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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.01.2018 RT170208

4 janvier 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·561 mots·~3 min·7

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170208-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 4. Januar 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde Dietikon, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Dietikon

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 25. Oktober 2017 (EB170373-M)

- 2 - Nach Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (Vorinstanz) vom 25. Oktober 2017, mit welchem im Wesentlichen den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Dietikon (Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2017) definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'188.25 erteilt wurde (Urk. 10 = Urk. 14), sowie nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners vom 30. November 2017 (zur Post gegeben am 1. Dezember 2017), mit welcher er sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragt (Urk. 13), da das angefochtene Urteil dem Gesuchsgegner am 20. November 2017 zugestellt wurde (Urk. 11/2), womit die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss der korrekten Rechtsmittelbelehrung (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) am 30. November 2017 ablief, weshalb die erst am 1. Dezember 2017 zur Post gegebene (am 4. Dezember 2017 beim Obergericht eingegangene) Beschwerde nicht innert Frist eingereicht wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO) und demgemäss auf die Beschwerde zufolge Fristversäumnis nicht eingetreten werden kann, da die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen ist, da die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

- 3 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'188.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. Januar 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Beschluss vom 4. Januar 2018 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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