Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180179-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 16. Januar 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Support Sozialdepartement der Stadt Zürich
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Oktober 2018 (EB180648-L)
- 2 - Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Mit Verfügung der Zentrumsleitung des Sozialzentrums B._____ vom 10. Oktober 2016 wurde der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) verpflichtet, die in der Zeit von 1. August 2012 bis 31. März 2016 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 93'076.55 den Sozialen Diensten Zürich zurückzuerstatten (Urk. 3/2). Hiergegen erhob der Gesuchsgegner Einsprache, auf welche von der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 zufolge Verspätung nicht eingetreten wurde (Urk. 4). 2. Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) verlangt im vorliegenden Verfahren gestützt auf die Verfügung der Zentrumsleitung des Sozialzentrums B._____ vom 10. Oktober 2016 definitive Rechtsöffnung für den rückzuerstattenden Betrag von Fr. 93'076.55 nebst Zins und Betreibungskosten (Urk. 1). Die Vorinstanz hiess das Rechtsöffnungsgesuch mit Urteil vom 2. Oktober 2018 - mit Ausnahme der Betreibungskosten - gut (Urk. 32). 3. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner innert Frist Beschwerde und schloss auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung (Urk. 31). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden. B. Vorbemerkungen 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbe-
- 3 hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Auf die Parteivorbringen wird im Folgenden nur insoweit eingegangen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. C. Definitive Rechtsöffnung 1. Beruht eine in Betreibung gesetzte Forderung, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so ist gestützt auf Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Ziff. 2 SchKG definitive Rechtsöffnung zu erteilen, wenn nicht der Betriebene nach Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. 2. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels, da es sich bei der Rückerstattungsverfügung der Zentrumsleitung des Sozialzentrums B._____ um eine Verfügung der dafür zuständigen Verwaltungsbehörde handle. Gemäss Art. 77 Abs.1 lit. a der Gemeindeordnung der Stadt Zürich stehe der Sozialbehörde die Erfüllung der Aufgaben, die ihr von der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung übertragen seien, zu. Dazu gehöre gemäss § 31 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (LS 851.1; SHG/ZH) die Geltendmachung von Rückerstattungen durch die Behörden des kostentragenden Gemeinwesens. Die Sozialbehörde könne dabei in einem Reglement die selbstständige Besorgung bestimmter Aufgaben im Sozialhilfebereich und die damit verbundenen Verfügungsbefugnisse an Angestellte des Sozialdepartements mit eigener Verantwortung übertragen (Art. 77bis Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich). Dies habe die Sozialbehörde der Stadt Zürich in Art. 5 der Geschäftsordnung vom 27. April 2009 getan und die Sozialen Dienste für die Durchführung der Sozialhilfe gemäss den Richtlinien und der Kompetenzregelung der Sozialbehörde zuständig erklärt (vgl. act. 17/1). In ebendieser Kompetenzordnung der Sozialbehörde der Stadt Zürich werde festgehalten, dass die Zentrumsleitung der Sozialen Dienste für Rückerstattungen bei unrechtmässigem Leistungsbezug kompetent sei (vgl. act. 17/2).
