Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180223-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 25. Januar 2019
in Sachen
Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Statthalteramt Bezirk Zürich,
gegen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. Dezember 2018 (EB181473-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 3. Dezember 2018 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers – für Fr. 670.-- (Busse Fr. 340.-- und Gebühren Fr. 330.--) nebst Zins und Kosten (Urk. 1) – in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 23. Juli 2018) ab; Kosten wurden keine erhoben und Parteienentschädigungen nicht zugesprochen (Urk. 6 = Urk. 10). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 14. Dezember 2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 9 S. 4): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2018 sei aufzuheben. 2. Der Rechtsvorschlag sei durch Erteilung der definitiven Rechtsöffnung zu beseitigen. 3. Die Kosten des Verfahrens seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Gesuchsgegnerin hat innert der am 21. Januar 2019 abgelaufenen Frist (Urk. 14) keine Beschwerdeantwort eingereicht. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerdeschrift konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (vgl. zu alledem: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf den Strafbefehl … des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 6. Ap-
- 3 ril 2018, mit welchem die Gesuchsgegnerin als Halterin eines Personenwagens wegen mehrfachen Überschreitens der zulässigen Parkzeit zur Zahlung einer Busse von Fr. 340.-- und Gebühren von Fr. 330.-- verpflichtet worden sei. Für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei vorausgesetzt, dass diese Verfügung vollstreckbar, d.h. namentlich nicht nichtig sei, was das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen habe. Eine Verfügung sei nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer sei, dieser offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sei und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werde. Eine Verfügung sei dann mit einem besonders schweren inhaltlichen Mangel behaftet, wenn sie ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden sei. Das Bundesgericht sei im Urteil vom 20. Juni 2018 zum Schluss gekommen, für die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer juristischen Person als Fahrzeughalterin bei unbekanntem Lenker fehle es an einer ausreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage; die Auferlegung entsprechender Bussen stelle einen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip dar, welches Verfassungsrang geniesse. Der eingereichte Strafbefehl stütze sich auf Art. 90 Abs. 1 SVG und die davon erfassten Verkehrsregelverletzungen seien Übertretungen (Art. 103 StGB). Für Übertretungen sei die strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen ausgeschlossen (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 4 lit. a StGB). Damit sei der genannte Strafbefehl mit einem besonders schweren inhaltlichen Mangel behaftet, da die Gesuchsgegnerin darin ohne gesetzliche Grundlage gebüsst worden sei. Dieser Mangel sei auch durch einen blossen Blick in Art. 105 Abs. 1 StGB ersichtlich und damit leicht erkennbar. Schliesslich sei auch die Rechtssicherheit nicht gefährdet, diene das Legalitätsprinzip doch gerade derselben. Infolgedessen sei der eingereichte Strafbefehl als nichtig zu qualifizieren und die definitive Rechtsöffnung zu verweigern (Urk. 10 S. 2-6). c) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, der eingereichte Strafbefehl sei nicht nichtig. Die Vorinstanz habe verkannt, dass nach Art. 6 OBG (Ordnungsbussengesetz, SR 741.03) auch juristische Personen als verantwortliche Fahrzeughalte in Frage kämen. Dies sei von kantonalen Gerichten und vom Bundesgericht mehrfach bestätigt worden. Erst im Entscheid 6B_252/2017 vom 20. Juni 2018 sei das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass Art. 6 OBG zwar die Strafbarkeit von juristischen Personen beabsichtige,
