Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170225-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 2. Februar 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Kasse des Schweizerischen Bundesgerichtes
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 10. Juli 2017 (EB170227-I)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 10. Juli 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 13. Februar 2017) gestützt auf ein Urteil der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 31. August 2016 für ausstehende Gerichtskosten definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.– nebst 5 % Zins seit 1. Dezember 2016 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 15 S. 6 f. = Urk. 12 S. 6 f.). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) in begründeter Form (Urk. 9; Urk. 11; Urk. 12). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 27. Dezember 2017) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 14). 2.1 Der Gesuchsgegner bringt vor, dass er seinen Pflichten bis anhin soweit wie möglich nachgekommen sei. Er sei nicht der Verursacher dieser Situation bzw. dieser Zusatzkosten, da alle anderen Schuldigen ihre Pflichten und Zahlungen nicht erfüllt hätten. Diejenigen, welche ihre Schuld noch nicht beglichen hätten, seien nicht zur Zahlung aufgefordert worden. Vor dem Gesetz seien alle Bürger gleich. Er ersuche das Gericht, diejenigen zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten, welche ihm gegenüber noch ausstehende Schulden hätten. Sodann rügt der Gesuchsgegner Rechtsmissbrauch, ungerechtfertigte Anmassungen, unerlaubtes Aneignen an fremdem Hab und Gut, Vergehen an Leib und Körper, völkerrechtliche Missachtung und Missachtung von Menschenrechten (Urk. 14). 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.
- 3 - Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.3 Der Gesuchsgegner blieb der vorinstanzlichen Hauptverhandlung fern (Urk. 15 S. 2; Prot. I S. 4). Er bestreitet nicht, dass er – infolge der am 9. Juni 2017 erfolgten Zustellung der Verfügung der Vorinstanz vom 31. Mai 2017 (Urk. 4; Urk. 5) – Kenntnis vom Verfahren hatte. Ebenso wenig bestreitet er, dass demzufolge die Vorladung vom 15. Juni 2017 auf den 10. Juli 2017, welche von ihm nicht abgeholt wurde, als zugestellt gilt (Urk. 7; Urk. 8; Urk. 15 S. 3). Dementsprechend ist die Vorinstanz zu Recht von dessen Säumnis ausgegangen und hat androhungsgemäss gestützt auf die Akten entschieden (Urk. 15 S. 3). Dieses Vorgehen beanstandet der Gesuchsgegner auch nicht. Damit sind die von ihm nun erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen und der erstmals gestellte Antrag neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. 2.4 Selbst wenn die Einwendungen (soweit überhaupt verständlich) zuzulassen wären, zielten sie ins Leere. So verkennt der Gesuchsgegner, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Urteils ist nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013, E. 4.1 m.w.H.; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009, E. 1.2.3 m.w.H.). Damit aber wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen, selbst wenn darauf einzutreten gewesen wäre.
- 4 - 2.5 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetrten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: cm
Beschluss vom 2. Februar 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetrten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...