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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.12.2018 RT180184

21 décembre 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,070 mots·~5 min·9

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180184-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 21. Dezember 2018

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Etat de Vaud, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Office d'impôt des Personnes Morales-CTX

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. Oktober 2018 (EB180237-G)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 4. Oktober 2018 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 26. März 2018, definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'295.35 nebst Zins zu 3 % seit 15. August 2016, Fr. 28.25 und die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziffern 2 bis 5 des Urteils (Urk. 26 S. 5, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 11. Oktober 2018, zur Post gegeben am 22. Oktober 2018, innert Frist (vgl. Urk. 24/2) eine als "Rekurs" betitelte Beschwerde und beantragt sinngemäss, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers abzuweisen (Urk. 25 S. 6). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf eine solche Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf die Schlussrechnung vom 8. Juli 2016 betreffend Einkommens- und Kapitalsteuer 2011, gemäss welcher die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Steuern in Höhe von Fr. 1'295.35 sowie zur Bezahlung von Fr. 28.25 Ausgleichszins verpflichtet worden sei. Diese Schlussrechnung sei in Rechtskraft erwachsen und bilde damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Der geforderte Verzugszins sei ausgewiesen (Urk. 26 S. 3). Die Einwendungen der Gesuchs-

- 3 gegnerin - so die Vorinstanz weiter - würden alle die materielle Begründetheit der Schlussrechnung beschlagen; diese könne jedoch im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden. Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG seien keine erhoben worden (Urk. 26 S. 4). Soweit die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren neue Unterlagen einreicht (Urk. 28/1-14), ist sie darauf hinzuweisen, dass diese aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden absoluten Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht mehr berücksichtigt werden können. c) Die Gesuchsgegnerin legt in ihrer Beschwerdeschrift über weite Strecken ihre bisherigen Auseinandersetzungen mit den Steuerbehörden des Kantons Waadt dar, welche indessen verschiedene andere Steuerjahre betreffen. Konkrete Ausführungen zum vorliegend massgeblichen Steuerjahr 2011 fehlen, ebenso wie ein konkreter Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Auf diese Vorbringen ist nicht weiter einzugehen (vgl. Erwägung 3.a). 4. Die Gesuchsgegnerin bringt mit der Beschwerde sodann vor, sie habe ihres Erachtens mit dem Besuch ihres Präsidenten des Verwaltungsrats, B._____, bei C._____ vom Steueramt in Yverdon Rekurs eingelegt und sich darum bemüht, eine vernünftige Lösung zu finden (Urk. 25 S. 6). Die Behauptung, sie habe gegen die Schlussrechnung vom 8. Juli 2016 Beschwerde erhoben, bringt die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren erstmals vor. Sie ist neu und daher unzulässig (vgl. Erwägung 3b). Im Übrigen entspräche eine mündliche Beschwerde ohnehin nicht den Formerfordernissen und wäre überdies weit verspätet erfolgt (vgl. Rechtsmittelbelehrung auf der Schlussrechnung vom 8. Juli 2016, Urk. 3/3 S. 3, Voies de droit, "la réclamation doit être adressée par écrit à l'autorité ayant pris la décision dans les trente jours dès la notification de cette décision", Hervorhebung hinzugefügt; sowie Rechtsmittelbelehrung auf dem Einschätzungsentscheid vom 5. Juli 2016, Urk. 3/2 S. 1: "elle [une réclamation] doit être adressée à l'autorité cidessus, dans le délai de trente jours. Elle s'exerce par acte écrit.").

- 4 - Weitere sachbezogene Ausführungen macht die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht. Sie kommt daher ihrer Rüge- und Begründungspflicht nur ungenügend nach. 5. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 6. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'295.35, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. 7. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels von Urk. 25 und 27 sowie je einer Kopie von Urk. 28/1-14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'295.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Dezember 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: am

Beschluss vom 21. Dezember 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels von Urk. 25 und 27 sowie je einer Kopie von Urk. 28/1-14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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