Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170196-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer Urteil vom 12. März 2018
in Sachen
Kanton Schwyz, Bezirk March, Gemeinde A._____ und römisch-katholische Kirchgemeinde A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Gemeindekassieramt A._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 7. November 2017 (EB170648-C)
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Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1 Dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren liegen ausstehende Kantons-, Bezirks-, Gemeinde- und Kirchensteuern des Beklagten und Beschwerdegegners (fortan Beklagter) aus den Jahren 1993 bis 1998 zugrunde. Die Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) betrieben in diesem Zusammenhang den Beklagten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Opfikon, Zahlungsbefehl vom 1. September 2017, für den Betrag von insgesamt Fr. 21'472.95 sowie für Betreibungskosten im Umfang von Fr. 103.30. Der Beklagte erhob in dieser Betreibung am 7. September 2017 Rechtsvorschlag (Urk. 2). 1.2 Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 stellten die Kläger bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Urk. 1). Mit Urteil vom 7. November 2017 erliess die Vorinstanz folgenden Entscheid (Urk. 10 = Urk. 15): "1. Der klagenden Partei wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 1. September 2017) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 2'766.90 und für die Betreibungskosten im Umfang von Fr. 73.30 sowie Kosten gemäss Ziff. 2 bis 3 dieses Entscheids. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 350.–. 3. Die Kosten werden von der klagenden Partei bezogen, sind ihr aber im Umfang von Fr. 35.– von der beklagten Partei zu ersetzen. 4. Keiner Partei wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 5. [Mitteilungssatz]. 6. [Rechtsmittel]." 1.3. Gegen dieses Urteil erhoben die Kläger mit Eingabe vom 23. November 2017 rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 14): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach (Einzelgericht) vom 7. November 2017 sei aufzuheben. 2. Es sei der klagenden Partei in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 1. September 2017) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 13'153.35 sowie für die Betreibungs-
- 3 kosten im Umfang von Fr. 103.30 sowie für Gerichtskosten und Parteientschädigung vor erster und zweiter Instanz. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei, eventualiter der Vorinstanz, vor erster und zweiter Instanz." 1.4 Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 wurde den Klägern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– angesetzt (Urk. 19). Nachdem die Kaution rechtzeitig geleistet worden war (Urk. 20), wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 3. Januar 2018 Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 21). Diese Verfügung wurde ihm am 9. Januar 2018 zugestellt (Urk. 21). Bis zum heutigen Tag ging hierorts keine Stellungnahme des Beklagten ein. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen in der Beschwerde ist nur insoweit einzugehen, als diese für die Entscheidfindung relevant sind. 2. Prozessuales 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei muss sich in der Beschwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und hinreichend genau aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.).
