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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.04.2018 RT180022

16 avril 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,569 mots·~8 min·5

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180022-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 16. April 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Kasse des Schweizerischen Bundesgerichtes

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 20. November 2017 (EB170351-D)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 20. November 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 19. Mai 2017) gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2016 für ausstehende Gerichtsgebühren von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. Mai 2017 definitive Rechtsöffnung; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 16 S.7f. = Urk. 10 S. 7f.). 2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 31. Januar 2018 innert Frist (vgl. Urk. 11/2 und Urk. 15) Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 14 S. 1): "In Sachen Schweizerische Eidgenossenschaft gegen A._____ betr. Rechtsöffnung verlangen wir mit Beschwerde unter Aufhebung des Entscheids des BG Dielsdorf vom 20. November 2017 die Abweisung des Begehrens und die Feststellung der Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und Art. 13 EMRK, unter KEF." 3. Am 7. Februar 2018 (vgl. Urk. 20; Datum Fristablauf der Beschwerdefrist: 8. Februar 2018) reichte der Gesuchsgegner seine Beschwerdeschrift mit identischem Antrag und Wortlaut noch einmal ein (Urk. 19). Da es sich um die wörtlich gleiche Eingabe handelt, kommt ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine eigenständige Bedeutung zu. 4. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. es ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern die Beschwerde ist abzuweisen

- 3 bzw. es ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchsgegner verweist in seiner Beschwerde auf die vor Vorinstanz eingereichte Beantwortung des Begehrens vom 24. Oktober 2017, welche er zum Bestandteil der Beschwerde erklärt. Darin sei alles Wesentliche dargestellt, so dass er sich nicht zu wiederholen brauche (Urk. 14 S. 1). Eine solche Begründung vermag den gesetzlichen Vorgaben nicht zu genügen, da die erforderliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt. Eine blosse Wiederholung des bereits vor Vorinstanz Gesagten – nichts anderes ist der Verweis auf die vor Vorinstanz eingereichte Stellungnahme – genügt nicht. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. 5. a) Der Gesuchsgegner bringt vor, die Vorinstanz sei in ihrer Argumentation auf halbem Weg stecken geblieben, indem sie erwogen habe, das Bundesgericht habe ihn auf die Ungebührlichkeit seiner Rechtsschrift hingewiesen und ihn aufgefordert, den Mangel zu beheben, bevor das Urteil vom 25. April 2016 erlassen worden sei. Die Vorderrichterin könne aber nicht behaupten, er sei der Aufforderung nicht nachgekommen, weil die "verbesserte" Eingabe bei den Akten liege. Prompt habe sie auch jetzt wieder nicht mit einem Sterbenswörtchen substantiieren können, was daran ungebührlich sei. Entsprechend weise er, der Gesuchsgegner, die Argumentation der Vorinstanz erneut als nichtjustiziable Abstraktion, welche jeder Konkretisierung entbehre, zurück. Indem sie die blanke Lüge des Bundesgerichts, die seinerzeitige Eingabe sei ungebührlich gewesen, erneut übernehme, unterstelle sie ihm - dem Gesuchsgegner - er habe in der inkriminierten Eingabe die Grenzen der Meinungsäusserungsfreiheit überschritten (Urk. 14 S. 3). b) Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, dass sich das Gericht im Rechtsöffnungsverfahren nur mit der Frage befasse, ob die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil oder einem gleichgestellten Titel beruhe, welcher vollstreckbar geworden sei. Gegebenenfalls prüfe das Gericht eine Nichtigkeit bzw. das Vorliegen eines gravierenden Mangels, wobei nur dann von

- 4 einer Nichtigkeit ausgegangen werden dürfe, wenn ein derart gravierender Mangel vorliege, dass dem Betroffenen nicht zuzumuten gewesen sei, sich dagegen zu wehren oder wenn er aufgrund des Mangels eben gerade keine Gelegenheit dazu gehabt habe (Urk. 16 S. 3f.). Das Gericht überprüfe aber weder den materiellen Bestand der Forderung noch die materielle Richtigkeit des Titels (Urk. 16 S. 4). c) Im Folgenden hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil denn auch lediglich geprüft, ob das als Rechtsöffnungstitel eingereichte Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2016 die Forderung der Gesuchstellerin in der betriebenen Höhe ausweise und ob das Urteil in Rechtskraft erwachsen sei, was sie beides bejaht hat (Urk. 16 S. 4). Ferner hat sie gestützt auf die vorinstanzlich vorgebrachten Einwendungen des Gesuchsgegners geprüft, ob das als Rechtsöffnungstitel eingereichte Urteil nichtig sei, was sie verneint hat. Insbesondere erwog die Vorinstanz, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Gesuchsgegners nicht auszumachen sei, weil das Bundesgericht ihn vor Erlass des Urteils vom 25. April 2016 darauf hinwiesen habe, dass seine Rechtsschrift ungebührlich sei, und ihn aufgefordert habe, den Mangel zu beheben. Erst danach sei das Urteil ergangen (Urk. 16 S. 4f.). d) Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, die materielle Richtigkeit des Urteils, welches vollstreckt werden soll, werde nicht mehr überprüft. Es wird im Vollstreckungsverfahren einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Urteils ist nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013, E. 4.1 m.w.H.; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009, E. 1.2.3 m.w.H.). Damit aber hatte die Vorinstanz auch nicht zu prüfen, ob die vom Gesuchsgegner vor Bundesgericht eingereichte Verbesserung der Rechtsschrift den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung (an das Bundesgericht) entsprochen hat. Im Vollstreckungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob das Bundesgericht zu Recht auf

- 5 die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht eingetreten ist oder nicht. Dies käme einer materiellen Überprüfung des Urteils gleich, was nach dem Gesagten unzulässig ist. Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 6. Im Übrigen beschränkt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift darauf, die bereits im Verfahren RT170202-O vorgebrachte Kritik an den Entscheiden des Bundesamtes für Sozialversicherungen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts zu wiederholen (Urk. 14, S. 2f., S. 6f.). Im vorliegenden Fall geht es allerdings im Gegensatz zum Verfahren RT170202-O nicht um die im Urteil zugesprochene Forderung, sondern lediglich um die Gerichtsgebühr des Bundesgerichts, welche dem Gesuchsgegner im Verfahren 9C_219/2016 mit Urteil vom 25. April 2016 auferlegt worden ist (Urk. 3/1 S. 3). Ferner legt der Gesuchsgegner seine Meinung zur Psychiatrie und zur Zwangsmedikation im Allgemeinen dar, ohne einen konkreten Bezug zum angefochtenen Urteil herzustellen (Urk. 14). Damit setzt sich der Gesuchsgegner aber nicht genügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, weshalb diesbezüglich auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'000.– auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14, 17/1-2, 19 und 21/1-4 sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 - Zürich, 16. April 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: cm

Urteil vom 16. April 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14, 17/1-2, 19 und 21/1-4 sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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