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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.02.2018 RT170221

7 février 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·794 mots·~4 min·6

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170221-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 7. Februar 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. November 2017 (EB170340-G)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Verfügung und Urteil vom 29. November 2017 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 26. September 2017, definitive Rechtsöffnung für Fr. 350.– sowie für die Betreibungskosten und die Kosten und Entschädigung gemäss Ziffer 3 bis 6 des Entscheides (Urk. 11 S. 7, Dispositiv-Ziffer 2). 2. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017, zur Post gegeben am 15. Dezember 2017, erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (vgl. Urk. 9/1) Beschwerde gegen diesen Entscheid (Urk. 10), womit er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und damit sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangt. 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ist auf das Einholen einer Beschwerdeantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 2 ZPO). 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO- Freiburghaus/ Afheldt, Art. 321 ZPO N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). 5. Der Gesuchsgegner setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine bereits vor Vorinstanz gemachten Einwendungen zu wiederholen. Die Vorderrichterin hat sich insbesondere detailliert mit den Vorbringen des Gesuchsgegners, das Verhalten von Bezirksrichter Dr. W. Egger im Verfahren GC170002-G habe gegen

- 3 - Treu und Glauben verstossen (Urk. 10), auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass das Vorgehen des Letzteren jedenfalls nicht dazu führe, dass die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Verfügung vom 3. April 2017 aus dem Verfahren GC170002-G (Urk. 3) an einem Nichtigkeitsgrund leide. Damit seien die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Einwände im Rechtsöffnungsverfahren unbeachtlich (Urk. 11 S. 4f.). Weshalb diese Erwägungen der Vorinstanz nicht zutreffend sein sollen, bringt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift nicht vor. 6. Zusammengefasst kommt der Gesuchsgegner im vorliegenden Beschwerdeverfahren seiner Rügepflicht nicht nach. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 7. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 350.– in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 4 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 350.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Februar 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: cm

Beschluss vom 7. Februar 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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