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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.03.2019 RT190027

29 mars 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·852 mots·~4 min·5

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190027-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 29. März 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Stadt B._____ und Römisch-Katholische Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt B._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 5. Februar 2019 (EB180478-K)

- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2019 (Datum Poststempel: 22. Februar 2019, eingegangen am 25. Februar 2019; Urk. 12), in der Erwägung, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift mehrfach seine Ansicht kundtut, die Gerichte produzierten Müll und ihre Intelligenz gleiche einer Müllhalde, sowie die Vorinstanz als ein dummes Gericht, welches an Schizophrenie leide und dessen Feststellungen als Wahnvorstellungen bezeichnet (Urk. 12 S. 2, dass der Beschwerdeführer damit den prozessualen Anstand verletzt und die Autorität und Würde des Gerichts missachtet, dass dem Beschwerdeführer dementsprechend mit Verfügung vom 26. Februar 2019 im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerdeschrift angesetzt worden ist unter der Androhung, dass die Eingabe ansonsten als nicht erfolgt gelte (Urk. 16), dass die Sendung dem Beschwerdeführer an die von ihm genannte Adresse "C._____-Strasse …, D._____" gesandt wurde, diese jedoch nicht zugestellt werden konnte, obschon er nach wie vor dort gemeldet ist (Urk. 14; Urk. 17-20), dass eine Zustellung an die dem Gericht zuletzt bekannte Adresse gültig ist und die Sendung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), dass der Beschwerdeführer auf seiner Beschwerdeschrift zwar anführte, zur Zeit in E._____ im Kanton Schwyz zu wohnen, indes keine entsprechende Zustellungsadresse aufführte (Urk. 12 S. 1), dass der Beschwerdeführer offenkundig auch seine Post nicht von D._____ nach E._____ umleiten liess, kamen diese doch entweder mit dem Vermerk "ab-

- 3 gereist" oder "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" zurück (Urk. 17; Urk. 19), dass der Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung indes mit der Zustellung einer gerichtlichen Sendung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), dass sich der Beschwerdeführer nicht von seinem offiziellen Wohnort abgemeldet hat (vgl. Urk. 14; Urk. 18 und Urk. 20), dass es seine prozessuale Pflicht ist, dem Gericht allfällige Adressänderungen oder die Adresse einer zur Entgegennahme von Post ermächtigten Drittperson während des laufenden Verfahrens mitzuteilen (BGE 138 III 225 E. 3.1; BGer 2C_707/2014 vom 23. Oktober 2014, E. 2.2; OGer ZH RT160091 vom 22.06.2016, E. 2.2, S. 2 f.; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 138 N 69; BK ZPO-Frei, Art. 138 N 26), dass es nicht Sache des Gerichts ist, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln, nachdem der offizielle Wohnort bekannt und der Beschwerdeführer bei der Einwohnerkontrolle F._____ nach wie vor gemeldet ist, dass demgemäss die Verfügung vom 26. Februar 2019 spätestens am 12. März 2019 als zugestellt gilt, dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess, dass es der Beschwerdeführer damit versäumte, seine Eingabe vom 22. Februar 2019 zu verbessern, weshalb diese Eingabe androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt, dass die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 12 ZPO),

- 4 dass den Beschwerdegegnern mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 - Zürich, 29. März 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: am

Beschluss vom 29. März 2019 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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