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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.04.2018 RT180063

3 avril 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,295 mots·~6 min·6

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180063-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 30. April 2018

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur., LL.M. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. März 2018 (EB180009-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 7. März 2018 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch in Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 11. Dezember 2017) – für Fr. 17'820.-- nebst Zinsen und Kosten – ab; die Spruchgebühr von Fr. 500.-- wurde der Gesuchstellerin auferlegt und diese wurde verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'007.70 zu bezahlen (Urk. 19 = Urk. 22). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 27. März 2018 fristgerecht (Urk. 20b) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 21 S. 1): "1. Es sei dem Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin vom 03.01. 2018 statt zu geben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zu Lasten der Gesuchsgegnerin. 3. Es seien die vom Gericht auferlegten Kosten abzuweisen respektive der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. 4. Es sei die Parteientschädigung die vom Gericht der Gesuchsgegnerin zugesprochen wurden, abzuweisen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf die Auftragsbestätigung vom 27. Januar 2017, in welcher die Weiterführung eines Brandschutzmandates für drei Liegenschaften zu einem Ansatz von Fr. 500.-- pro Monat und Liegenschaft zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart sei. Die Gesuchstellerin fordere die Vergütung für die Monate Februar bis Dezember 2017, d.h. Fr. 500.-- x 11 Monate x 3 Liegenschaften, mithin total Fr. 16'500.--, was zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer den Forderungsbetrag von Fr. 17'820.-- ergebe. Ein solche Auftragsbestätigung könne grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellen, bei einer juristischen Person allerdings nur dann, wenn sie entweder von einem gemäss Handelsregister zeichnungsberechtigten Organ unterzeichnet sei oder von einer Person, welche

- 3 von einem solchen Organ bevollmächtigt wurde. Vorliegend habe die Gesuchstellerin nicht behauptet, dass C._____ bei der Unterzeichnung im Handelsregister als zeichnungsberechtigt eingetragen gewesen sei oder dass eine Vollmacht zu deren Gunsten vorgelegen habe. Auch die verspätet erhobene Behauptung, dass eine interne Kompetenz bestanden habe, sei nicht urkundlich bewiesen. Damit sei nicht ausgewiesen, dass C._____ für die Gesuchsgegnerin habe handeln dürfen, weshalb die Auftragsbestätigung keinen Rechtsöffnungstitel darstelle und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 22 S. 2-4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wieso ihre effektiv geleistete Arbeit nicht entschädigt werden solle. Sie habe dargelegt, dass sämtliche Bewirtschafter der Gesuchsgegnerin mittels Einzelunterschrift Aufträge vergeben hätten; dies sei auch branchenüblich und dazu gebe es jeweils ein internes Kompetenzreglement. Sie habe der Vorinstanz auch die Brandschutzrichtlinien eingereicht, welchen entnommen werden könne, dass ihr Geschäftsführer als Sicherheitsbeauftragter persönlich hafte; dieser nehme seine Aufgaben sehr ernst und habe dahingehende Pflichtenhefte im wöchentlichen, monatlichen und jährlichen Turnus verfasst. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Forderung der Gesuchstellerin nicht anerkannt worden sei (Urk. 21 S. 2).

- 4 d) Die Gesuchstellerin ist auf die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens hinzuweisen. In diesem Verfahren wird nicht darüber entschieden, ob eine in Betreibung gesetzte Forderung berechtigt ist oder nicht; für einen solchen Entscheid ist grundsätzlich der normale Prozessweg (Schlichtungsbehörde, danach Bezirksgericht) zu beschreiten. Das Rechtsöffnungsgericht dagegen prüft nur, ob für eine betriebene Forderung ein sog. Rechtsöffnungstitel vorhanden ist. Demgemäss wird definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn für die betriebene Forderung bereits ein Gerichts- oder Verwaltungsentscheid vorliegt; provisorische Rechtsöffnung wird erteilt, wenn über die Forderung zwar noch nicht von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entschieden wurde, wenn aber der Schuldner die Forderung in einer Urkunde anerkannt hat. Für eine gültige solche Anerkennung ist naturgemäss notwendig, dass sie eine rechtsgültige Unterschrift trägt. Bei einer juristischen Person – wie vorliegend der Gesuchsgegnerin – ist die Unterschrift dann rechtsgültig, wenn sie von einer gemäss Handelsregister zeichnungsberechtigten Person stammt oder von einer Person, welche von einer gemäss Handelsregister zeichnungsberechtigten Person bevollmächtigt wurde. Vorliegend war und ist C._____ gemäss Handelsregister nicht zeichnungsberechtigt und es liegt für sie auch keine entsprechende Vollmachtsurkunde bei den Akten (ob sie allenfalls gemäss einem internen Kompetenzreglement oder aus anderen Gründen zum Abschluss solcher Verträge befugt war, kann in einem ordentlichen Prozessverfahren geprüft werden, ist jedoch für das Rechtsöffnungsverfahren belanglos). Damit ist ihre Unterschrift unter der Auftragsbestätigung nicht rechtsgültig und damit liegt auch kein gültiger Rechtsöffnungstitel vor. Demgemäss hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen. Wie bereits erwähnt, sagt dies nichts darüber aus, ob die von der Gesuchstellerin geltend gemacht Forderung berechtigt ist oder nicht; der Gesuchstellerin steht dazu der ordentliche Prozessweg offen. e) Nachdem die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin zu Recht abgewiesen hat, entspricht die vorinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen dem Gesetz (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 ZPO) und liegt auch hierbei keine unrichtige Rechtsanwendung vor.

- 5 f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin vollumfänglich als unbegründet und ist sie demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 17'820.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 21, 23 und 24/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 6 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'820.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. April 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: cm

Urteil vom 30. April 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 21, 23 und 24/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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