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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.01.2019 RT180221

25 janvier 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·630 mots·~3 min·5

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180221-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 25. Januar 2019

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton St. Gallen, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt Quarten

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 3. Dezember 2018 (EB180320-F)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 3. Dezember 2018 wies die Vorinstanz das von den Klägern und Beschwerdegegnern (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 8. November 2018) gestellte definitive Rechtsöffnungsbegehren für Fr. 431.10 nebst 4% Zins seit 8. November 2018 (Kantons- und Gemeindesteuern 2016) und Fr. 5.45 Verzugszins bis 7. November 2018 unter Kostenfolge zu Lasten der Kläger ab; Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Urk. 8 S. 4 f. = Urk. 5 S. 4 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 13. Dezember 2018) innert Frist sinngemäss Beschwerde (Urk. 7). 2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dazu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. ob sie einen Nachteil erleidet (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 2.2 Wie erwähnt, wurde das gegen den Beklagten gestellte Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen und ihm keine Kosten auferlegt (Urk. 8 S. 4 f.). Damit aber wurde der vom Beklagten am 12. November 2018 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 8. November 2018) erhobene Rechtsvorschlag nicht beseitigt. Sodann wurde der Beklagte zu nichts verpflichtet. Entsprechend aber ist ihm durch das angefochtene Urteil kein Nachteil entstanden. Es fehlt an der Voraussetzung der Beschwer. 2.3 Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.1 Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. 3.2 Den Klägern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage je einer Kopie der Urk. 7, Urk. 9 und Urk. 10/1-3/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 431.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. Januar 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc

Beschluss vom 25. Januar 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage je einer Kopie der Urk. 7, Urk. 9 und Urk. 10/1-3/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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