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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.07.2018 RT180091

12 juillet 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,207 mots·~11 min·6

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180091-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 12. Juli 2018

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich, Kantonales Steueramt Zürich Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 30. April 2018 (EB170375-F)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 30. April 2018 erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg, Zahlungsbefehl vom 21. September 2017, definitive Rechtsöffnung für Nachsteuern betreffend Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2000 bis 2005 von Fr. 78'853.45 nebst Zins zu 4.5 % seit 25. Mai 2012 sowie Kosten und Entschädigung (Urk. 17 S. 9 = Urk. 20 S. 9). 1.2. Dagegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 22. Mai 2018 innert Frist (Urk. 25/1, Urk. 26) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 26 S. 2): "Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 30. April 2018 sei vollumfänglich aufzuheben; das Begehren um definitive Rechtsöffnung des Klägers und Beschwerdegegners für den Betrag der Staats- und Gemeindesteuern von CHF 78'853.45 nebst Zinsen und Kosten ist vollumfänglich abzuweisen und es ist dem Kläger und Beschwerdegegner somit keine definitive Rechtsöffnung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Beschwerdegegners." Mit Eingabe vom 30. Mai 2018 stellte der Beklagte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 30), welches mit Verfügung der erkennenden Kammer vom 1. Juni 2018 abgewiesen wurde (Urk. 32). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie nachstehend zu zeigen ist – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat konkret darzulegen, was im Einzelnen am angefochtenen Entscheid unrichtig sei; was nicht in

- 3 dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die vom Beklagten neu mit der Beschwerde eingereichten Urkunden (Belege zum Verfahren EB170400-F [Urk. 29/8], Kopie Postquittung v. 24.5.2012 [Urk. 29/3 S. 4 Rückseite und Urk. 29/4 S. 6 Rückseite, Urk. 29/9]) sowie die neuen Behauptungen hinsichtlich der Rechtskraftbescheinigung, der Postquittung und der Verjährungseinrede (Urk. 26 S. 3 ff.) sind mit Hinweis auf das Novenverbot im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. 3.2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, mit der Nachsteuerverfügung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 10. April 2012 (Urk. 3/1), welche mit einer Rechtskraftbescheinigung mit Stempel und Unterschrift versehen sei, liege für die betriebene Forderung von Fr. 78'853.45 ein gültiger Rechtsöffnungstitel vor. Die vom Kläger mit Stellungnahmen vom 16. Januar 2018 und 13. Februar 2018 (Urk. 12, Urk. 18) bestrittene Einwendung des Beklagten, wonach er gegen die fragliche Nachsteuerverfügung innert Frist Einsprache erhoben habe, weshalb diese noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, hielt die Vorinstanz für nicht stichhaltig. Zwar habe der Beklagte eine Kopie seiner angeblich erhobenen Einsprache vom 24. Mai 2012 zu den Akten gereicht (Urk. 9/2). Es fehle jedoch an einem Zustellungsnachweis für das Einreichen des Rechtsmittels beim Kantonalen Steueramt. Auch die ebenfalls angeführten Schreiben zur behaupteten Empfangsbestätigung des Klägers (Urk. 9/4, Urk. 9/8, Urk. 9/10) vermöchten die Zustellung der Einsprache nicht zu beweisen. Die darin verwendeten Formulierungen betreffend das Nachsteuer- und Bussenverfahren seien vielmehr dadurch erklärbar, dass das Steueramt die Verfügung betreffend Nachsteuer- und Bussenverfahren in einem einzigen Schreiben erlassen und somit keine Differenzierung zwischen den Verfahren vorgenommen habe. Dem Beklagten sei es somit nicht gelungen, die Unrichtigkeit der Rechtskraftbescheinigung für die Nachsteuerverfügung vom 10. April 2012 zu beweisen, weshalb im beantragten Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 27 S. 4 ff.).

