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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.12.2018 RT180195

5 décembre 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,173 mots·~6 min·7

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180195-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 5. Dezember 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ Ausgleichskasse, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. Oktober 2018 (EB181207-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 16. Oktober 2018 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 1. Dezember 2017) definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'788.60 nebst 5% Zins seit 1. Dezember 2017 sowie für Fr. 990.– aufgelaufenen Zins, unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner). Im Mehrbetrag wies sie das Gesuch ab (Urk. 6 S. 4 = Urk. 12 S. 4). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 5. November 2018 innert Frist Beschwerde mit folgendem sinngemässen Antrag (Urk. 11): Es sei das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. Oktober 2018 aufzuheben und das Gesuch um Rechtsöffnung abzuweisen. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sei, mithin an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, der Gesuchsgegner habe sich innert Frist zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin nicht vernehmen lassen. Deshalb sei androhungsgemäss gestützt auf die Akten zu entscheiden.

- 3 - Die rechtskräftige Verfügung vom 26. Juni 2017, mit welcher die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner verpflichtet habe, für die Beitragsperiode vom 28. September 2013 bis 31. Oktober 2013 persönliche Beiträge für Selbstständigerwerbende in Höhe von Fr. 6'788.60 zuzüglich Zinsen zu bezahlen, stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig sei die Forderung im Umfang von Fr. 6'788.60 ausgewiesen und Gründe, welche der Rechtsöffnung entgegenstünden, seien aus den Akten nicht ersichtlich. Entsprechend erteilte die Vorinstanz - ausser für einen Teil des Zinsbetreffnisses und die Mahngebühr - definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang (Urk. 12 S. 2 ff.). 3.2. Der Gesuchsgegner brachte mit seiner Beschwerde neue Behauptungen zum Sachverhalt betreffend seine Pflicht zur Leistung persönlicher Beiträge als Selbständigerwerbender vor. Er machte geltend, er sei mit dem Empfangsschein vom 5. November 2018 (gemäss seinen Ausführungen gemeint wohl das Urteil vom 16. Oktober 2018) betreffend Rechtsöffnung nicht einverstanden. Da er quellensteuerpflichtig sei, müsse er keine Beiträge für eine Selbständigkeit bezahlen, zumal er ohnehin nie selbständig erwerbend gewesen sei und ausserhalb seiner Anstellung als Arbeitnehmer kein weiteres Einkommen erhalten habe. Als Beweismittel führte er einen Zeugen an (Urk. 11). 3.3. Diese tatsächlichen Behauptungen und der offerierte Beweis wurden vom Gesuchsgegner erstmals mit der Beschwerde angeführt. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 23. August 2018, welche dem Gesuchsgegner ordnungsgemäss zugestellt werden konnte (Urk. 4; Urk. 5), wurde ihm Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch angesetzt, welche er ungenutzt verstreichen liess. Die Vorderrichterin entschied daher zutreffend und androhungsgemäss aufgrund der Akten (Art. 219 i.V.m. Art. 234 Abs. 1 ZPO; Urk. 4; Urk. 12 S. 2 f.). Gegen den Eintritt dieser Säumnisfolgen erhob der Gesuchsgegner denn auch keine Einwände, sondern verlangte sinngemäss, es seien nunmehr im zweitinstanzlichen Verfahren die von ihm geltend gemachten Noven zu berücksichtigen (Urk. 11).

- 4 - Im Beschwerdeverfahren aber sind, wie erwähnt, neue Behauptungen und Beweise nicht mehr zulässig. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich zwingend aus dem Gesetz, weshalb davon nicht abgewichen werden kann (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Entsprechend sind die neuen Vorbringen des Gesuchsgegners unzulässig und finden vorliegend keine Berücksichtigung. 3.4. Neben den erwähnten unzulässigen Noven machte der Gesuchsgegner keine weiteren Einwände gegen das angefochtene Urteil geltend (Urk. 11). Anzumerken ist, dass er sich mit seinen beschwerdeweisen Vorbringen auf die Bestreitung der Forderung beschränkt, welche seiner Ansicht nach nie geschuldet gewesen sei. Die inhaltliche Überprüfung der betriebenen Forderung aber ist dem Rechtsöffnungsrichter verwehrt. Hierzu wäre dem Gesuchsgegner der Rechtsmittelweg gegen die Beitragsverfügung der Gesuchstellerin vom 26. Juni 2017 offengestanden (vgl. Urk. 3/1 S. 2). Selbst wenn somit der Gesuchsgegner die Behauptungen rechtzeitig erhoben hätte, wären sie im Rechtsöffnungsverfahren nicht stichhaltig. 3.5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 6'788.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen: Der Gesuchstellerin sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsgegner hat aufgrund seines Unterliegens und mangels Antrags keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11 und einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'788.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 5. Dezember 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: sf

Urteil vom 5. Dezember 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11 und einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vor-instanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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