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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.10.2018 RT180143

15 octobre 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,350 mots·~7 min·7

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180143-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 15. Oktober 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 3. August 2018 (EB180258-K)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil und Verfügung vom 3. August 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt, Zahlungsbefehl vom 6. Juni 2018, gestützt auf ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach betreffend Unterhalt vom 26. September 2017 definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'745.– nebst Zins zu 5 % seit 6. Juni 2018 sowie Kosten und Entschädigung (Urk. 9 = Urk. 12). 2. a) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 15. August 2018, eingegangen am 16. August 2018, fristgerecht Beschwerde (Urk. 11). b) Eine Beschwerde im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO muss Rechtsmittelanträge und eine entsprechende Begründung enthalten, ansonsten auf sie nicht eingetreten werden kann. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift vom 15. August 2018 knapp zu genügen: Der Gesuchsgegner unterlässt es, ausdrückliche Anträge zu stellen. Bei grosszügiger Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass er mit dem Urteil vom 3. August 2018 der Vorinstanz nicht einverstanden ist und dessen Aufhebung und damit die Abweisung des definitiven Rechtsöffnungsgesuchs beantragen will (Urk. 11). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. c) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). 3. a) Die Vorinstanz erwog, das rechtskräftige Urteil vom 26. September 2017, welches den Gesuchsgegner verpflichte, der Gesuchstellerin für die

- 3 - Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'595.– zuzüglich allfällige Familienzulagen zu entrichten, stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar (Urk. 12 S. 3). Die von der Gesuchstellerin verlangten Ausstände für die Unterhaltsbeiträge der Monate April 2018 bis Juni 2018 von Fr. 915.– pro Monat seien ausgewiesen und fällig. Die Einwendungen des Gesuchsgegners, wonach er mit einem Pensum von lediglich 70 % ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'500.– erziele, stehe der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegen. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge sei das Bezirksgericht Bülach im Urteil davon ausgegangen, dass der Gesuchsgegner ab April 2018 über eine Vollzeitstelle verfüge und ein Nettoeinkommen von Fr. 5'000.– erziele. Die Unterhaltsbeiträge seien indes nicht im Sinne einer Bedingung von einem Vollzeitpensum und der Erzielung eines Einkommens von Fr. 5'000.– durch den Gesuchsgegner abhängig gemacht worden, sondern vielmehr bedingungslos geschuldet (Urk. 12 S. 4). Auch stehe ein hängiges Abänderungsverfahren beim Bezirksgericht Bülach der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegen. Ferner vermöge die vom Gesuchsgegner geltend gemachte fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit den Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 81 SchKG nicht zu entkräften (Urk. 12 S. 5). Da vorliegend das Datum der Postaufgabe des Betreibungsbegehrens nicht aktenkundig sei, sei für den Beginn des Zinslaufs auf das Datum des Zahlungsbefehls abzustellen, weshalb Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 2'745.– nebst Zins zu 5 % seit 6. Juni 2018 zu erteilen sei (Art. 104 Abs. 1 OR; Urk. 12 S. 6). b) Der Gesuchsgegner moniert im Beschwerdeverfahren, er habe der Vorinstanz seine finanzielle Situation in einem kurzen Informationsbrief dargelegt, sei jedoch nicht vorgeladen worden, um seine jetzige finanzielle Lage zu erläutern (Urk. 11 S. 1). Sollte er damit die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen wollen, findet sie keine Stütze in den Akten. Nachdem ihm mit Verfügung vom 11. Juli 2018 Frist angesetzt wurde, um zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 5), erstattete der Gesuchsgegner diese mit Eingabe vom 30. Juli 2018 (Urk. 7). In der Folge erging das angefochtene Urteil und die Verfügung vom 3. August 2018 (Urk. 12). Ihm wurde somit im

- 4 vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit geboten, zur Eingabe der Gesuchsgegnerin Stellung zu nehmen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. c) Die weiteren Vorbringen des Gesuchsgegners erschöpfen sich im Wesentlichen in der Darstellung seiner misslichen finanziellen Lage: Er habe keine Arbeitsstelle mit einem Arbeitspensum von 100 % und einem monatlichen Gehalt von Fr. 5'000.– gefunden und könne mit seinem monatlichen Einkommen von Fr. 3'500.– die Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'595.– im Monat nicht bezahlen. Er sei nicht bereit, unter dem Existenzminium zu leben (Urk. 11 S. 2). Damit wiederholt er seine im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände, ohne sich dabei mit den entscheidrelevanten Erwägungen im angefochtenen Urteil zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ansatzweise auseinanderzusetzen, wonach die Kinderunterhaltsbeiträge bedingungslos geschuldet seien (Urk. 12 S. 4). Seine Vorbringen ändern nichts am Bestand der Forderung. Er begnügt sich, seine Sicht der Dinge darzustellen und verkennt dabei, dass die materielle Richtigkeit der Forderung nicht im Rechtsöffnungsverfahren überprüft wird. Es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine provisorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung und keine Anrufung der Verjährung) erfüllt sind und die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Der Rechtsöffnungsrichter durfte daher das in Rechtskraft erwachsene Urteil vom 26. September 2017 nicht nochmals selber überprüfen (Urk. 12). Ob die Höhe der Unterhaltsbeiträge angesichts der angeblich erfolglosen Suche des Gesuchsgegners nach einer Vollzeitstelle mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'000.– noch gerechtfertigt ist, kann somit nicht im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens geprüft werden. Dies hat im vom Gesuchsgegner bereits angestrebten Abänderungsverfahren zu erfolgen (vgl. Urk. 11 S. 2). Der Gesuchsgegener erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde (Urk. 11). Das angefochtene Urteil erweist sich als rechtlich korrekt und ist nicht zu beanstanden.

- 5 d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 6 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'745.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Oktober 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: am

Urteil vom 15. Oktober 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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