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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.05.2018 RT180054

16 mai 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,273 mots·~6 min·5

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180054-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 16. Mai 2018

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch MLaw X._____

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Glarus, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung Glarus

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. Januar 2018 (EB170426-K)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit zunächst unbegründetem (Urk. 9), hernach begründetem Urteil vom 8. Januar 2018 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 14. November 2016) definitive Rechtsöffnung für die direkte Bundessteuer 2013 im Umfang von Fr. 29'231.50 nebst Zins zu 3 % seit 29. September 2016, Fr. 406.80 (3 % Verzugszins ab 12. April 2016 bis 28. September 2016) und Fr. 110.30 Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag wies sie das Begehren ab (Urk. 12). b) Dagegen liess die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist (Urk. 13 S. 1, Urk. 14A) Beschwerde mit folgenden Anträgen stellen (Urk. 14 S. 2): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. Januar 2018, Geschäfts-Nr. EB170426-K/U/br sei aufzuheben und die beantragte Rechtsöffnung der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Der mit Verfügung vom 21. März 2018 der Gesuchsgegnerin auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 750.– ging rechtzeitig ein (Urk. 20 f.). Die Gesuchsteller erstatteten innert Frist keine Beschwerdeantwort (Urk. 22). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 3. a) Mit Eingabe vom 2. November 2017 stellten die Gesuchsteller bei der Vorinstanz das Begehren um Erteilung der Rechtsöffnung gegen die Schuldnerin A._____ AG, B._____-strasse …, C._____ (Urk. 1), welches sie auf entsprechenden Hinweis der Vorinstanz (Urk. 4) innert Frist ergänzten (Urk. 5 f.). Nachdem der Gesuchsgegnerin die Verfügung zur Erstattung der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren nicht zugestellt werden konnte (Urk. 7 f.), ging die Vorinstanz von einer Zustellfiktion aus (Urk. 12 S. 2 E. I.2) und erteilte den Gesuchstellern daraufhin gestützt auf die Akten definitive Rechtsöffnung (Urk. 12 S. 3 ff.). b) Die Gesuchsgegnerin lässt mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen rügen, sie sei mit Gründungsurkunde vom tt. April 2016 (publiziert im SHAB am tt. April 2016) gegründet worden, habe nie Sitz im Kanton Glarus gehabt und sei auch sonst in keiner Weise mit diesem verbunden. Sie könne daher für das Jahr 2013 gar nicht im Kanton Glarus steuerpflichtig gewesen sein, was die Vorinstanz übersehen habe. Ebenfalls sei der Einsprache-Entscheid für die Steuerperiode 2013 vom 8. April 2016 vor ihrer Gründung erfolgt. Nachdem kein gültiger Rechtstitel gegen sie vorliege, sei das Urteil aufzuheben (Urk. 14 S. 2 ff.). 4. a) Soweit die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren neue tatsächliche Behauptungen zu ihrer Gründung und ihrem Sitz vorbringt und diese mit neu eingereichten Belegen untermauert (Urk. 14 S. 2 ff., Urk. 18/1-3), können diese infolge des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. b) Zuzulassen ist die Gesuchsgegnerin indessen mit ihrer (sinngemässen) Rüge, die Vorinstanz habe mit vorliegender Erteilung der Rechtsöffnung die Identität zwischen Betriebener, Schuldnerin und Gesuchsgegnerin unrichtig geprüft. Wie sich aus den Akten der Vorinstanz ergibt, leiteten die Gesuchsteller ihre Betreibung gegen die A._____ AG, domiziliert an der B._____-strasse …, C._____, ein (vgl. Zahlungsbefehl vom 14. November 2016, Urk. 2/4). Auch der aus dem Einsprache-Entscheid vom 8. April 2016 und der definitiven Steuerrechnung vom 29. April 2016 (Urk. 2/1+2) zusammengesetzte Rechtsöffnungstitel bezeichnet die A._____ AG als Schuldnerin. Gegen ebendiese richtet sich denn

- 4 auch das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller (Urk. 1). In der Folge nahm die Vorinstanz wohl versehentlich (vgl. Urk. 3) die A._____ AG als Gegenpartei in das vorinstanzliche Verfahren auf. Letztere, welche zeitweise dasselbe Domizil wie die Betriebene aufwies (vgl. www.zefix.ch), ist mit dieser jedoch nicht identisch. Vielmehr handelt es sich bei der Betriebenen um eine andere, seit März 2017 in A1._____ AG umfirmierte juristische Person, deren Domizil sich nunmehr an der D._____-strasse … in C._____ befindet (vgl. www.zefix.ch). Die Gesuchsgegnerin ist nicht die aus dem Rechtsöffnungstitel verpflichtete Schuldnerin, weshalb sie vorliegend nicht passivlegitimiert ist. Darüber hinaus fehlt es ihr an der Parteistellung schlechthin, wurde sie doch von den Gesuchstellern für das Rechtsöffnungsverfahren gar nicht ins Recht gefasst. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. c) Das Rechtsöffnungsverfahren wurde erstinstanzlich mit einer falschen Partei geführt. Die Sache ist demzufolge nicht spruchreif. Die Vorinstanz wird das Verfahren mit der tatsächlich eingeklagten Gegenpartei, der A1._____ AG (vormals A._____ AG), durchzuführen und dieser in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 253 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch zu geben haben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Bundesgerichtsrechtsprechung die Zustellfiktion für das erste Schriftstück im Rahmen der Rechtsöffnung grundsätzlich nicht greift, sofern sich der Schuldner nicht rechtsmissbräuchlich darauf beruft (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). d) Das vorinstanzliche Urteil vom 8. Januar 2018 ist aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Da die unterliegenden Gesuchsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht veranlasst und sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert haben, sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Entsprechend sind die Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren nicht entschädigungspflichtig (BGer 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017, E. 2.2.4).

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. Januar 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'231.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 16. Mai 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc

Beschluss vom 16. Mai 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. Januar 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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