- 4 - Damit einher gehe selbstredend auch die Entscheidbefugnis für einen Verwaltungsentscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (Urk. 32 S. 3 f.). 3. Der Gesuchsgegner bringt dagegen vor, zwar sei die Sozialbehörde und damit möglicherweise auch die Zentrumsleitung des Sozialzentrums B._____ für die Durchführung der Sozialhilfe und damit auch für die Rückerstattung bei unrechtmässigem Leistungsbezug zuständig. Die aktive Durchführung von Sozialhilfemassnahmen habe jedoch nichts mit der Entscheidungsbefugnis einer entscheidenden Behörde zu tun. Die Zentrumsleitung sei wohl befugt, als Forderungsgläubigerin gegenüber dem behaupteten Schuldner eine Rückzahlungsforderung geltend zu machen. Sie sei aber nicht entscheidende Instanz. Dies ergebe sich schon daraus, dass eine Entscheidungsbehörde objektiv und unabhängig zu sein habe, was bei einem Gläubiger, der über seine eigene Forderung entscheide, nie der Fall sei. Es fehle damit an einem Rechtsöffnungstitel, da es sich bei der verfügenden Zentrumsleitung des Sozialzentrums B._____ nicht um eine Behörde mit Entscheidungsbefugnis im Sinne eines Verwaltungsentscheides gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG handle (Urk. 31 S. 3 f.). Der Ansicht des Gesuchsgegners kann nicht gefolgt werden. Vorab steht fest, dass der Sozialbehörde Zürich als von der Stadt Zürich bezeichnete Fürsorgebehörde im Sinne von § 6 SHG/ZH die Entscheidbefugnis über die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe zukommt. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus § 47 Abs. 1 SHG/ZH. Diese Entscheidbefugnis hat die Sozialbehörde in Anwendung von Art. 77bis Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich zulässigerweise an die Zentrumsleitung der Sozialen Dienste übertragen, indem sie in Art. 5 der Geschäftsordnung vom 27. April 2009 die Sozialen Dienste für die Durchführung der Sozialhilfe gemäss den Richtlinien und der Kompetenzregelung der Sozialbehörde für zuständig erklärt hat (Urk. 17/1) und in ebendieser Kompetenzordnung die Zentrumsleitung der Sozialen Dienste für Rückerstattungen bei unrechtmässigem Leistungsbezug für kompetent erklärt hat (Urk. 17/2). Dass damit die Kompetenz zum Erlass eines Verwaltungsentscheides im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG einhergeht und nicht nur die blosse Zuständigkeit zur Geltendmachung der Rückerstattungsforderung - wie vom Ge-
- 5 suchsgegner geltend gemacht - ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Delegationsbestimmung von Art. 77bis Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich. Daraus geht nämlich unmissverständlich hervor, dass die Sozialbehörde die selbständige Besorgung bestimmter Aufgaben im Sozialhilfebereich und die damit verbundenen Verfügungsbefugnisse an Angestellte des Sozialdepartements mit eigener Verantwortung übertragen kann. Dies hat sie mit der Kompetenzordnung getan, indem sie in deren Ziffer 1 ausdrücklich festgehalten hat, die Kompetenzordnung regle, wer im Einzelfall für den Entscheid zuständig sei (Urk. 17/2 S. 1). Der Zentrumsleitung der Sozialen Dienste wurde damit die Kompetenz zur selbständigen Behandlung von Rückerstattungsforderungen samt dazugehörenden Verfügungsbefugnissen übertragen. Dass damit in den Augen des Gesuchsgegners die Zentrumsleitung als "Forderungsgläubiger" (Urk. 31 S. 4) auch zur entscheidenden Behörde in dieser Sache wird, steht dem nicht entgegen, zumal die Stadt Zürich Gläubigerin des Rückerstattungsanspruchs ist. Dieses Konstrukt ist dem Schweizer Recht auch bei anderen Behörden (vgl. bspw. die Beitragsverfügung der Ausgleichskassen gemäss Art. 25 AHVV) bekannt. 4. Im Weiteren macht der Gesuchsgegner geltend, der Entscheid der Zentrumsleitung des Sozialzentrums B._____ sei von einer dazu nicht legitimierten Person unterzeichnet worden. Er kritisiert in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe in Überschreitung ihrer Kompetenz selber Untersuchungen angestellt und Unterschriftenvergleiche vorgenommen und sei dadurch auf C._____ als Unterzeichnerin der Verfügung gekommen. Die Gesuchstellerin habe aber weder behauptet, dass die massgebende Verfügung von C._____ unterzeichnet worden sei, noch dass C._____ stellvertretende Zentrumsleiterin gewesen sei. Dies schliesse die Voristanz aus einem aktuellen Stellenbeschrieb von C._____ vom 23. Mai 2018. Wenn nun aber von der Gesuchstellerin eine Stellvertretungsfunktion von C._____ nicht einmal behauptet worden sei und darüber hinaus auch kein Stellenbeschrieb für den massgeblichen Zeitpunkt vom 10. Oktober 2016 vorliege, dürfe der Rechtsöffnungsrichter diese Sachverhaltslücken nicht nach Gutdünken füllen (Urk. 31 S. 5 ff.).
