Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180145-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 7. September 2018
in Sachen
A._____, Dr., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Dipl. Ing., Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 10. Juli 2018 (EB180162-K)
- 2 - Erwägungen: Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vom 14. August 2019 [recte: 2018], mit welcher sie das Urteil der Vorinstanz vom 10. Juli 2018 anficht, womit dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'357.80 nebst Zinsen, Kosten und Entschädigung erteilt wurde (Urk. 13; Urk. 14 S. 13), in der Erwägung, dass der Beschwerdeführerin das vorliegend angefochtene Urteil vom 10. Juli 2018 (Urk. 14) am 13. Juli 2018 zugestellt worden ist (Urk. 9), dass das Ende der 10-tägigen Beschwerdefrist somit in die Betreibungsferien (15. - 31. Juli) fiel, weshalb die Frist bis zum dritten Arbeitstag nach Ende der Betreibungsferien verlängert wurde, die Beschwerdefrist somit vorliegend am 6. August 2018 abgelaufen ist (Art. 56 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 63 SchKG und Art. 321 Abs. 2 ZPO), dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Vorinstanz vom 20. Juli 2018 das Fristende vom 6. August 2018 zutreffend mitgeteilt worden ist (Urk. 11 S. 2; Urk. 16), dass die an das Obergericht adressierte Beschwerdeschrift erst am 16. August 2018 zur Post gebracht wurde (Briefumschlag zu Urk. 13), dass Eingaben zur Einhaltung der Frist spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), dass die Beschwerde somit verspätet ist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist, in der weiteren Erwägung,
- 3 dass die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens angesichts des geringen Aufwands der beschliessenden Kammer auf Fr. 200.– festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG) und der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dass den Parteien für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beschwerdegegner mangels Entstehens entschädigungspflichtiger Kosten (Art. 95 Abs. 3 ZPO), dass die Beschwerdeführerin sinngemäss für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt (Urk. 13 S. 2), welches jedoch zufolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO), wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 13 und Urk. 15, sowie Kopien von Urk. 16, Urk. 18 und Urk. 19/1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 4 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'357.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. September 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: mc
Beschluss vom 7. September 2018 Erwägungen: wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 13 und Urk. 15, sowie Kopien von Urk. 16, Urk. 18 und Urk. 19/1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...