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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.09.2018 RT180152

12 septembre 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,416 mots·~7 min·7

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180152-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 12. September 2018

in Sachen

A._____ Architekten AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. August 2018 (EB180497-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 9. August 2018 schrieb die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 26. Januar 2018) infolge Rückzugs des Rechtsvorschlages als gegenstandslos ab. Sodann auferlegte sie der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) die Spruchgebühr von Fr. 400.– und verpflichtete sie, der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zu bezahlen (Urk. 32). Diese Verfügung wurde für die Gesuchsgegnerin am 20. August 2018 in Empfang genommen (Urk. 30b). b) Mit Eingabe vom 30. August 2018 (gleichentags der Schweizerischen Post übergeben) erhob die Gesuchsgegnerin am letzten Tag der zehntägigen Rechtsmittelfrist (Urk. 30b, Urk. 31; Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO) Beschwerde (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO) gegen die vorgenannte Verfügung (Urk. 31 N 5). Sie stellte dabei den Antrag, es sei ihr die Frist zur Begründung der Beschwerde um zehn Tage zu erstrecken, beginnend ab dem Zeitpunkt der Entlassung von A._____ aus der Neurologie, die voraussichtlich ab dem 5. September erfolgen werde (Urk. 31). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1 bis Urk. 30b). 2. Bei der Frist zur Einreichung der Beschwerde (Art. 321 Abs. 2 ZPO) handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer das Gesetz unabänderlich festlegt, worunter insbesondere die Rechtsmittelfristen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) fallen (KUKO ZPO Hoffmann-Nowotny, Art. 144 N 2 m.w.H.). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO), weshalb das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin abzuweisen ist. 3. Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent-

- 3 scheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 14; siehe auch Urk. 32 S. 3 Dispositivziffer 5). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015, E. 5.2 m.w.H.). Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin enthält keine klaren materiellen Anträge bzw. Rechtsbegehren. Solche gehen auch nicht aus der Rechtsmittelbegründung (Urk. 31) hervor. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 4. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Gesuchgegnerin setzt sich in ihrer Eingabe vom 30. August 2018 (Urk. 31) mit den vorinstanzlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung jedoch nicht konkret oder lediglich in unverständlicher Weise auseinander. Nicht einzugehen ist daher beispielsweise auf die unverständliche Rüge, die angefochtene Verfügung betrachte das Rechtsöffnungsverfahren als unverknüpftes Verfahren, was nicht korrekt sei; die Erpressungs-Triade sei verzahnt und rechtsmissbräuchlich gewesen (Urk. 31 N 4). Die inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3. m.w.H.), weshalb auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin auch mangels einer substantiierten Begründung nicht einzutreten ist. 5. Die durch die Gesuchsgegnerin geltend gemachte, aber zu wenig konkretisierte Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die erstinstanzliche Richterin (Urk. 31 N 2 f.) wäre ferner – auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre – nicht ersichtlich. Die Gesuchsgegnerin rügt, dass ihr von Seiten der Vorinstanz nie angemessen Zeit eingeräumt worden sei. Diese zu allgemein gehaltene Rüge findet in den erstinstanzlichen Akten keine Stütze. So wurde auf Antrag der Gesuchsgegnerin vom 23. April 2018 (Urk. 7) mit Verfügung vom 26. April 2018 die Ladung zur Verhandlung vom 3. Mai 2018 (Urk. 6) abgenommen und

- 4 ihr eine (erstreckbare) Frist von zehn Tagen angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen (Urk. 8). Diese Frist wurde ihr mit Verfügung vom 11. Mai 2018 bis 22. Mai 2018 letztmals erstreckt. Die Gesuchsgegnerin wurde dabei korrekterweise darauf hingewiesen, dass es sich bei ihr um eine juristische Person handle und der Gesundheitszustand des Verwaltungsratsmitglieds die Handlungsfähigkeit der juristischen Person grundsätzlich nicht beschlagen könne. Bei einer Einmann-Aktiengesellschaft seien Vorkehrungen zu treffen, namentlich die Bestellung eines (Rechts-)Vertreters, sollte der einzige zeichnungs- und vertretungsberechtigte Verwaltungsrat die Rechte und Interessen der Gesellschaft nicht wahren können, da die Handlungsfähigkeit der juristischen Person gewährleistet sein müsse (Urk. 14). Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 liess die Gesuchsgegnerin sich vernehmen (Urk. 16, Urk. 18), wobei sie beantragte, dass A._____ zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ab dem 6. Juni 2018 – oder bei rascher Gesundung etwas früher – persönlich anzuhören sei (Urk. 16 S. 2). Ohne weitere Handlungen von Seiten der Vorinstanz zog die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 11. Juni 2018 beim Betreibungsamt Zürich 4 ihren Rechtsvorschlag zurück (Urk. 21/1-2), was die Gesuchstellerin der Vorinstanz mit Eingabe vom 15. Juni 2018 mitteilte (Urk. 20). Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 wurde der Gesuchsgegnerin eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen angesetzt, um zur Eingabe der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen, namentlich zur Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 22). Am 13. Juli 2018 erstreckte die Vorinstanz die der Gesuchsgegnerin angesetzte Frist letztmals bis am 23. Juli 2018 (Urk. 24 S. 1). Mit Eingabe vom 22. Juli 2018 erstattete die Gesuchsgegnerin die Stellungnahme (Urk. 26, siehe auch Urk. 27). Mit Verfügung vom 9. August 2018 schrieb die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin das Rechtsöffnungsverfahren infolge Rückzugs des Rechtsvorschlages als gegenstandlos ab (Urk. 29). Der Gesuchgegnerin wurde somit im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit geboten, zu allen Eingaben der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen. Es wurden ihr hierzu mehrfach die Fristen erstreckt, obwohl die Frist von der Vorinstanz in einem Fall als nicht erstreckbar bezeichnet wurde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gesuchsgegnerin ist nicht erkennbar.

- 5 - 6. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. 7. Mangels materieller Anträge bzw. Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert der Beschwerde gemäss BGG von Fr. 1'000.– (Spruchgebühr von Fr. 400.– und Parteientschädigung von Fr. 600.–; Urk. 32 S. 3 Dispositivziffern 2 f.) auszugehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Es wird beschlossen: 1. Das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin vom 30. August 2018 wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 31, 33, 34/A-B und 34/D-F, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. September 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: sf

Beschluss vom 12. September 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin vom 30. August 2018 wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 31, 33, 34/A-B und 34/D-F, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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