Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180067-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 6. Juli 2018
in Sachen
Staat Zürich und Gemeinde A._____, Gesuchssteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Gemeindesteueramt A._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 28. März 2018 (EB180046-M)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 28. März 2018 wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil-Weiningen, Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2017, ab (Urk. 6 S. 3 = Urk. 10 S. 3). 1.2. Dagegen erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 11. April 2018 (Urk. 9) innert Frist (Urk. 7/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 1 f.): "1. Die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil-Weiningen sei zu erteilen. Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2017 für Fr. 1'692.10 nebst Zins zu 4,5% seit 13. Dezember 2017 Fr. 17.50 Zins auf Steuernachforderung gemäss Schlussrechnung vom 19. Juli 2017 Fr. 32.80 Verzugszins, berechnet bis 12. Dezember 2017 Fr. 73.30 Betreibungskosten Abzüglich folgender inzwischen eingegangener Zahlungen: Fr. 200.00 per Valuta 18. Dezember 2017 Fr. 150.00 per Valuta 10. Januar 2018 Fr. 400.00 per Valuta 30. Januar 2018 Fr. 500.00 per Valuta 19. Februar 2018 Fr. 500.00 per Valuta 26. Februar 2018 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. 2. Die Spruchgebühr des Bezirksgerichts Dietikon von Fr. 190.00 soll dem Beschwerdegegner auferlegt werden." Die Gesuchsteller leisteten den ihnen mit Verfügung vom 28. Mai 2018 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 150.– rechtzeitig (Art. 101 Abs. 3 ZPO; Urk. 15, Urk. 16). Innert der mit Verfügung vom 19. Juni 2018 auferlegten Frist ging keine Beschwerdeantwort ein (Urk. 17). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un-
- 3 richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, die Gesuchsteller würden Rechtsöffnung für eine Forderung für Staats- und Gemeindesteuern 2016 in Höhe von Fr. 1'692.10 nebst Zinsen und Verzugszinsen verlangen, abzüglich zweier bereits geleisteter Teilzahlungen in der Gesamthöhe von Fr. 350.–. Belegt werde das Rechtsöffnungsbegehren mit der Schlussrechnung des Steueramtes der Gemeinde A._____ betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 vom 19. Juli 2017 (Urk. 2/1) sowie der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigungen betreffend die Einschätzung (Urk. 2/6) und die Schlussrechnung (Urk. 2/7). Da kein Einschätzungsentscheid vorgelegt worden sei, fehle es indes an einem (vollständigen) vollstreckbaren Titel, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 10 S. 3). 3.2. Die Gesuchsteller rügen mit ihrer Beschwerde sinngemäss eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz. Sie bringen vor, die Einschätzung über die Staats- und Gemeindesteuern 2016 sei unverändert gemäss Steuererklärung vorgenommen worden. Die Schlussrechnung vom 19. Juli 2017 sei somit gleichzeitig Veranlagungsmitteilung, weshalb vorliegend sehr wohl ein Rechtsöffnungstitel gegeben sei (Urk. 9 S. 2). 3.3. Aus der Schlussrechnung 2016 betreffend Staats- und Gemeindesteuern vom 19. Juli 2017 geht hervor, dass der Entscheid über die Einschätzung entsprechend der Steuererklärung getroffen wurde (Urk. 2/1). Das Gesetz sieht in diesen Fällen vor, dass der Einschätzungsentscheid in Form der Schlussrechnung angezeigt wird (§ 126 Abs. 4 StG). Er entfaltet damit die gleichen Wirkungen wie ein Einschätzungsentscheid i.S.v. § 139 Abs. 1 StG (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A. 2013, N 19 ff. zu § 126). Massgebend für die Titelqualität der entsprechenden Verfügung ist, dass sowohl gegen die Rechnung als auch die Veranlagung ein Rechtsmittel erhoben werden kann (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 303). Dies ist vorliegend der
- 4 - Fall, wurden doch in der fraglichen Schlussrechnung unter dem Titel "Rechtsmittel" sowohl die Einsprache gegen die Schlussrechnung (§ 178 StG) als auch die Einsprache gegen die Veranlagungsmitteilung (§ 140 Abs. 1, § 126 Abs. 4 StG) belehrt (Urk. 2/1). Dass weder gegen die Schlussrechnung noch gegen die Einschätzung Einsprache erhoben wurde, hat das Steueramt der Gemeinde A._____ unterschriftlich bestätigt (Urk. 2/6+7). Entsprechend liegt mit der Schlussrechnung vom 19. Juli 2017 ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vor. Indem die Vorinstanz vom Gegenteil ausging und den Gesuchstellern aus diesem Grund die Rechtsöffnung verweigerte (Urk. 10 S. 3), wendete sie das Recht unrichtig an. 3.4. Die Beschwerde erweist sich als begründet, weshalb sie gutzuheissen und das Urteil der Vorinstanz vom 28. März 2018 aufzuheben ist. 4.1. Die Sache ist spruchreif (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Gesuchsteller beantragen vor Vorinstanz definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'692.10 zuzüglich Zins zu 4,5% seit 13. Dezember 2017, Fr. 17.50 Zins auf Steuernachforderung gemäss Schlussrechnung vom 19. Juli 2017, Fr. 32.80 Verzugszins bis 12. Dezember 2017 und Fr. 73.30 Betreibungskosten, abzüglich anerkannter Teilzahlungen von insgesamt Fr. 350.– (Urk. 1 S. 1, Urk. 2/5). Mit der Beschwerdeschrift werden weitere Teilzahlungen des Gesuchsgegners im Gesamtbetrag von Fr. 1'400.