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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.02.2018 RT170204

14 février 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,051 mots·~10 min·6

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170204-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 14. Februar 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur X._____

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. November 2017 (EB171403-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 7. November 2017 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 21. Juli 2017) gestützt auf die rechtskräftige Verfügung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 31. Januar 2017 für eine ausstehende Busse definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'420.– nebst 3 % Zins seit 20. Juli 2017 und für Fr. 16.20; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt und der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung abgewiesen (Urk. 12 S. S. 4 f. = Urk. 9 S. 4 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 27. November 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 28. November 2017) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 2): "In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Nov. 2017 aufzuheben, und es sei die Nichtigkeit der Bussenverfügung vom 31. Januar 2017 festzustellen, und diese sei in der Folge aufzuheben; eventualiter ist das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils betreffend der zu Grunde liegenden Ermessenstaxation für die Steuerperiode 2015 im Revisionsverfahren zu sistieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft hinsichtlich beider Rechtsmittelinstanzen." 2.1 Mit Verfügung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 31. Januar 2017 wurde der Gesuchsgegner zur Zahlung einer Busse in der Höhe von Fr. 1'420.– wegen Nichteinreichens der Steuererklärung für das Jahr 2015 verpflichtet (Urk. 3/2). Vor Vorinstanz liess der Gesuchsgegner vorbringen, aufgrund seines damaligen psychischen Gesundheitszustandes, welcher ihn an der Ausübung seiner administrativen und verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten gehindert habe, nicht in der Lage gewesen zu sein, die Steuererklärung für das Jahr 2015 einzureichen. Entsprechend sei er im damaligen Steuerstrafverfahren

- 3 nicht schuldfähig gewesen, weshalb die Bussenverfügung und damit der Rechtsöffnungstitel nichtig sei (Urk. 6). 2.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es könne offenbleiben, ob die behauptete fehlende Handlungsfähigkeit resp. Schuldfähigkeit des Gesuchsgegners einen Nichtigkeitsgrund darstelle, da die (vollmachtlose) Stellvertreterin des Gesuchsgegners (B._____) keinerlei Dokumente ins Recht gereicht habe, die ihre Sachdarstellung stützen würden. Das mit der Gesuchsantwort eingereichte ärztliche Zeugnis attestiere dem Gesuchsgegner zwar (vorübergehend) Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, jedoch keine fehlende Urteilsfähigkeit, die ihn an der Mandatierung eines Vertreters hätte hindern können. Insbesondere lasse sich dem Zeugnis auch nicht entnehmen, dass das Krankheitsbild es nicht zugelassen hätte, dass der Gesuchsgegner sich "als erfolgreicher Jurist" eingestanden hätte, dass er Hilfe benötige. Hinzu komme, dass sich das Zeugnis lediglich auf die Zeit vom 19. Oktober 2017 bis 12. November 2017 beziehe. Über den vorliegend relevanten Zeitraum im Zusammenhang mit der Bussenverfügung vom 31. Januar 2017 und dem vorangegangenen (Mahn-)Verfahren lasse sich dem Attest somit gerade nichts entnehmen. Damit könne die Sachdarstellung von B._____ nicht als erstellt betrachtet werden. Die rechtskräftige Bussenverfügung sei daher für den Rechtsöffnungsrichter verbindlich (Urk. 12 S. 3). 3.1.1 Zunächst beanstandet der Gesuchsgegner, dass die Vorinstanz keine Nachfrist zur Beibringung einer rechtsgültigen Vollmacht angesetzt habe, wenn sie denn schon zur Auffassung gelangt sei, die eingereichte Vollmacht sei nicht ausreichend (Urk. 11 S. 5). 3.1.2 Diesbezüglich fehlt es dem Gesuchsgegner an der Beschwer. Richtig ist zwar, dass die Vorinstanz dem Gesuchsgegner nach Art. 132 Abs. 1 ZPO zwingend hätte Nachfrist zum Beibringen einer rechtsgültigen Vollmacht ansetzen müssen. Indes hat die Vorinstanz die Einwendungen des Gesuchsgegners, welcher dieser durch B._____ hat vorbringen lassen, berücksichtigt und entsprechend gewürdigt. Damit ist dem Gesuchsgegner kein Nachteil entstanden, zumal er selber ausführt, rechtsgültig vertreten gewesen zu sein. Auf die diesbezügliche Rüge ist mit Blick auf Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO nicht einzutreten.