- 4 - 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). 3. Materielle Beurteilung 3.1 Erwägungen der Vorinstanz 3.1.1 Die Vorinstanz erwog, ein Verlustschein gelte mangels Überprüfbarkeit der Vollstreckbarkeit der zugrunde liegenden Forderung nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel. Gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG gelte der Verlustschein aber als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG und stelle grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für eine Forderung des öffentlichen Rechts komme jedoch nicht in Betracht, da dem öffentlichen Recht das Institut der Aberkennungsklage fremd sei. Ein entsprechender Verlustschein könne damit lediglich zum Beweis dafür dienen, dass die Forderung noch nicht verjährt sei (Urk. 15 E. 2.1.2). 3.1.2 Bei den Klägern handle es sich um schweizerische Verwaltungsbehörden, so die Vorinstanz weiter. Als Rechtsöffnungstitel hätten sie je sechs Steuerrechnungen der Jahre 1993 bis 1998 (Urk. 3/3, 3/5, 3/7, 3/10, 3/12, 3/14), die dazugehörigen Verlustscheine (Urk. 3/16-21) sowie zwei Veranlagungsverfügungen der Jahre 1995/1996 (Urk. 3/1) und 1997/1998 (Urk. 3/2) mitsamt Vollstreckbarkeitsbescheinigungen ins Recht gelegt. Da es sich bei Steuerforderungen um öffentlich-rechtliche Forderungen handle, fielen Verlustscheine – wie bereits erwähnt – sowohl als provisorische wie auch als definitive Rechtsöffnungstitel ausser Betracht. Auch die eingereichten Steuerrechnungen könnten nicht als Rechtsöffnungstitel betrachtet werden, da es sich bei ihnen nicht um Verfügungen handle. Die beiden Veranlagungsverfügungen hingegen stellten grundsätzlich taugliche Rechtsöffnungstitel dar. Eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung habe die
- 5 gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil und stelle demnach einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar (Urk. 15 E. 3.1.1). 3.1.3 Gemäss Urk. 3/1 (Veranlagungsverfügung 1995/1996) schulde der Beklagte kantonale Steuern für die Steuerperiode vom 19. Juli 1995 bis 31. Dezember 1996 in der Höhe von Fr. 551.20 "je Einheit". Für die Steuerperiode vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 schulde der Beklagte Fr. 770.95 an kantonalen Steuern "je Einheit" sowie Fr. 213.65 an direkten Bundessteuern "je Jahr" (Urk. 3/2). Aus der Steuerrechnung für das Jahr 1995 (Urk. 3/7) werde ersichtlich, dass für die Steuerperiode vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1995 ein Betrag von Fr. 551.20 geschuldet sei, was darauf schliessen lasse, dass mit "je Einheit" wohl "pro Jahr" gemeint sei. Somit resultiere für das Jahr 1995 (Steuerperiode vom 19. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995) eine Steuerforderung von Fr. 246.50 (Urk. 3/7) und für das Jahr 1996 eine Steuerforderung von Fr. 551.20 (Urk. 3/10). Aus den Steuerrechnungen der Jahre 1997 und 1998 (Urk. 3/12 und 3/14) werde ersichtlich, dass kantonale Steuern in der Höhe von Fr. 770.95 pro Jahr anfielen. Auch in der Veranlagungsverfügung 1997/1998 (Urk. 3/2) sei mit "je Einheit" demnach "pro Jahr" gemeint. Ebenso seien pro Jahr direkte Bundessteuern in der Höhe von Fr. 213.65 geschuldet. Somit seien für die Jahre 1997 und 1998 Steuern in der Höhe von insgesamt je Fr. 984.60 geschuldet. Nach dem Gesagten resultiere folgende Gesamtforderung: 1995: Fr. 246.50 1996: Fr. 551.20 1997: Fr. 984.60 1998: Fr. 984.60 Total: Fr. 2'766.90 Zusammenfassend lägen somit definitive Rechtsöffnungstitel im Umfang von Fr. 2'766.90 vor, jedoch nicht für die darüber hinausgehenden Fr. 18'706.05 (Urk. 15 E. 3.2.1-3.2.5).
