Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180206-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Urteil vom 29. Januar 2019
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Gemeinde Kilchberg und Reformierte Kirchgemeinde, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Gemeinde Kilchberg
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. Oktober 2018 (EB180271-F)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 24. Oktober 2018 erteilte das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht (fortan: Vorinstanz), dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan: Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 16. August 2018) definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'522.25 zuzüglich Zinsen und Betreibungskosten (Urk. 19 S. 5). Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan: Beklagter) am 29. November 2018 rechtzeitig (Urk. 16/1) Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 18): " 1. Das Urteil des Bezirksgericht Horgen vom 24. Oktober 2018 soll als nichtig erklärt werden." 1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Beklagte macht geltend, er habe am 2. Oktober 2018 der Vorinstanz ein Fristverlängerungsgesuch eingereicht. Darin habe er um 20 Tage Fristerstreckung zur Erstattung der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren ersucht. Auf dieses Gesuch hin habe die Vorinstanz ihm die Frist bis zum 11. Oktober 2018 erstreckt. Darauf folgend habe er am 11. Oktober 2018 erneut um eine Fristerstreckung bis zum 22. Oktober 2018 ersucht. Auch diesem neuerlichen Fristerstreckungsgesuch sei die Vorinstanz nicht in vollem Umfang nachgekommen, sondern habe ihm lediglich eine Notfrist von 7 Tagen bis zum 18. Oktober 2018 gewährt. Die ihm basierend auf die zwei Gesuche gewährte Fristerstreckung sei nicht angemessen gewesen, da ihm zur Ausarbeitung der Stellungnahme die notwendigen juristischen Kenntnisse gefehlt hätten, weshalb er seine Rechte nicht ausreichend habe wahren können. Es hätte ihm zumindest eine Fristerstreckung bis zum 22. Oktober 2018 zugestanden werden müssen (Urk. 18). 3. Vorab ist festzuhalten, dass ein Nichtigkeitsgrund vorliegend offensichtlich nicht gegeben und vom Beklagten auch nicht dargetan wird. Der Begründung der Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Beklagte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt. Er moniert im Wesentlichen, dass es ihm in-
- 3 folge einer unangemessenen Fristerstreckung durch die Vorinstanz nicht möglich gewesen sei, eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren des Klägers ins Recht zu reichen (Urk. 18). Mit Verfügung vom 25. September 2018 setzte die Vorinstanz dem Beklagten eine siebentägige Frist zur Erstattung der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren an (Urk. 4). Gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO können gerichtlich angesetzte Fristen aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird. Dabei regelt die Schweizerische Zivilprozessordnung nicht, wie lange und wie oft eine Frist erstreckt werden kann. Sie gibt auch keinen Rahmen an, in dem sich gerichtliche Fristen in der Regel bewegen sollen. Das Gesetz räumt dem Gericht somit einen weiten Ermessensspielraum ein. Dennoch müssen die Zeitspannen dem Einzelfall angepasst sein. Eine zu kurze Frist zur Stellungnahme stellt eine Gehörsverletzung dar. Zu kurz bemessen ist eine Frist zum Beispiel, wenn sie schon bei Erhalt des Entscheids fast abgelaufen ist (Merz, DIKE-Komm-ZPO, Art. 144 N 15). 3.2. Die Vorinstanz erstreckte dem Beklagten die ursprüngliche Frist von sieben Tagen zur Erstattung der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren zweimal um weitere sieben Tage, einmal im Sinne einer letztmaligen Fristerstreckung und einmal im Sinne einer Notfrist (Urk. 6 und Urk. 8). Damit hatte der Beklagte insgesamt über 20 Tage Zeit, um seine Stellungnahme einzureichen. Inwiefern es ihm innert dieser Frist nicht möglich gewesen sein soll, eine solche Eingabe zu verfassen bzw. einen Rechtsberater oder Steuerexperten aufzusuchen, tut er in seiner Beschwerde nicht dar. Von einer unangemessenen Frist kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. Dies muss umso mehr gelten, als es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt (Art. 251 SchKG), bei dem auch die gesetzlich vorgesehenen Fristen in der Regel nicht mehr als zehn Tage betragen. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 4. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'522.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten
- 4 zufolge seines Unterliegens, den Klägern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 18, 20 und Urk. 21/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'522.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 5 - Zürich, 29. Januar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
versandt am: am
Urteil vom 29. Januar 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 18, 20 und Urk. 21/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...