- 4 - 3.2.1 Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, er sei im Zeitpunkt des Erlasses der Bussenverfügung teilurteilsunfähig in verwaltungstechnischen und administrativen Belangen gewesen, weshalb die Busse nichtig sei. Die Vorinstanz habe trotz entsprechender Vorbringen keine Abklärungen vorgenommen. Sie habe nicht berücksichtigt, dass der Gesuchsgegner für das Nichteinreichen der Steuererklärung bestraft worden sei, obschon er im damaligen Zeitpunkt aufgrund seiner geistigen Beeinträchtigung dazu nicht in der Lage gewesen sei. Der Gesuchsgegner habe nach langjähriger erfolgreicher Tätigkeit seine Arbeitsstelle per Ende 2012 verloren. Dieses Ereignis habe ihn in eine schwere Krise gestürzt, die sich in der Folge durch Alkoholkonsum und Verdrängung zu einer manifestierten Depression entwickelt habe. Er habe immer weniger administrativen Aufgaben nachzukommen vermocht. Er habe noch nicht einmal mehr die Post geöffnet oder sich gar bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Viel zu hohe Steuerforderungen seien betreibungsrechtlich durchgesetzt worden, die ihm sein bisher als erfolgreicher Jurist aufgebautes Vermögen, von dem er zwischenzeitlich gelebt habe, hätten schwinden lassen. Jeder andere, der keine Persönlichkeitsstörung mit Depressionsverhalten entwickelt hätte, hätte sich dagegen gewehrt und hätte es nie soweit kommen lassen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie das Urteil zu keiner anderen Annahme hätte kommen können, noch weitere Abklärungen hätte anstellen müssen, zumal es nie binnen kurzer Frist möglich sei, eine vergangenheitsbezogene, psychoanalytische Diagnose stellen zu können, ohne den Patienten nicht ausgiebig untersucht haben zu wollen. Auch das hätte die Vorinstanz berücksichtigen müssen, da psychiatrische Störungsbilder nicht nur komplexe, herausfordernde Krankheitsgebilde seien, sondern eben meist eine lange Vorentwicklung aufzeigten, die es gelte, erst zu erforschen. Das alles könne nicht in der Einsprachefrist von 10 Tagen möglich sein, weshalb in der Eingabe auch explizit darauf hingewiesen worden sei, dass der Gesuchsgegner hospitalisiert sei. In jedem Fall hätte diese Hospitalisation abgewartet werden müssen, um sich überhaupt ein medizinisch ausreichendes Bild verschaffen zu können. Der gewünschte Bericht, der diesen Sachverhalt bestätige, sei nun erstellt worden und liege bei. Die Busse berücksichtige den psychischen Zustand des Gesuchsgegners nicht. Es sei geradeso wegweisend und mit der Diagnose des Gesuchsgegners in Ein-

- 5 klang bringend, dass er sich auch dagegen nicht zur Wehr habe setzen können. Nichtsdestotrotz entfalte sie keine Wirkung, da er wegen der ihm vorgeworfenen Tat nicht bestrafbar sei. Er sei ohne Hilfe selbst nicht in der Lage, eine Steuererklärung einzureichen. Sein Gesundheitszustand hindere ihn daran. Entsprechend sei die Rechtsöffnung zu verweigern (Urk. 11 S. 6 f.). 3.2.2 Der Gesuchsgegner reicht den Bericht von Dr. med. C._____ von der D._____ AG vom 27. November 2017 (Urk. 15/4) erstmals im Beschwerdeverfahren ein. Zu beachten ist, dass im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch für unechte Noven. Dieses umfasst ebenso diejenigen Fälle, in denen die Untersuchungsmaxime herrscht und der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 326 N 4; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3.). Die Frage der Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen, und es gilt die Untersuchungsmaxime. Diese unterliegt jedoch – wie ausgeführt – ebenso dem Novenverbot. Entsprechend ist der erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Arztbericht unbeachtlich. 3.2.3 Nichtigkeit der Verfügung oder des Entscheids tritt nach ständiger Rechtsprechung ein, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheides führen nur ganz ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGer 5A_950/2014 vom 16.04.2015, E. 3.7.1 mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1). Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob ein allfälliger Nichtigkeitsgrund gegeben ist. Ein solcher kann beispielsweise in der fehlenden gesetzlichen Grundlage für den Erlass des Entscheides liegen, der als Rechtsöffnungstitel in Frage steht. Andererseits kann im Rechtsöffnungsverfahren

