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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.11.2018 RT180188

23 novembre 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,159 mots·~6 min·5

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180188-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 23. November 2018

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton St. Gallen, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Staatsanwaltschaft des Kanton St. Gallen

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 20. September 2018 (EB180134-H)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit zunächst unbegründetem (Urk. 8), hernach begründetem Urteil vom 20. September 2018 erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) dem Kläger und Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Mittleres Tösstal (Zahlungsbefehl vom 13. Juli 2018) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'000.– nebst 5 % Zins seit 2. August 2018 unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte; Urk. 12 S. 5 = Urk. 16 S. 5). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 innert Frist Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 15 S. 3): Es sei das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 20. September 2018 aufzuheben. Es sei das Begehren des Klägers um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Entscheidgebühren der Anklagekammer des Kantons St. Gallen abzuweisen und diese seien der B._____ Genossenschaft … aufzuerlegen. Am 7. November 2018 (Datum Poststempel) ging eine weitere Eingabe der Beklagten mit diversen Beilagen ein (Urk. 21, 22/1+2, Urk. 23, Urk. 24/1-7). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sei, mithin an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträ-

- 3 ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, die Entscheide der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 17. Januar 2018 und 8. Februar 2018 (Urk. 3/1, Urk. 3/2) stellten definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Die von der Beklagten anlässlich ihrer mündlichen Stellungnahme gemachten Ausführungen würden vor allem materielle Vorbringen beinhalten. Aus ihnen könne keine Aussage abgeleitet werden, welche auch nur annähernd eine Einwendung darstelle, wonach die Schuld getilgt, gestundet oder verjährt sei. Damit seien ihre Vorbringen zur Entkräftung des Rechtsöffnungstitels nicht geeignet, weshalb dem Kläger definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 16 S. 3 ff.). 3.2. Die Beklagte befasst sich in ihrer Beschwerde nicht mit diesen massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Vielmehr lässt sie diese vollends unkommentiert und beschwert sich stattdessen über das offenbar über sie verhängte Hausverbot der B._____ Filiale … [Ort] sowie über die Justizbehörden, welche dazu ihre volle Zustimmung gegeben hätten (Urk. 15 S. 1 ff.). Will sie sich damit gegen die Abweisung ihrer Beschwerden betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung resp. betreffend Rechtsverzögerung und die ihr in diesem Zusammenhang auferlegten Kosten wenden (vgl. Urk. 3/1, Urk. 3/2), ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Entscheide im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht überprüfbar sind. Vielmehr wären sie mit dem entsprechenden Rechtsmittel anzufechten gewesen, worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat (vgl. Urk. 16 S. 4). Indem die Beklagte mit ihrer Beschwerde lediglich sachfremde, nicht auf das Rechtsöffnungsverfahren bezogene Ausführungen macht und auf die entscheidtragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids betreffend die fehlenden Einreden der Tilgung, Stundung und Verjährung nicht eingeht, kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach. Insofern genügt ihre Beschwerde bereits den formellen Anforderungen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe der Beklagten vom 7. November 2018, mit welcher sie moniert, die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, habe die streitgegenständli-

- 4 che Betreibung fortgesetzt und "die Pfändung verlangt" (Urk. 21), wurde nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Soweit ihre Vorbringen dieses Verfahren betreffen, sind sie verspätet und bereits aus diesem Grund unbeachtlich. Es sei sodann der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 325 Abs. 1 ZPO), weshalb der angefochtene Entscheid trotz hängigen Beschwerdeverfahrens vollstreckbar und die Fortsetzung der Betreibung damit zulässig ist. Für die beantragte Bestrafung der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen "wegen zuwiderhandeln gegen die Rechtspflege" (vgl. Urk. 21 S. 2) ist die beschliessende Zivilkammer sodann nicht zuständig. 3.3. Auf die Beschwerde ist somit insgesamt nicht einzutreten. 4.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 3'000.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. 4.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen: Dem Kläger sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Beklagte hat zufolge ihres Unterliegens und mangels Antrags keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Kopien von Urk. 15, Urk. 17, Urk. 18/1-5, Urk. 19/1-4, Urk. 21, Urk. 22/1+2, Urk. 23 und Urk. 24/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. November 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: sf

Beschluss vom 23. November 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Kopien von Urk. 15, Urk. 17, Urk. 18/1-5, Urk. 19/1-4, Urk. 21, Urk. 22/1+2, Urk. 23 und Urk. 24/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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