- 6 - 3.2 Vorbringen der Kläger 3.2.1 Die Kläger bringen in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst Folgendes vor: Bei Rechtsöffnungsgesuchen sei dem Rechtsöffnungsrichter ein Rechtsöffnungstitel vorzulegen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sei bei Steuerforderungen, für welche bereits ein Verlustschein vorliege, neben dem Verlustschein in jedem Fall auch die an den Schuldner gerichtete Veranlagungsverfügung samt der auf einen bestimmten Betrag lautenden Steuerrechnung sowie eine konkret darauf bezugnehmende Rechtskraftbescheinigung einzureichen. Unbestritten sei, dass die Kläger vor Vorinstanz betreffend die Steuerforderungen aus den Jahren 1993 und 1994 keine Veranlagungsverfügungen eingereicht hätten. Die entsprechenden Verfügungen hätten bis heute nicht mehr aufgefunden werden können. Bei dieser Ausgangslage sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rechtsöffnung für die Steuerperioden 1993 und 1994 im Umfang von Fr. 8'319.60 verweigert habe. Entsprechend werde im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr für den Gesamtbetrag von Fr. 21'472.95, sondern nunmehr bloss noch für den Restbetrag von Fr. 13'153.35 (Steuerperiode 1995 bis 1998) definitive Rechtsöffnung verlangt (Urk. 14 S. 4). 3.2.2 Die Vorinstanz habe grundsätzlich korrekt erkannt, dass für die Steuerforderungen der Jahre 1995 bis 1998 definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne. Für diese Jahre lägen nicht nur die Verlustscheine, sondern auch die Veranlagungsverfügungen samt Vollstreckbarkeitserklärungen sowie die jeweiligen Steuerrechnungen im Recht. Die Vorinstanz sei jedoch bei der Prüfung der Rechtsöffnungstitel in Verkennung der Aktenlage davon ausgegangen, dass unter der einfachen Steuer ("je Einheit") der gesamte im jeweiligen Jahr zu bezahlende Steuerbetrag zu verstehen sei. Diese vorinstanzliche Erkenntnis sei offenkundig falsch und überrasche auch insofern, als in einer Vielzahl von Kantonen die einfache Steuer ("je Einheit") mit dem Steuerfuss zu multiplizieren sei und sich erst daraus der zu bezahlende Steuerbetrag ergebe. Der Steuerfuss sei der variable Teil zur Berechnung der Steuern. Er werde auch im Kanton Schwyz in Einheiten angegeben und jährlich von Kanton und Gemeinden festgesetzt. Zur Steuerberechnung werde er mit der in einem ersten Schritt zu ermittelnden einfachen Steuer multipli-
- 7 ziert. Insbesondere gehe dies auch aus der seitens der Vorinstanz erwähnten Steuerrechnung für das Jahr 1995 ausdrücklich hervor. Das Total der einfachen kantonalen Steuer (100%) werde auf der Steuerrechnung sogleich unterhalb mit den Steuerfüssen von Kanton (170%), Bezirk (85%), Gemeinde (130%) und Kirchgemeinde (17%) multipliziert, womit sich die ausgewiesene Steuerforderung ergebe. Zusammenfassend habe die Vorinstanz fehlerhaft nur für die jeweils "einfache Steuer" definitive Rechtsöffnung erteilt und hierbei übersehen, dass der definitive Rechtsöffnungstitel (nach Multiplikation der einfachen Steuer mit dem Steuerfuss) eine deutliche höhere Steuerforderung ausweise. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Ziff. 2 SchKG verletzt (Urk. 14 S. 5). 3.2.3 Die Steuerveranlagungsverfügungen bildeten zusammen mit den Steuerrechnungen einen definitiven Rechtsöffnungstitel, was bis anhin weder von innerkantonalen noch ausserkantonalen Gerichten je in Frage gestellt worden sei. Die Veranlagungsverfügungen und die Steuerrechnungen seien folglich als einheitliche Verfügungen zu betrachten. Demzufolge seien auf Basis der erwähnten Rechtsöffnungstitel auch die entsprechenden Pfändungsverlustscheine ausgestellt worden. Sofern die Vorinstanz einzig und alleine auf die Steuerveranlagung abstelle und die Steuerrechnung unberücksichtigt lasse, verletzte sie Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG und stelle den Sachverhalt unrichtig fest (Urk. 14 S. 6). 3.2.4 Werde für ausstehende Steuerforderungen, für welche bereits ein Verlustschein vorliege, erneut Betreibung angehoben und Rechtsöffnung verlangt, ergäben sich regelmässig Differenzen mit Bezug auf die Höhe der Forderung: Die in den vier Verlustscheinen verurkundeten Beträge seien auch vorliegend höher als die in den Steuerveranlagungen bzw. Steuerrechnungen ausgewiesenen Beträge. Dies hänge damit zusammen, dass in den Beträgen gemäss Verlustscheinen die Zinsen kapitalisiert und die Betreibungs-, Rechtsöffnungs- sowie Verlustscheinkosten mitberücksichtigt worden seien. Da es sich bei den Verlustscheinen indessen ebenfalls um amtliche Dokumente handle, sei für die in den Verlustscheinen verurkundeten Gesamtbeträge definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Massgebend sei, dass die Hauptforderung (= Steuerforderung) auf einem definiti-
