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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.02.2019 RT180197

18 février 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·838 mots·~4 min·6

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180197-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 18. Februar 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch B._____

gegen

Gemeinde C._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch kjz D._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 21. August 2018 (EB180040-A)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 21. August 2018 erteilte das Bezirksgericht Affoltern (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ ZH (Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2017) – gestützt auf ein Scheidungsurteil vom 22. November 2010 für bevorschusste Unterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 21'573.-- nebst 5 % Zins seit 13. Dezember 2017 und berechtigte die Gesuchstellerin, von den Zahlungen des Gesuchsgegners die Betreibungskosten vorab zu erheben; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 32 = Urk. 40). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 19. November 2018 fristgerecht (Urk. 35) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 39 S. 2): "1) Die Entscheidung des BG Affoltern sei aufzuheben. 2) Es sei die Verhandlung nochmals neu anzusetzen und die Vorinstanz anzuweisen die Terminierung korrekt und einwandfrei anzusetzen. 3) Es sei dem Antragsteller das rechtliche Gehör zu gewähren, so dass er an der Verhandlung teilnehmen kann. 4) Es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, so dass Rechtskraft erst dann eintritt, wenn ein neuer Entscheid nach einer neuen Verhandlung, unter Beteiligung des Betroffenen, vorliegt." c) Mit Verfügung vom 22. November 2018 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 750.-- angesetzt (Urk. 44). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 ersuchte der Gesuchsgegner um Erstreckung der (gleichentags ablaufenden; vgl. ES bei Urk. 44) Frist um 30 Tage (Urk. 46). Dem Gesuch wurde entsprochen und die Frist wurde letztmals bis am 9. Januar 2019 erstreckt (Urk. 46). Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 ersuchte der Gesuchsgegner erneut um eine Erstreckung der Frist um 30 Tage (Urk. 47). Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 wurde dieses Fristerstreckungsgesuch abgewiesen (da die Frist bereits "letztmals" erstreckt worden war) und wurde dem Gesuchsgegner eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 48). Der Gesuchsgegner hat diese Verfügung nicht abgeholt (Urk. 49). Da er mit einer Zustellung rechnen musste (und die Verfügung vom 14. Januar 2019 an die gleiche Adresse wie die – entgegen-

- 3 genommene – Verfügung vom 22. November 2018 versandt wurde), gilt sie als am 22. Januar 2019 zugestellt (vgl. Track&Trace bei Urk. 49). Der Gesuchsgegner hat den Kostenvorschuss auch innert der am 1. Februar 2019 abgelaufenen Nachfrist nicht bezahlt. Wie in den Verfügungen vom 22. November 2018 und 14. Januar 2019 angedroht, ist daher auf die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3, Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f ZPO). d) Bei dieser Sachlage wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet. 2. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 21'573.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 39, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 4 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'573.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Februar 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Beschluss vom 18. Februar 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 39, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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