– in Abzug gebracht (Urk. 9 S. 1 f.). Der in Betreibung gesetzte Betrag für die Kantonsund Gemeindesteuern 2016 von Fr. 1'692.10 wird von der im Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Forderung (Urk. 2/1) abzüglich bis zum Betreibungsbegehren geleisteter Zahlungen gemäss beigelegtem Konto-Auszug gedeckt (Fr. 1'815.70 ./. Betreibungskosten von Fr. 73.30 ./. Zinsen von Fr. 32.80 und Fr. 17.50; Urk. 2/8). Die Zinsen von Fr. 17.50 sind gemäss Zinsabrechnung vom 19. Juli 2017 ab Verfalltag (1. Oktober 2016; Urk. 2/1+2), und der bis 12. Dezember 2017 aufgelaufene Verzugszins von Fr. 32.80 gemäss Zinsabrechnung vom 31. Januar 2018 (4,5% seit 20. August 2017; Urk. 2/1+3) ausgewiesen. Höhe und Stichtag des laufenden Verzugszinses (4.5% ab 13. Dezember 2017) blieben unbestritten und sind überdies ebenfalls ausgewiesen (vgl. Anhang zum RRB über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern vom 11. Juli 2007, LS 631.611). Der mit Schlussrechnung vom 19. Juli 2017 in Rech-
- 5 nung gestellte Steuerbetrag zuzüglich verfügtem Zins (abzüglich geleisteter Teilzahlungen) war sodann bei Anhebung der Betreibung am 21. Dezember 2017 (Datum Zustellung Zahlungsbefehl, Urk. 2/5) ohne Weiteres fällig. 4.2. Der Gesuchsgegner behauptet vor Vorinstanz die Tilgung der gesamten betriebenen Forderung (Prot. VI S. 3) und reicht dazu einen Kontoauszug ins Recht, welcher diverse Zahlungen an die Gemeinde A._____ ausweist (Urk. 4). Nicht daraus ersichtlich – und auch nicht behauptet – wird jedoch, für welche Steuerperioden der Gesuchsgegner welche der aufgeführten Zahlungen geleistet hat. Dass einzelne Überweisungen zur Tilgung anderer als der vorliegend betriebenen Forderung erfolgten, zeigt bereits der Umstand, dass der Gesamtbetrag der ausgewiesenen Zahlungen des Gesuchsgegners die streitgegenständliche Forderung bei Weitem übersteigt. Damit hat der Gesuchsgegner eine über die anerkannten Teilzahlungen hinausgehende Tilgung der betriebenen Forderung nicht hinreichend dargetan. 4.3. Für die von den Gesuchstellern ebenfalls verlangten Betreibungskosten (Urk. 1 S. 1) kann indes keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Eine Rechtsöffnung ist denn auch überflüssig, können doch gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochenen worden ist, zu bezahlen sind (BGer 5A_455/2012 v. 5. Dezember 2012 E. 3). 4.4. Zusammengefasst ist den Gesuchstellern definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 1'692.10 nebst Zins zu 4,5% seit 13. Dezember 2017, Fr. 17.50 Zins und Fr. 32.80 Verzugszins bis 12. Dezember 2017, abzüglich Teilzahlungen von Fr. 200.– (Valuta 18. Dezember 2017), Fr. 150.– (Valuta 10. Januar 2018), Fr. 400.– (Valuta 30. Januar 2018), Fr. 500.– (Valuta 19. Februar 2018) und Fr. 500.– (Valuta 26. Februar 2018). 5.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 15.40 (Fr. 1'692.10 abzgl. Fr. 1'750.– [Ratenzahlungen] zuzügl. Fr. 73.30 [Betreibungskosten im Sinne
- 6 von Art. 68 Abs. 2 SchKG]). Für das erstinstanzliche Verfahren bleibt es bei der unangefochtenen Entscheidgebühr von Fr. 190.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und zusammen mit der erstinstanzlichen Entscheidgebühr ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Mangels relevanter Umtriebe ist den Gesuchstellern weder für das erstnoch für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 28. März 2018 aufgehoben. 2. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil-Weiningen, Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2017, definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 1'692.10 nebst Zins zu 4,5% seit 13. Dezember 2017, Fr. 17.50 Zins auf Steuernachforderung, Fr. 32.80 Verzugszins bis 12. Dezember 2017, Abzüglich Teilzahlungen von: Fr. 200.– Valuta 18. Dezember 2017, Fr. 150.– Valuta 10. Januar 2018, Fr. 400.– Valuta 30. Januar 2018, Fr. 500.– Valuta 19. Februar 2018, Fr. 500.– Valuta 26. Februar 2018. 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 190.– und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- 7 - Im übersteigenden Betrag wird dem Gesuchsgegner Rechnung gestellt. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern den geleisteten Vorschuss von Fr. 150.– zu ersetzen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Juli 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: am
Urteil vom 6. Juli 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 28. März 2018 aufgehoben. 2. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil-Weiningen, Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2017, definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 1'692.10 nebst Zins zu 4,5% seit 13. Dezember 2017, Fr. 17.50 Zins auf Steuernachforderung, Fr. 32.80 Verzugszins bis 12. Dezember 2017, Abzüglich Teilzahlungen von: Fr. 200.– Valuta 18. Dezember 2017, Fr. 150.– Valuta 10. Januar 2018, Fr. 400.– Valuta 30. Januar 2018, Fr. 500.– Valuta 19. Februar 2018, Fr. 500.– Valuta 26. Februar 2018. 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 190.– und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im übersteigenden Betrag wird dem Gesuchsgegner Rechnung gestellt. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, ... 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...