Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180178-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 5. November 2018
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Oktober 2018 (EB181457-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 11. Oktober 2018 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin (für Fr. 48'200.-nebst Zins und Kosten gestützt auf eine Schuldanerkennung) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 14. September 2018) ab; die Kosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt (Urk. 4 = Urk. 7). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 18. Oktober 2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 6): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin sei gutzuheissen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die Schuldanerkennung vom 18. August 2017, mit welcher sich die Gesuchsgegnerin verpflichtet habe, "C._____ / A._____ GmbH" bis zum 31. Dezember 2017 den Betrag von Fr. 48'000.-- zurückzuerstatten. Jedoch gebe es gemäss Handelsregister neben der Gesuchstellerin noch eine weitere "A._____ GmbH"-Gesellschaft; das Gesuch sei damit schon mangels erstellter Aktivlegitimation abzuweisen (Urk. 7 S. 2). Zudem nenne die Schuldanerkennung zunächst C._____ als Gläubiger und führe "A._____ GmbH" erst nach einem Schrägstrich auf. Damit bleibe unklar, ob die "A._____ GmbH" die Adressbezeichnung von C._____ sei. Und falls C._____ und die "A._____ GmbH" Gläubiger wären, würde unklar bleiben, ob von einer Gesamt-, einer Solidar- oder einer Teilgläubigerschaft auszugehen wäre. Damit würde die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin selbst dann zweifelhaft bleiben, wenn sie die in der Schuldanerkennung genannte "A._____ GmbH" wäre, weshalb das Gesuch auch aus diesem Grund abzuweisen gewesen wäre (Urk. 7 S. 3).
- 3 b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass Kontaktperson der Gesuchsgegnerin immer C._____ gewesen sei, wenn es um deren Schulden bei der Gesuchstellerin gegangen sei, und dass sie (die Gesuchstellerin) mit der Gesuchsgegnerin einen Gerichtsfall habe, weil diese dutzende von Kunden getäuscht und damit ihren Ruf schwer beschädigt habe (Urk. 6). Diese Tatsachenbehauptungen hat die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren (in ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 9. Oktober 2018; Urk. 1) nicht erhoben. Sie können daher als neue Behauptungen im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Sie hätten ohnehin keinen Einfluss auf das Ergebnis. d) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde sodann geltend, dass C._____ bei der Gesuchstellerin Einzelunterschrift habe. Aus dem Handelsregister sei erkennbar, dass C._____ nur bei der Gesuchstellerin eingetragen sei, mit Einzelunterschrift (Urk. 6). Die Gesuchstellerin macht damit sinngemäss geltend, dass aus dem Handelsregister erkennbar sei, dass mit der in der Schuldanerkennung genannten "A._____ GmbH" wegen der gleichzeitigen Nennung von C._____ nur sie (die Gesuchstellerin) gemeint sein könne. Ob dies als genügend sicher anzusehen ist, kann allerdings offen bleiben. Denn wie schon die Vorinstanz erwogen hat, bleibt auch diesfalls immer noch unklar, ob die Gesuchstellerin überhaupt Gläubigerin
- 4 der Forderung ist (oder ob sie als blosse Adresse von C._____ aufgeführt ist); und auch wenn dies bejaht wird, bleibt das Verhältnis zwischen ihr und C._____ als Gläubiger der Forderung unklar (Gesamt-, Solidar- oder Teilgläubigerschaft). Damit hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 48'200.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 5 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 48'200.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. November 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: am
Urteil vom 5. November 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...