nachweisen können, weshalb auch im Beschwerdeverfahren von

- 6 den von den Gesuchstellern anerkannten Zahlungen in der Höhe von Fr. 22'000.– auszugehen ist. Wie von der Vorinstanz bereits zu Recht ausgeführt, ist im streng formalistischen Verfahren der definitiven Rechtsöffnung auf Einwendung bzw. Einrede des Schuldners hin einzig zu prüfen, ob die fällige Forderung getilgt, gestundet oder verjährt ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Dass der Gesuchsgegner mit der Vorgehensweise des Vertreters der Gesuchsteller beim Bezug der Forderung nicht einverstanden ist, ändert nichts daran, dass die geltend gemachte Forderung besteht und zu bezahlen ist, was der Gesuchsteller grundsätzlich auch anerkennt. Ein im Schreiben des Vertreters der Gesuchsteller vom 1. November 2018 (Urk. 16/10) allenfalls falsch vermerktes Datum ändert nichts an der Höhe und Fälligkeit der Forderung der Gesuchsteller. Dass der Gesuchsgegner sich nach Erhalt des Schreibens vom 1. November 2018 beim Vertreter der Gesuchsteller gemeldet habe, um doch noch eine neue Ratenvereinbarung zu schliessen, macht der Gesuchsgegner im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht geltend. c) Im Übrigen setzt sich der Gesuchgegner mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsteller oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 7 -

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 22, 24 und 25/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'110.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 8 - Zürich, 6. August 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: am

Urteil vom 6. August 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 22, 24 und 25/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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