- 6 - Nichtigkeit nur in extremen Fällen berücksichtigt werden (BGer 5A_950/2014 vom 16.04.2015, E. 3.7.4; P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 214). 3.2.4 Vorliegend hat die Vorinstanz die Frage der Nichtigkeit geprüft und zu Recht aufgrund des ihr vorgelegten Tatsachenmaterials verneint: Da die Zuständigkeit der Behörde weder bestritten noch ernsthaft daran gezweifelt werden kann und auch keine krassen Verfahrensfehler erkennbar sind, kommt im konkreten Fall nur ein schwerer inhaltlicher Mangel in Frage. Der Gesuchsgegner hat seinerzeit unbestrittenermassen nicht versucht, den Entscheid des kantonalen Steueramtes Zürich anzufechten, weshalb ihm die Berufung auf einen solchen Nichtigkeitsgrund nur unter strengen Bedingungen zuzugestehen ist. Aus dem vor Vorinstanz eingereichten Zeugnis geht zwar hervor, dass der Gesuchsgegner vom 19. Oktober 2017 bis zum 22. November 2017 arbeitsunfähig war. Sodann kann daraus geschlossen werden, dass der Gesuchsgegner in psychiatrischer Behandlung ist. Damit besteht zwar eine gewisse Möglichkeit, dass der Gesuchsgegner – zumindest im beurkundeten Zeitraum – teilurteilsunfähig gewesen sein könnte. Indes kann aus diesen Umständen nicht ohne weiteres die Vermutung der Urteilsunfähigkeit abgeleitet werden, welche die grundsätzliche Vermutung der Urteilsfähigkeit umzustossen vermöchte (vgl. zum Ganzen BSK ZGB-Reusser, Art. 374 N 6 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Damit aber lässt sich aus dem vor Vorinstanz eingereichten Zeugnis nicht ablesen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Bussenverfügung am 31. Januar 2017 bzw. im Zeitraum, in welchem der Gesuchsgegner die Steuererklärung für das Jahr 2015 hätte einreichen müssen, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Urteilsunfähigkeit des Gesuchsgegners bestand und damit die Verfügung nichtig ist. Des Weiteren hat die Vertreterin des Gesuchsgegners vor Vorinstanz keine weiteren Beweismittel offeriert, insbesondere hat sie keinen entsprechenden Arztbericht eingereicht, wie dies nun erstmals im Beschwerdeverfahren getan wird. Das vor Vorinstanz eingereichte Arztzeugnis (Urk. 8) ist einerseits nicht aussagekräftig und betrifft andererseits den hier nicht interessierenden Zeitraum ab 19. Oktober 2017. Damit aber hat der Gesuchsgegner der Vorinstanz das zur Beurteilung der Rechtsfrage der Nichtigkeit notwendige Tatsachenmaterial nicht vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren ist er damit aufgrund des Novenverbots – ungeachtet der Tatsache, dass

- 7 vorliegend die Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten ist – ausgeschlossen. Damit aber ist die Beschwerde abzuweisen. 3.3 Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens braucht über den Antrag auf Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens nicht entschieden zu werden. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren und dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 11, Urk. 14, Urk. 15/2 und Urk. 15/4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 8 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'420.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Februar 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Urteil vom 14. Februar 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 11, Urk. 14, Urk. 15/2 und Urk. 15/4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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