- 8 ven Rechtsöffnungstitel beruhe, was vorliegend offenkundig der Fall sei. Entsprechend sei auch für die damit zusammenhängenden Zinsen und Gebühren, welche aus den Verlustscheinen hervorgingen, definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Dies entspreche vorliegend einem Betrag von insgesamt Fr. 13'153.35. Nach dem Gesagten sei die Beschwerde – nachdem die Vorinstanz bloss im Umfang von Fr. 2'766.90 definitive Rechtsöffnung erteilt habe – vollumfänglich gutzuheissen sei (Urk. 14 S. 6 f.). 3.2.5 Grob fehlerhaft sei das vorinstanzliche Urteil schliesslich auch deshalb, weil die Vorinstanz ebenfalls für die direkte Bundessteuer definitive Rechtsöffnung erteilt habe (vgl. Urk. 15 E. 3.2.3). Dies obwohl der Bund vorliegend gar nicht Verfahrenspartei sei. Das Inkasso für die direkte Bundessteuer erfolge im Kanton Schwyz durch das Amt für Finanzen und nicht durch die Gemeindekassierämter. Aus den Steuerveranlagungsverfügungen in Verbindung mit den Steuerrechnungen sowie den eingereichten Verlustscheinen gehe klar hervor, dass die direkte Bundessteuer nicht Thema des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens sei. Wie die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage bzw. klaren Aktenlage definitive Rechtsöffnung für Steuerforderungen des Bundes (direkte Bundessteuer) habe erteilen können, sei nicht nachvollziehbar. Das angefochtene Urteil sei auch aus diesem Grund aufzuheben (Urk. 14 S. 7). 3.3 Beurteilung der Beschwerde 3.3.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die betriebene Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (vgl. Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Erforderlich ist, dass die Verfügung den geschuldeten Betrag beziffert und die Forderung fällig ist (vgl. KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 30). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dabei festzuhalten, dass ein Verlustschein, welchem eine öffentlich-rechtliche Forderung zugrunde liegt, weder einen provisorischen noch einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt. Wird Rechtsöffnung für öffentlich-rechtliche Ansprüche (bspw. Steuerforderungen) verlangt, ist daher stets der als definitiver Titel
- 9 dienende Verwaltungsentscheid vorzulegen. Ein Verlustschein kann in diesem Zusammenhang lediglich zum Beweis dafür dienen, dass die Forderung noch nicht verjährt ist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich, 2000, S. 393; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 46 und N 162; OGer ZH RT150204 vom 18.01.2016, E. 3a; Obergericht Aargau, ZSU.2014.20 vom 25.02.2014, E. 4, in: AGVE 2014 S. 337; vgl. auch ZR 109/2010 Nr. 43, S. 163). 