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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.01.2018 RT170210

17 janvier 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,158 mots·~6 min·7

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170210-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 17. Januar 2018

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Municipio di Pianezzo, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 27. September 2017 (EB170432-I)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 6. September 2017 ging bei der Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) ein, mit welcher sie gestützt auf den Veranlagungsentscheid des Steueramtes Bellinzona vom 5. Februar 2015 sowie die dazu gehörigen Rechnungen vom 28. Februar 2015, 31. Mai 2015 und 31. Juli 2015 inkl. entsprechender Zahlungsaufforderung für die ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern betreffend das Jahr 2013 definitive Rechtsöffnung für Fr. 701.70 nebst Zins zu 2.5% seit 1. März 2017, für Fr. 57.85 Verzugszins, für Fr. 50.– Mahngebühren sowie für die Betreibungskosten verlangte (Urk. 5/1-2). Mit Verfügung vom 8. September 2017 setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (Urk. 5/3). Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde, auf welche die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. Oktober 2017 nicht eintrat (Urk. 5/8). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. November 2017 ebenfalls nicht ein (Urk. 5/15). Zwischenzeitlich setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 27. September 2017 Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren an (Urk. 5/6). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 23. November 2017 (Datum Poststempel) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Rechtsöffnung sei zu verweigern (Urk. 1). 2. Die Beschwerde wurde von der Verwaltungsratspräsidentin der Gesuchsgegnerin, B._____, verfasst. Die darin enthalten Äusserungen verletzen den gebotenen Anstand in grober Weise und sind dementsprechend mit einer Ordnungsbusse zu sanktionieren (Art. 128 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der Schwere der Verletzung ist die Ordnungsbusse auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Verwaltungsratspräsidentin der Gesuchsgegnerin hat zwar mit ihrer Eingabe vom 23. November 2017 zwei erstinstanzliche Entscheide angefochten (die jeweilige Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Us-

- 3 ter vom 27. September 2017 in den Verfahren Geschäfts-Nr. EB170432-I und EB170433-I, wobei für letztere Beschwerde ein separates Beschwerdeverfahren unter der Geschäfts-Nr. RT170211-O angelegt wurde). Sie hat die Eingabe jedoch lediglich einmal verfasst, weshalb es sich rechtfertigt, die Ordnungsbusse nur einmal und somit im vorliegenden Verfahren zu erheben. 3.1 Die vorinstanzliche Verfügung vom 27. September 2017 wurde der Gesuchsgegnerin am 2. Oktober 2017 zugestellt (Urk. 5/7). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Damit aber lief die 10-tägige Frist zum Erheben einer Beschwerde am 12. Oktober 2017 ab (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist die am 23. November 2017 der schweizerischen Post zuhanden des Obergerichts des Kantons Zürich übergebene Beschwerde verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3.2 Ohnehin aber ist eine prozessleitende Verfügung nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), anfechtbar. Die Anfechtbarkeit einer Verfügung, mit welcher Frist angesetzt wird, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Entsprechend ist lediglich eine Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO möglich, wobei für deren Zulassung ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorausgesetzt ist, welcher von der beschwerdeführenden Partei darzulegen ist (Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 124 N 7; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 142 N 5 und Art. 144 N 21; BK ZPO-Frei, Art. 124 N 14, Art. 142 N 1, Art. 144 N 21; KUKO ZPO-Weber, Art. 144 N 15; BSK ZPO-Benn, Art. 144 N 15; Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckung-

- 4 en (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickensdorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 41). Weder legt die Gesuchsgegnerin dar, worin vorliegend ein solcher Nachteil liegen sollte, noch ist ein solcher ersichtlich. Damit fehlt es an der Zulassungsvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde auch dann nicht einzutreten wäre, wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre. 3.3 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Verwaltungsratspräsidentin der Gesuchsgegnerin, B._____, wird zur Zahlung einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.– an die Gerichtskasse verpflichtet. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz unter Beilage der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 701.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Januar 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc

Beschluss vom 17. Januar 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Die Verwaltungsratspräsidentin der Gesuchsgegnerin, B._____, wird zur Zahlung einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.– an die Gerichtskasse verpflichtet. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz unter Beilage der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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