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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.04.2018 RT180019

10 avril 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,636 mots·~8 min·10

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 10. April 2018

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Bundesstrafgericht, Finanzdienst

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. Januar 2018 (EB170312-G)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingaben vom 17. Oktober 2017 liess die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz in zwei verschiedenen Betreibungsverfahren je ein Rechtsöffnungsgesuch über ausstehende Gerichtsgebühren stellen (Urk. 1). Mit Urteil und Verfügung vom 24. Januar 2018 fällte die Vorinstanz im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren folgenden Entscheid (Urk. 21 S. 6): "1. Der gesuchstellenden Partei wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 7. April 2017, für CHF 166.10 Restbetrag der Grundforderung, nebst Zins zu 5% auf CHF 166.10 seit dem 12. Juli 2017 sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 5 dieses Entscheids. Im Mehrumfang wird das Zinsbegehren abgewiesen. Im übrigen Umfang wird das Verfahren als zufolge Tilgung gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 150.–. 3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Die Gerichtskosten werden vom Gesuchsteller bezogen, sind ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 100.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, und an das genannte Betreibungsamt. 7. … (Rechtsmittelbelehrung)" 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist (vgl. Urk. 19/2) mit Eingabe vom 27. Januar 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 20): 1. WIR ERHEBEN HIERMIT BESCHWERDE GEGEN BEILIEGENDE URTEILE DES BG VOM 24.1.18 mit folgenden Anträgen: 2. Es seien die beiden Verfügungen des BG Meilen aufzuheben. 3. Evtl. seien die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen und die Parteientschädigung von Fr. 150.– aufzuheben und der Gesuchsgegnerin sei eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– zuzusprechen. 4. Sämtliche Kosten seien der Gesuchstellerin, dem BStG Bellinzona, aufzuerlegen.

- 3 - 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-19). Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/ Afheldt, Art. 321 N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). 5. a) Die Gesuchsgegnerin rügt vorab eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil ihr von der Vorinstanz die Eingabe des Gesuchstellers vom 20. November 2017 nicht zugestellt worden sei (Urk. 20). Es handelt sich bei dieser Eingabe um die Stellungnahme der Gesuchstellerin zur Behauptung der Gesuchsgegnerin, sie habe die in Betreibung gesetzte Schuld bezahlt. Die Gesuchstellerin bestätigt, dass sie mit Valutadatum vom 14. November 2017 (zwei) Zahlungen der Gesuchsgegnerin über Fr. 2'000.– und Fr. 500.– erhalten habe, macht aber geltend, die Betreibungskosten, Schuldzinsen und eventuelle Spesen der Vorinstanz blieben ungedeckt (Urk. 10). b) Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Eingaben der anderen Verfahrensparteien zu äussern (BGE 133 I 98). Die Wahrnehmung dieses Rechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei vor Erlass eines Entscheids zugestellt wird, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197 m.w.H.).

- 4 c) Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin die Eingabe der Gesuchstellerin vom 20. November 2017 mit Kurzbrief vom 21. November 2017 zur Kenntnisnahme zugesandt hat (Urk. 11 und 12), diese Sendung von der Gesuchsgegnerin indessen innerhalb der postalischen Abholfrist nicht entgegen genommen wurde (Urk. 12, angehefteter Auszug aus dem Track&Trace der Schweizerischen Post). Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch erfolgt, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die Gesuchsgegnerin war über das laufende Rechtsöffnungsverfahren informiert und hatte sich mit Eingabe vom 10. November 2017 bereits zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin geäussert (Urk. 6 und 7). Sie musste daher mit weiteren Zustellungen im vorliegenden Verfahren rechnen. Vor diesem Hintergrund gilt die Kurzmitteilung vom 21. November 2017 samt Beilage als am 29. November 2017 gültig zugestellt (vgl. Urk. 12, angehefteter Auszug aus dem Track&Trace). Die Rüge der Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Eingabe der Gesuchstellerin vom 20. November 2017 ihr rechtliches Gehör verletzt, ist daher unbegründet. 6. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 wurde die Gesuchsgegnerin schliesslich aufgefordert, die Originale der Zahlungsbelege einzureichen (Urk. 13 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Auch hinsichtlich dieser Verfügung ist von einer Zustellfiktion im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ausgehen: Diese wurde der Gesuchsgegnerin von der Post am 4. Januar 2018 zur Abholung gemeldet und von der Gesuchsgegnerin innerhalb der bis 11. Januar 2018 laufenden Abholungsfrist nicht abholt (Urk. 14). Auch diese Verfügung gilt deshalb als am 11. Januar 2018 zugestellt. Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin (Urk. 20) wurde sie daher rechtsgenügend aufgefordert, die Originalzahlungsbelege einzureichen. Aus dem Umstand, dass ihr die Verfügung vom 21. Dezember 2017 nicht zugestellt wurde und sie von der Aufforderung damit keine Kenntnis hatte, kann die Gesuchsgegnerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. 7. Im Übrigen macht die Gesuchsgegnerin geltend, die Vorinstanz sei auf ihr Vorbringen, das ursprüngliche Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung durch

- 5 die Gesuchstellerin sei rechtsmissbräuchlich gewesen, nicht eingegangen. Sie die Gesuchsgegnerin - habe die Verrechnung erklärt und die Gesuchstellerin mehrfach schriftlich aufgefordert, "die Gerichtsgebühr zu Lasten des durch die Bundesanwaltschaft provisorisch blockierten Bankkontos bei der Raiffeisenbank zu verrechnen resp. zu bezahlen" (Urk. 20). Auch diese Rüge der Gesuchsgegnerin ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sich in Erwägung 2.3. mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass es an einer Verrechnungserklärung der Gesuchsgegnerin fehle und daher die Schuld nicht als durch Verrechnung getilgt gelten könne (Urk. 21 S. 3f.). Inwiefern diese Erwägungen der Vorinstanz nicht zutreffend sein sollen, legt die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht konkret dar. Diesbezüglich ist daher mangels genügender Rügen auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten. 8. Eventualiter beantragt die Gesuchsgegnerin, es seien die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen, es sei die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 150.– [recte: Fr. 100.–] aufzuheben und es sei ihr (der Gesuchsgegnerin) eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zuzusprechen (Urk. 20, Beschwerdeantrag Ziffer 3). Diesen Antrag begründet die Gesuchsgegnerin nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 9. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 10. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 166.55, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. 11. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe.

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 20, sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 166.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 - Zürich, 10. April 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: cm

Urteil vom 10. April 2018 Erwägungen: "1. Der gesuchstellenden Partei wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 7. April 2017, für CHF 166.10 Restbetrag der Grundforderung, nebst Zins zu 5% auf CHF 1... sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 5 dieses Entscheids. Im Mehrumfang wird das Zinsbegehren abgewiesen. Im übrigen Umfang wird das Verfahren als zufolge Tilgung gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 150.–. 3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Die Gerichtskosten werden vom Gesuchsteller bezogen, sind ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 100.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, und an das genannte Betreibungsamt. 7. … (Rechtsmittelbelehrung)" Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 20, sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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