- 4 - 3.3.1. Der Beklagte rügt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen, die Vorinstanz sei ihrer Pflicht, das Vorliegen eines vollstreckbaren Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen zu prüfen, in keiner Weise nachgekommen. Die Stempel- Bescheinigung des kantonalen Steueramtes, wonach gegen die Nachsteuerverfügung vom 10. April 2012 kein Rechtsmittel eingelegt worden sei, sei unzutreffend. Vielmehr hätten er und B._____ nachweislich dagegen Beschwerde (gemeint wohl Einsprache) erhoben, was sich sowohl aus den vom Beklagten der Vorinstanz eingereichten Einsprachen samt Postquittung als auch aus den Eingangsbestätigungen des Kantonalen Steueramtes vom 30. Mai 2012 ergebe (Urk. 9/2-6). Für den Fall, dass die rückseitige Kopie der Postquittung nicht mehr richtig lesbar sei, reiche er die Originalpostquittung vom 24. Mai 2012 nochmals verstärkt kopiert nach (Urk. 29/9). Indes sei ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb für die Vorinstanz eine Postquittung wichtiger erscheine als der vom Kläger selber mit Schreiben vom 30. Mai 2012 bestätigte Eingang der Beschwerden (recte: Einsprachen; Urk. 9/4+5). Insgesamt habe der Beklagte die Unrichtigkeit der ausgestellten Rechtskraftbescheinigung zur Genüge nachgewiesen. Schliesslich moniert der Beklagte, der Kläger habe seine Einsprachen trotz seiner Zustimmung nicht dem Verwaltungsgericht weitergeleitet (Urk. 26 S. 3 ff.). 3.3.2 Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob ein gültiger, vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliegt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 135). Gegen die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Verfügung des Kantonalen Steueramtes vom 10. April 2012 stand hinsichtlich der vorliegend in Betreibung gesetzten Nachsteuer (Staats- und Gemeindesteuern 2000 bis 2005) die Einsprache an das Kantonale Steueramt offen (vgl. Urk. 3/1 Disp. Ziff. I.A.2. sowie § 162 Abs. 3 i.V.m. § 140 StG). Diese ist ein ordentliches, suspensives und reformatorisches Rechtsmittel (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A. 2013, § 140 N 3). Entsprechend oblag es dem Kläger als Gläubiger nachzuweisen, dass der Schuldner das Rechtsmittel nicht ergriffen hatte (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 224). Dies tat er mit dem auf der fraglichen Verfügung angebrachten Stempelaufdruck, mit welchem das Kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste, am 23. November 2017 bescheinigte, dass "gegen diesen Entscheid [..] beim Kantonalen Steueramt kein Rechtsmittel einge-

- 5 legt worden" sei (vgl. Urk. 3/1 S. 1 oben). Aus der unterzeichneten Bescheinigung geht zweifelsfrei hervor, dass gegen die streitgegenständliche Verfügung kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich ist. Überdies wurde sie von der für das Rechtsmittel zuständigen Behörde ausgestellt. Der Umstand, dass die Bescheinigung verschiedene Daten trägt (vgl. Urk. 26 S. 4), beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht, hält die Datierung doch lediglich den Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bescheinigung durch den Aussteller fest und hat somit keinerlei Einfluss auf den Erklärungsinhalt. Damit bildet die Bescheinigung als öffentliche Urkunde Beweis für die Tatsache, dass innert Frist kein ordentliches Rechtsmittel gegen den Vollstreckungstitel erhoben wurde (vgl. Peter Stücheli, a.a.O., S. 226 f.). Der vorinstanzliche Entscheid ist somit insofern nicht zu beanstanden. 3.3.3. Dem Beklagten steht zur Frage der Vollstreckbarkeit der formlose Gegenbeweis offen (Peter Stücheli, a.a.O., S. 227). Er bringt zu diesem Punkt beschwerdeweise vor, die Stempel- Bescheinigung sei unzutreffend, was er hinreichend dargelegt habe (Urk. 26 S. 3). Der Vorinstanz reichte er zu diesem Zweck zwei Eingaben an das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Spezialdienste, ins Recht, welche je mit dem Absender "B._____ und A._____" versehen sind und vom 24. Mai 2012 datieren (Urk. 9/2+3). Mit der einen Eingabe wird die Aufhebung des Entscheids des Kantonalen Steueramtes vom 10. April 2012 bezüglich der Nachsteuerverfügung (Urk. 9/2), mit der anderen die Aufhebung des fraglichen Entscheids bezüglich der Strafverfügung gegen B._____ beantragt (Urk. 9/3). Nirgendwo in den Akten der Vorinstanz, weder auf der Rückseite der Eingaben (vgl. Urk. 26 S. 5 f.; Urk. 9/2+3) noch als selbständige Kopie, ist eine Postquittung zu finden, welche eine Sendung der Eingaben an den Kläger zu jenem Zeitpunkt belegt. Die diesbezügliche Behauptung des Beklagten in der Beschwerde ist folglich unzutreffend (Urk. 26 S. 5 f.). Die mit der Beschwerde eingereichten Quittungskopien (Urk. 29/3 S. 4 Rückseite, Urk. 29/4 S. 6 Rückseite, Urk. 29/9) sind wie ausgeführt aufgrund des Novenverbots nicht zu berücksichtigen. Sie vermöchten überdies selbst bei zugelassener Würdigung nur zu beweisen, dass am 24. Mai 2012 eine Sendung an das Kantonale Steueramt abgeschickt wurde, was unbestritten ist.