3.3.2 Nach dem Gesagten hat sich die Vorinstanz bei der Beurteilung des vorliegenden Rechtsöffnungsgesuchs grundsätzlich zu Recht auf die für vollstreckbar erklärten Veranlagungsverfügungen (Urk. 3/1 und 3/2) sowie die dazugehörigen Steuerrechnungen (Urk. 3/7, 3/10, 3/12, 3/14) gestützt. Dabei ist den Klägern insofern Recht zu geben, als die Vorinstanz die Veranlagungsverfügungen bzw. die Steuerrechnungen der Jahre 1995 bis 1998 unrichtig interpretiert hat und auch fälschlicherweise – ohne einen entsprechenden Antrag – für die direkten Bundessteuern Rechtsöffnung erteilt hat. Aus der Veranlagungsverfügung 1997/1998 geht hervor, dass die direkte Bundessteuer "je Jahr" geschuldet ist, die kantonalen Steuern hingegen "je Einheit" (Urk. 3/2). Bereits aus dieser Urkunde wird somit klar, dass die beiden Begriffe unterschiedlich verwendet werden und "je Einheit" daher nicht "pro Jahr" bedeutet. Aus den einzelnen Steuerrechnungen ist sodann ersichtlich, dass der in den Veranlagungsverfügungen festgestellte Steuerbetrag lediglich die "einfache Steuer" darstellt, welche zur Feststellung der zu bezahlenden Steuern jeweils mit den entsprechenden Steuerfüssen multipliziert werden muss (vgl. Urk. 3/7, 3/10, 3/12, 3/14 ). Somit handelt es sich bei der einfachen Steuer "je Einheit" nicht um den tatsächlich für das gesamte Jahr geschuldeten Steuerbetrag, wie dies die Vorinstanz irrtümlich angenommen hat. Die Ursache dafür, dass die Vorinstanz von falschen Zahlen ausgegangen ist, liegt insbesondere darin begründet, dass die Kläger es versäumt haben, ihr Rechtsöffnungsgesuch vom 9. Oktober 2017 (Urk. 1) auch nur ansatzweise zu begründen. 3.3.3 Das Rechtsöffnungsverfahren ist als kontradiktorisches Zivilgerichtsverfahren konzipiert (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., 2013, § 19 Rz 19). Mit Bezug auf die Sammlung des Prozessstoffs bzw. die Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts untersteht
- 10 es grundsätzlich der Verhandlungsmaxime (Art. 55 in Verbindung mit Art. 255 ZPO e contrario; OGer ZH RT170012 vom 03.04.2017, E. II.2.2; OGer ZH RT160004 vom 12.05.2016, E. II.4.6; ZK ZPO-Klingler, Art. 255 N 1; Müller/Vock, Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 38/2016, S. 130). Im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten bzw. eingeklagten Anspruchs in den (schriftlichen oder mündlichen) Parteivorträgen in schlüssiger Weise und hinreichend substantiiert zu behaupten sowie mit Beweisofferten zu untermauern sind. Es geht deshalb auch im Summarverfahren nicht an, dem Gericht bloss Unterlagen einzureichen, aus denen der entscheidrelevante Sachverhalt "herausgefiltert" werden kann. Mit einem solchen Vorgehen ist der den Parteien obliegenden Behauptungs- und Substantiierungslast nicht Genüge getan und liesse sich die Verhandlungsmaxime im Ergebnis weitgehend aushebeln. Beilagen sind grundsätzlich blosse Beweismittel für Behauptungen, die in den Parteivorträgen zu erheben sind. Nur Tatsachen, die (dort) form- und fristgerecht behauptet wurden, können in sachverhaltlicher Hinsicht zum Prozessstoff erhoben und beim Entscheid berücksichtigt werden. Entsprechend genügt es nicht, wenn sich eine bestimmte Tatsache oder das Klagefundament lediglich aus den eingereichten Urkunden ergibt, ohne dass sich eine Partei in ihren Vorträgen auf sie berief. Solche (nicht behaupteten) Tatsachen dürfen im Rahmen der Verhandlungsmaxime grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (ZR 106/2007 Nr. 23 E. II.5.2c; ZR 97/1998 Nr. 87; ZR 95/1996 Nr. 12). Nach dem Gesagten kann zusammenfassend festgestellt werden, dass auch im summarischen Rechtsöffnungsverfahren die gesuchstellende Partei ihr Gesuch umfassend zu begründen, das heisst insbesondere alle massgeblichen Tatsachen vorzubringen und die zulässigen Beweismittel zu nennen und einzureichen sowie die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzutun hat (Art. 221 i.V.m. Art. 219 ZPO; siehe auch Art. 338 Abs. 2 ZPO). Ergibt sich der geltend gemachte Forderungsbetrag nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen, hat die gesuchstellende Partei auch dessen genaue Zusammensetzung Schritt für Schritt und unter Be-