- 4 dies jedoch, weil es nicht ausdrücklich festgeschrieben werde, das Legalitätsprinzip verletze. Das Bundesgericht sei dabei nicht durch einen leicht erkennbaren Mangel zu seinem Ergebnis gelangt, sondern erst durch Auslegung, womit zwar eine abweichende rechtliche Würdigung vorliege, jedoch kein schwerwiegender und offensichtlicher Mangel. Dazu komme, dass die Vorinstanz die Rechtssicherheit erheblich gefährde, denn der eingereichte rechtskräftige Strafbefehl sei vor dem genannten Bundesgerichtsurteil erlassen worden; durch Annahme der Nichtigkeit drohe sämtlichen rechtskräftigen Strafbefehlen durch eine spätere Änderung der Rechtsprechung deren Nichtvollstreckung (Urk. 9 S. 2-4). d) Das Bundesgericht hatte im Urteil vom 20. Juni 2018 (6B_252/2017; zur Publikation vorgesehen) die gestützt auf Art. 6 OBG gegen eine juristische Person als Fahrzeughalterin ausgefällte Busse zu prüfen; das Kantons- und das Obergericht des Kantons Obwalden hatten zuvor die Busse bestätigt. Das Bundesgericht kam dabei vorab zum Schluss, dass das Obergericht eine Verletzung von Art. 6 EMRK durch Art. 6 OBG zu Recht verneint habe (a.a.O., E. 1). Es hielt weiter fest, dass das OBG die Möglichkeit der Haltereigenschaft juristischer Personen zweifelsfrei vorsehe (a.a.O., E. 2, E. 3.2 a.i.). Es erwog aber schliesslich, dass Art. 6 OBG eine Verantwortlichkeit juristischer Personen für Ordnungsbussen nicht ausdrücklich vorsehe; aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 102 und Art. 105 StGB im Strassenverkehrsrecht sowie mangels einer ausdrücklichen davon abweichenden gesetzlichen Regelung komme eine Verurteilung juristischer Personen für Übertretungen im Bereich des OBG nicht in Frage (a.a.O, E. 3.2). Schon ein Studium dieser Erwägungen zeigt hinreichend klar, dass das Bundesgericht eine Rechtsfrage entschieden hat, die von anderen Gerichten zuvor anders beurteilt wurde; von einer offensichtlich oder nur schon leicht erkennbaren unzutreffenden Beurteilung durch die Vorinstanz bzw. einem schweren Mangel ist nicht die Rede. Das Bundesgericht selbst hatte diese Frage sodann in seinem Urteil vom 10. Mai 2017 (6B_1007/2016) noch offengelassen und auf die uneinheitliche Beantwortung in der Lehre hingewiesen (a.a.O., E. 1.4 i.f.). Damit wird vollends klar, dass die vom Bundesgericht im Urteil vom 20. Juni 2018 erkannte Verletzung des Legalitätsprinzips nicht offensichtlich oder nur schon leicht erkennbar ist (ansonsten dies nicht offengelassen worden wäre) bzw. keinen schweren
- 5 - Mangel darstellt. Damit steht fest, dass der eingereichte Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 6. April 2018 (Urk. 3/1) nicht nichtig ist. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als begründet. Das angefochtene vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben. Die Beschwerdeinstanz kann neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Fristansetzung an die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch bislang nicht (korrekt) erfolgt ist: Die entsprechende vorinstanzliche Verfügung vom 16. Oktober 2018 (Urk. 4) wurde von der Gesuchsgegnerin nicht abgeholt (Urk. 5) und eine Zustellfiktion fand mangels Kenntnis vom Rechtsöffnungsverfahren nicht statt (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die zweite Zustellung erfolgte dann mittels A-Post Plus (Urk. 5), was keine Art. 138 Abs. 1 ZPO genügende Zustellform bildet. Die Sache muss daher zu neuem Entscheid nach Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin (die nunmehr vom Rechtsöffnungsverfahren Kenntnis hat) an die Vorinstanz zurückgewiesen werden (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 670.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Verlegung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ist der Vorinstanz zu überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller mangels Antrags (Urk. 9 S. 4), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.
- 6 - 3. Die Verteilung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz überlassen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten werden der Vorinstanz nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 670.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. Januar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: bz
Beschluss vom 25. Januar 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Verteilung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz überlassen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...