Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180154-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 25. Januar 2019
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 8. August 2018 (EB180237-M)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dietikon, Zahlungsbefehl vom 16. Mai 2018, Rechtsöffnung zu erteilen für zwei Monate Mietzins in der Höhe von gesamthaft Fr. 3'560.– sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30; dies unter Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1, Urk. 2/4). Mit Vorladung vom 19. Juni 2018 wurden die Parteien auf den 13. Juli 2018 zur Verhandlung vorgeladen (Urk. 3). Die Gesuchstellerin wurde dabei darauf hingewiesen, dass ihr das Erscheinen an der Verhandlung freigestellt sei. Erscheine sie nicht, könne sie zu den Ausführungen des Gesuchsgegners keine Stellung mehr nehmen. Sofern sie ihr Begehren noch nicht vollständig begründet oder noch nicht sämtliche Beweisunterlagen eingereicht habe, müsse sie dies unverzüglich nachholen. An der Verhandlung sei sie damit unter Vorbehalt von Art. 229 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen, und das Gericht entscheide aufgrund der bisherigen Akten (Urk. 3 S. 2 f.). Die Gesuchstellerin sei mit Beweismitteln ausgeschlossen, die sie nicht eingereicht habe oder unverzüglich einreiche. Vorbehalten bleibe die Berücksichtigung von Beweismitteln nach Art. 229 Abs. 1 ZPO (Urk. 3 S. 3 Ziff. 1). Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 reichte die Gesuchstellerin ihr Plädoyer für die Verhandlung vom 13. Juli 2018 in schriftlicher Form (Urk. 7/1-2) sowie weitere Beweismittel (Urk. 8/1-2) ein. Da der Gesuchsgegner die Vorladung vom 19. Juni 2018 bei der für ihn zuständigen Poststelle nicht abholte (Urk. 4), verschob die Vorinstanz die Verhandlung mit Verschiebungsanzeige vom 6. Juli 2018 auf den 8. August 2018. Gemäss der Verschiebungsanzeige galten dabei alle Bestimmungen der Vorladung vom 19. Juni 2018 (Urk. 5 S. 2). Zur Verhandlung vom 8. August 2018 erschien einzig der Gesuchsgegner (Prot. Vi S. 3). Mit Urteil vom 8. August 2018 entschied die Vorinstanz in Anwendung von Art. 234 Abs. 1 ZPO gestützt auf die Akten und die Vorbringen des Gesuchsgegners. Sie wies das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. … des Betrei-
- 3 bungsamtes Dietikon ab. Sodann auferlegte sie die Spruchgebühr von Fr. 250.– der Gesuchstellerin (Urk. 12). b) Innert Frist (Urk. 12, Urk. 13/1) erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 4. September 2018 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren gutzuheissen. Sodann sei sowohl die erst- wie auch die zweitinstanzliche Spruchgebühr dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Urk. 15). 2. Die Gesuchstellerin bestreitet im Beschwerdeverfahren unter Beilage diverser Urkunden im Wesentlichen die vorinstanzlichen Erwägungen 2.4.2 und 2.4.3. So habe es sich bei der Zahlung vom 20. Februar 2018 nicht um die Februar-, sondern um die Januarmiete gehandelt. Die Übergabe des Lagers habe im Gegensatz zu den Darstellungen des Gesuchgegners erst am 31. März 2018 stattgefunden, da der Termin vom 28. März 2018 vom Gesuchsgegner kurzfristig abgesagt worden sei. Das Mietverhältnis mit dem Gesuchsgegner sei am 18. Dezember 2017 per 31. März 2018 aufgelöst worden. Mit dem neuen Mieter sei der Mietvertrag per 1. April 2018 abgeschlossen worden (Urk. 15 S. 2). 3. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter anderem neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Die Gesuchstellerin bringt im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens die in Ziffer 4 (abgesehen vom ersten Satz) und Ziffer 5 ihrer Beschwerdeschrift vom 4. September 2018 enthaltenen Tatsachenbehauptungen erstmals im Beschwerdeverfahren vor (Urk. 15 S. 2). Diese Vorbringen sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die erstmals zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten Urkunden 19/1-6 und 19/8-9.
- 4 - 4. Im Übrigen setzt sich die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils inhaltlich nicht auseinander. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin ist daher nicht einzutreten. 5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstellerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. 6. Da Urkunde 19/3 vorliegend aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt wurde und weil die Gesuchstellerin beantragte, diese Urkunde vertraulich zu behandeln (Urk. 15 S. 2 Ziff. 4), wird sie dem Gesuchsgegner nicht zur Kenntnisnahme zugestellt. Dadurch entsteht dem Gesuchsgegner kein Nachteil. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urk. 15, 18, 19/1-2 und 19/4-9 sowie einer Kopie der Urk. 17, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'560.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. Januar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: am
Beschluss vom 25. Januar 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urk. 15, 18, 19/1-2 und 19/4-9 sowie einer Kopie der Urk. 17, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...