- 11 rücksichtigung allfälliger Teilzahlungen darzutun. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, anhand der eingereichten Unterlagen eigene Berechnungen anzustellen oder gar den rechtlich relevanten Sachverhalt für die gesuchstellende Partei zu eruieren (Fürst, Das Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 38/2016, S. 125). Folgerichtig enthält die von den Zürcher Gerichten auf deren Internetseite zur Verfügung gestellte Checkliste für Rechtsöffnungsgesuche (abrufbar unter www.gerichte-zh.ch, dort unter "Themen" / "Betreibung und Konkurs" / "Formulare") unter dem Stichwort "Begründung" folgende Bemerkung: "Das Gesuch muss umfassend begründet sein und alle massgeblichen Tatsachen enthalten. Die Begründung hat auf die Dokumente Bezug zu nehmen, die als Beilagen eingereicht werden. Das Gericht sucht aus den Unterlagen nicht jene Dokumente heraus, die der gesuchstellenden Partei dienlich sind.". Im Einzelnen bestimmt sich nach dem konkreten Einzelfall, wie detailliert und ausführlich die Begründung sein muss. In besonders einfachen Fällen kann auch eine nur sehr knappe Begründung genügen. Eine solche ist im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen aber unverzichtbar. Fehlt ein genügendes Rechtsbegehren oder eine hinreichende Begründung des Klage- bzw. Gesuchsfundaments, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (vgl. zum Ganzen ausführlich OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.2.1-3.2.4, abrufbar unter www.gerichte-zh.ch, dort unter der Rubrik "Entscheide neue ZPO"). 3.3.4 Vorliegend enthält das Rechtsöffnungsgesuch der Kläger vom 9. Oktober 2017 (Urk. 1) überhaupt keine Begründung im Sinne der vorstehenden Erwägungen. Neben den Parteibezeichnungen, dem Gesamtforderungsbetrag sowie einer Aufzählung der in Frage kommenden Rechtsöffnungstitel enthält das Gesuch unter dem Titel "Bemerkungen" lediglich folgende Ausführungen: "Bereits am 04.08.2015 wurde Betreibung über die Verlustscheine der Steuern 1993 bis 1998 eingeleitet, um die Verjährung der Verlustscheine zu unterbrechen (siehe beiliegende Kopie des Zahlungsbefehls der Betreibung Nr. 2). Die Betreibung wurde anschliessend nicht mehr weitergezogen.". Diese Vorbringen im Rechtsöffnungsgesuch der Kläger betreffen einzig und allein die Verjährung der Verlustscheine. Zu den übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sind dem betreffenden Gesuch keine Ausführungen zu entnehmen. Wie bereits dargelegt, sind Beilagen (und damit auch die beigebrachten Rechtsöffnungstitel)
- 12 keine Parteibehauptungen, sondern Beweismittel, die rechtsgenügende Parteibehauptungen bzw. eine schlüssige Darlegung des Gesuchsfundaments, zu deren Beweis sie dienen, nicht ersetzen können. Sachdarstellungen in den Beilagen können deshalb nicht als integrierender Bestandteil der (Gesuchs-)Eingabe gelten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die hauptsächlich als Rechtsöffnungstitel in Frage kommenden Veranlagungsverfügungen (Urk. 3/1 und 3/2) im Rechtsöffnungsgesuch überhaupt nicht erwähnt werden (Urk. 1). Ebenfalls nicht ausgeführt haben die Kläger, wie sie auf eine Gesamtforderung von Fr. 21'472.95 kommen, zumal die einzelnen Beträge in den jeweiligen Steuerrechnungen nicht mit den Forderungen in den Verlustscheinen übereinstimmen. So beträgt bspw. der Steuerbetrag gemäss Rechnung für das Jahr 1998 insgesamt Fr. 3'126.80 (Urk. 3/14), wohingegen der entsprechende Verlustschein vom 21. Juni 2000 eine Kapitalforderung (ohne Zinsen und Kosten) von Fr. 3'415.25 ausweist (Urk. 3/21). Zudem verweist der betreffende Verlustschein auf eine "def. Rechnung vom 30.02.1998", wobei die Steuerrechnung für das Jahr 1998 ursprünglich am "30.05.1998" ausgestellt wurde. Ferner bleibt im Rechtsöffnungsgesuch auch die Frage unbeantwortet, weshalb sämtliche von den Klägern als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Steuerrechnungen