- 6 - Die Rückforderungsverfügung wurde gemäss Unterschriftenblock von der Zentrumsleiterin D._____ erlassen (Urk. 3/2). Unterzeichnet wurde die Verfügung "i.V." von C._____, wobei die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt hat, dass C._____ die Zentrumsleiterin D._____ vertreten könne (act. 16 S. 2 mit Verweis auf Urk. 17/3 [Stellenbeschreibung]). Damit hat die Gesuchstellerin - entgegen dem Gesuchsgegner - sehr wohl auf die Unterzeichnung der Verfügung durch C._____ und deren Stellvertretungsfunktion hingewiesen. Letztlich kann aber die Frage, ob C.______ die Verfügung in Vertretung von D._____ unterzeichnen durfte, offen bleiben. Ein allfälliger Mangel mit Blick auf die Unterschrift im vorliegenden Fall – so er denn überhaupt vorgelegen hätte – hätte nämlich nicht zur Ungültigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit der Verfügung geführt. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und werden durch Nichtanfechtung und Eintritt der Rechtskraft rechtsgültig. Nichtigkeit wird nur dann angenommen, wenn der einem Entscheid anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Nichtigkeit ist also nicht leichthin anzunehmen. Unter den genannten Voraussetzungen fallen als Nichtigkeitsgründe unter anderem funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGer 5D_50/2007 vom 12. Juli 2007, E. 3.2.; BGE 129 I 361, E. 2.1 mit Hinweisen). Mit Blick auf das Unterschriftenerfordernis ist zu bemerken, dass selbst Verfügungen ohne jede Unterschrift in der Regel bloss anfechtbar sind (vgl. Plüss, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 10 N 12 m.V.a. BGE 138 II 501 E. 3.2.3). Nichts anderes kann für Entscheide gelten, die von der sachlich und funktionell zuständigen Behörde erlassen wurden, aber von einer nicht zur Stellvertretung berechtigten Person unterzeichnet wurden. Dem Gesuchsgegner ist durch die Unterschrift von C._____ jedenfalls kein Nachteil erwachsen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm die Anfechtung der Verfügung aufgrund der Unterschrift von C._____ nicht hätte möglich sein sollen. Es kann daher nicht von einem besonders schweren Mangel die Rede sein, der es rechtfertigen würde, die Rechtssicherheit durch Annahme von Nichtigkeit der Verfügung in Frage zu stel-
- 7 len. Die Unterschrift einer (möglicherweise) unberechtigten Person führt somit vorliegend nicht zur Nichtigkeit der Verfügung. Der Gesuchsgegner hätte den von ihm vorgebrachten Mangel mit dem ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel geltend machen müssen. Da die Rückforderungsverfügung indes unbestrittenermassen nicht rechtzeitig angefochten wurde (vgl. Urk. 3/4), ist die Verfügung rechtsgültig geworden und in Rechtskraft erwachsen. 4. Nach dem Gesagten handelt es sich bei der Verfügung der Zentrumsleitung des Sozialzentrums B._____ vom 10. Oktober 2016 um eine vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, welche gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt. 5. Nachdem der Gesuchsgegner im erstinstanzlichen Verfahren keine Einreden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben hat, hat die Vorinstanz der Gesuchstellerin gestützt auf die als Rechtsöffnungstitel anerkannte Verfügung vom 10. Oktober 2016 definitive Rechtsöffnung für Fr. 93'076.55 nebst Zins zu 5 % seit 16. Februar 2018 erteilt. Diesbezüglich erhebt der Gesuchsgegner keine weiteren Einwände. 6. Insgesamt erweisen sich die Vorbringen gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Folglich sind auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziffern 2-3) zu bestätigen. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen: Dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 8 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 93'076.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 9 - Zürich, 16. Januar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
versandt am: am
Urteil vom 16. Januar 2019 Erwägungen: 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führen... 1. Beruht eine in Betreibung gesetzte Forderung, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so ist gestützt auf Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Ziff. 2 SchKG definitive Rechtsöff... Die Rückforderungsverfügung wurde gemäss Unterschriftenblock von der Zentrumsleiterin D._____ erlassen (Urk. 3/2). Unterzeichnet wurde die Verfügung "i.V." von C._____, wobei die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt hat, dass C.___... 4. Nach dem Gesagten handelt es sich bei der Verfügung der Zentrumsleitung des Sozialzentrums B._____ vom 10. Oktober 2016 um eine vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, welche gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zur defini... 5. Nachdem der Gesuchsgegner im erstinstanzlichen Verfahren keine Einreden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben hat, hat die Vorinstanz der Gesuchstellerin gestützt auf die als Rechtsöffnungstitel anerkannte Verfügung vom 10. Oktober 2016 definit... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...