- 6 - Diese konnte ebenso gut nur die – anerkannte – Einsprache gegen die Strafsteuern samt beigelegter Verfügung vom 10. April 2012 (vgl. Urk. 9/3 S. 2 und S. 6), nicht aber diejenige gegen die Nachsteuern enthalten haben. Weiter kann entgegen der Auffassung des Beklagten auch aus den Schreiben des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 30. Mai 2012 an ihn und an B._____ nicht abgeleitet werden, er habe neben der Einsprache gegen die Strafverfügung auch Einsprache gegen die Festsetzung der Nachsteuern erhoben. Vielmehr wird in den Schreiben gegenüber beiden Einsprechenden lediglich der fristgerechte Eingang einer Einsprache (Singular) bestätigt (Urk. 9/4+5; vgl. auch Urk. 9/8+10). An dieser Einschätzung ändert nichts, dass in den Schreiben des Kantonalen Steueramtes jeweils das Nachsteuer- und Bussenverfahren angeführt wird (Urk. 9/4+5, Urk. 9/8+10). Vielmehr ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass dies mit dem Umstand zusammenhängt, dass das fragliche Verfahren beide Steuern umfasste (vgl. Verfügung vom 10. April 2012, Urk. 3/1). Die Verfahrensbezeichnung lässt keine Rückschlüsse darauf zu, welche Anordnungen der Verfügung im Einzelnen angefochten wurden. Inwiefern sodann der Umstand für die umstrittene Zustellung der Einsprache spreche, dass auf der vom Kläger eingereichten Einsprache gegen die Strafverfügung das Eingangsdatum vom 25. Mai 2012 ersichtlich sei (Urk. 13/2) und auf jenem Exemplar der Verfügung die Rechtskraftbescheinigung fehle (Urk. 13/1; Urk. 26 S. 3), ist unerfindlich. Beizupflichten ist dem Beklagten insofern, als die Schreiben des Kantonalen Steueramtes teilweise abweichende Daten enthalten (Verfügung vom 20. statt 10. April 2012, vgl. Urk. 9/19 aber auch Urk. 3/1 S. 1 Datumstempel oben rechts; Einspracheerhebung 5. Juni 2012 [Urk. 9/10] im Widerspruch zu Urk. 9/4+5). Daraus lässt sich jedoch nichts zugunsten seiner Sachdarstellung zum Zustellnachweis ableiten. Mit Schreiben des Kantonalen Steueramtes vom 21. April 2017 und 14. Juli 2017 wurde dem Beklagten und B._____ sodann deutlich gemacht, dass sie lediglich gegen die Bussenverfügung, nicht aber gegen die Nachsteuerverfügung Einsprache erhoben haben (Urk. 9/11+19). Was der Beklagte aus dem behaupteten Umstand ableiten will, der Kläger habe die Einsprachen nicht an das Verwaltungsgericht weitergeleitet, erschliesst sich nicht (Urk. 26 S. 7). Weitere (zulässige) Vorbringen zum Zustellnachweis sind in der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich.

- 7 - Zusammmengefasst vermochte der Beklagte die Richtigkeit der Bescheinigung des Kantonalen Steueramtes vom 23. November 2017, wonach kein ordentliches Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungstitel erhoben worden sei, nicht zu erschüttern. Die diesbezüglichen Rügen des Beklagten sind nicht stichhaltig. Die Vorinstanz ging folglich zu Recht von der Vollstreckbarkeit des Titels aus. 3.4. Was den Einwand des Beklagten betreffend die Verjährung anbelangt, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese vom Richter nur einredeweise zu prüfen ist und der entsprechende Einwand erstinstanzlich hätte erhoben werden müssen (Urk. 26 S. 6 f.). Im Beschwerdeverfahren scheitert er – wie bereits erwähnt – am Novenverbot. Darüber hinaus wäre er ohnehin nicht stichhaltig gewesen, ist doch die Bezugsverjährung für die fragliche Steuerforderung noch nicht eingetreten (vgl. § 131 Abs. 2, § 130 Abs. 3 und § 131 Abs. 3 StG). 3.5. Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 78'853.45. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. 4.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen. Der Beklagte hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 8 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 26, Urk. 28, Urk. 29/2-9 und Urk. 30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 78'853.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. Juli 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: am

Urteil vom 12. Juli 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 26, Urk. 28, Urk. 29/2-9 und Urk. 30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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