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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.10.2018 RT180187

31 octobre 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·854 mots·~4 min·5

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180187-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 31. Oktober 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

SVA Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 28. Juni 2018 (EB180154-D)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 28. Juni 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 5. September 2017) definitive Rechtsöffnung für Fr. 727.65 nebst Zins zu 5% seit 6. September 2017, Zins von Fr. 6.55 und Mahngebühren von Fr. 40.– (Urk. 14 S. 7, Dispositiv- Ziffer 1). Das Urteil erging zunächst in unbegründeter Fassung (Urk. 8) und wurde hernach auf Begehren der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin, vgl. Urk. 10) begründet (Urk. 11 = Urk. 14). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin innert Frist (Urk. 12/2) mit Eingabe vom 15. Oktober 2018, zur Post gegeben am 22. Oktober 2018, Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 1): "1. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 28. Juni 2018, Geschäfts-Nr. EB180152 bis EB180154 sei an das Bezirksgericht Dielsdorf zurückzuverweisen um neu beurteilen zu können oder abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten der Gesuchsgegnerin". 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde muss begründet eingereicht werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift muss dargelegt werden, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (unrichtige Rechtsanwendung und/oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; vgl. Art. 320 ZPO). Fehlt eine Begründung, das heisst werden keine Beanstandungen erhoben, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).

- 3 b) Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift unter der Überschrift "Begründung" einzig vor, da sich ihr Rechtsberater wieder im Ausland befinde, bitte sie darum, die Darstellung des Sachverhalts und eine substanzielle Begründung in den nächsten Tagen nachreichen zu können (Urk. 13 S. 2). Wie der Gesuchsgegnerin bereits im Verfahren RT180083-O mitgeteilt wurde, ist die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist. Deren Dauer wird im Gesetz selbst festgesetzt (im summarischen Verfahren 10 Tage; vgl. Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist damit eine Erstreckung (Verlängerung) der Beschwerdefrist nicht möglich (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Das sinngemässe Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin ist daher abzuweisen. c) Im Übrigen enthält die Beschwerde keinerlei Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen; sie ist vielmehr gänzlich unbegründet geblieben. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist daher nicht einzutreten. 5. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 767.65. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Gesuchstellerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

- 4 - 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 767.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Oktober 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: sf

Beschluss vom 31. Oktober 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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