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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.02.2019 RT180153

5 février 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,289 mots·~6 min·6

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180153-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 5. Februar 2019

in Sachen

Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____ AG

gegen

C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 24. August 2018 (EB180216-K)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 24. August 2018 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 4. April 2018) - gestützt auf einen Pfändungsverlustschein des Betreibungsamtes Bezirk Frauenfeld vom 11. Juli 2017 - provisorische Rechtsöffnung für Fr. 428.85. Im Mehrbetrag wurde auf das Begehren nicht eingetreten (Zins) bzw. dieses abgewiesen (Forderung). Die Kosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 12 = Urk. 15). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 3. September 2018 fristgerecht (Urk. 13) Beschwerde erhoben (Urk. 14 und Urk. 18). Mit Verfügung vom 23. November 2018 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um die Beschwerdeschrift rechtsgültig unterzeichnen zu lassen und einen Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 20). Beiden Aufforderungen kam die Gesuchstellerin fristgerecht nach (Urk. 21-22, Urk. 24). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 15 S. 7). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).

- 3 b) Die Beschwerdeschrift der Gesuchstellerin enthält keine expliziten Anträge. Die Begründung, wonach die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Einreden nicht akzeptiert werden könnten, lässt vermuten, dass die Gesuchstellerin sinngemäss die vollumfängliche Gutheissung ihres Rechtsöffnungsbegehrens beantragen will. Ob ein genügender Antrag vorliegt, kann indessen offengelassen werden, da auf die Beschwerde schon aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann. 3. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter anderem neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). b) Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen (Urk. 15 S. 3 ff.), der Pfändungsverlustschein des Betreibungsamtes Frauenfeld vom 11. Juli 2017, der einen ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 5'632.45 ausweise, gelte gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG und berechtige zur provisorischen Rechtsöffnung, sofern der Betriebene nicht Einwendungen glaubhaft mache, welche die Schuldanerkennung entkräfteten. Die Einrede einer verrechnungsweisen Tilgung mit einer Gegenforderung sei nicht zu hören, da der Gesuchsgegner keinerlei Unterlagen ins Recht gereicht habe, welche seine Ausführungen belegen würden. Hingegen bestreite der Gesuchsgegner die Forderung im Umfang von Fr. 5'203.60. Dem Schuldner stünden nach Ausstellung des Verlustscheins weiterhin alle Einreden aus dem Grundverhältnis zu, welche er im Rechtsöffnungsverfahren glaubhaft machen könne. Er sei dabei nicht auf Einreden beschränkt, welche er in der ersten Betreibung noch nicht gekannt habe. Es könne somit für die Gesuchstellerin nützlich sein, die das Grundverhältnis betreffenden Urkunden vorzulegen, wenn sich die vom Gesuchsgegner erhobenen Einwendungen gegen das Grundverhältnis richteten. Liege nur der Verlustschein vor, könne eine Einrede gegen das Grundverhältnis nicht auf ih-

- 4 re Glaubhaftigkeit überprüft werden. Das Begehren der Gesuchstellerin könne in der Folge illiquid werden, was zur Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens führe. Die Gesuchstellerin habe keine Stellung zur Einrede des Gesuchgegners genommen und es unterlassen, Unterlagen zum Grundverhältnis nachzureichen. Deshalb sei es nicht möglich zu prüfen, ob tatsächlich Verzugszins im Umfang von Fr. 2'203.60 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2012 sowie Wiederherstellungskosten von Fr. 6'000.– (welche der Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 3'000.– bestreitet) geschuldet seien. Entsprechend könne die Glaubhaftigkeit der Einrede des Gesuchsgegners keiner Überprüfung unterzogen werden, weshalb das Begehren der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 5'203.60 mangels Liquidität abzuweisen sei. c) Die Gesuchstellerin hat sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht zur Eingabe des Gesuchsgegners geäussert. Sie reichte trotz Ansetzung einer entsprechenden Frist keine Stellungnahme ein (Urk. 10 und 11). Erstmals im Beschwerdeverfahren bestreitet sie nun die Einwendungen des Gesuchsgegners und macht unter Vorlage eines Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 22. April 2013 insbesondere geltend, der Gesuchsgegner habe im Strafverfahren die Forderungssumme gemäss der vorgelegten Auflistung vollumfänglich anerkannt und keinerlei Gegenforderung gestellt. Anlässlich der Betreibung im Jahre 2014 habe der Gesuchsgegner keine Einsprachen eingelegt. Durch den zweimaligen Wohnortswechsel des Gesuchsgegners seien ihr ferner zusätzliche Aufwendungen und Kosten entstanden, welche dem Gesuchsgegner jedoch nicht belastet worden seien (Urk. 14 S. 1). Sämtliche diese Vorbringen sind im Sinne von Art. 326 Abs.1 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für den erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld (Urk. 17/2). 4. Im Übrigen setzt sich die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils inhaltlich nicht auseinander. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

- 5 - 5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstellerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage je eines Doppels von Urk. 14, 16, 17/2-4 und 18 sowie einer Kopie von Urk. 21 und 22, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'203.60.

- 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Februar 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: sf

Beschluss vom 5. Februar 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage je eines Doppels von Urk. 14, 16, 17/2-4 und 18 sowie einer Kopie von Urk. 21 und 22, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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