der Jahre 1995 bis 1998 ein Guthaben von "0.00" sowie den Vermerk "Rechnung ausgeglichen" aufführen (Urk. 3/7, 3/10, 3/12, 3/14; vgl. dazu nachfolgend E. 3.3.6). Ebenfalls erklärungsbedürftig ist der Umstand, dass die beiden Steuerrechnungen für die Jahre 1995 und 1996 ursprünglich am 31. Mai 1996 ausgestellt wurden (Urk. 3/7 und 3/10), die dazugehörige Veranlagungsverfügung 1995/1996 (Urk. 3/1) jedoch erst am 7. Januar 1998 versandt wurde. Zudem handelt es sich bei der Steuerrechnung für das Jahr 1995 (Urk. 3/7) nicht (wie bei allen anderen Rechnungen) um eine definitive Steuerrechnung, sondern um eine "Korrekturveranlagung" bzw. "Zwischenveranlagung" ohne Verweis auf die Veranlagungsverfügung. Schliesslich fehlen im erwähnten Gesuch jegliche Tatsachenbehauptungen zur Vollstreckbarkeit und Fälligkeit der betriebenen Forderungen. Einen Teil dieser fehlenden Sachverhaltselemente bringen die Kläger nun vor Obergericht in ihrer Beschwerdeschrift zum ersten Mal vor (vgl. vorstehend E. 3.2; Urk. 14 S. 4-7). Soweit es sich dabei allerdings um tatsächliche Vorbringen
- 13 handelt, können diese aufgrund des strengen Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. vorstehend E. 2.2). Alles, was relevant ist, haben die Parteien rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen. Das Beschwerdeverfahren dient nicht dazu, dass die Parteien Versäumtes nachbessern bzw. nachholen können. Die erstmals in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Tatsachen hätten die Kläger bereits in der Begründung ihres Rechtsöffnungsgesuchs im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen müssen. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht gesagt werden, es handle sich vorliegend um einen sehr einfachen bzw. selbsterklärenden Sachverhalt, der schlüssig und nachvollziehbar aus dem Rechtsöffnungstitel hervorgehe. Die Kläger stützen ihr Rechtsöffnungsgesuch gemäss Beschwerdeschrift auf einen Rechtsöffnungstitel, der sich aus mehreren Urkunden zusammensetzt (Veranlagungsverfügung, Steuerrechnung, Verlustschein), wobei die Forderungsbeträge in den einzelnen Urkunden und teilweise auch die Daten nicht übereinstimmen. Die Vorinstanz war aufgrund der fehlenden Begründung der Kläger gezwungen, den entscheidrelevanten Sachverhalt aus den 22 eingereichten Urkunden (Urk. 3/1-22) selbst "herauszufiltern", um so zu erahnen, auf welche Rechtsöffnungstitel sich die Kläger stützen und wie sich der Forderungsbetrag wohl zusammensetzt. Dies ist jedoch – wie vorstehend ausgeführt – nicht die Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das ursprüngliche Gesuch der Kläger prozessual ungenügend ist, da es in Missachtung von Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO (in Verbindung mit Art. 219 ZPO) keine Begründung in tatsächlicher Hinsicht enthält. Damit fehlt es bereits aus diesem Grund an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf das Rechtsöffnungsgesuch der Kläger an und für sich nicht einzutreten gewesen wäre. Die Beschwerde der Kläger ist jedenfalls abzuweisen. 3.3.5 Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Vorinstanz auch nicht gehalten gewesen wäre, die Kläger auf die fehlende Begründung hinzuweisen. Grundsätzlich besteht auch im Rechtsöffnungsverfahren die allgemeine gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO. Diese Vorschrift bezweckt, dass eine Partei nicht wegen prozessualer Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem das Gericht bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll. Sie dient jedoch nicht der Korrektur prozessualer Nachlässigkeiten und Ver-
- 14 säumnisse. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (BGer 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018, E. 3.2; BGer 4A_171/2017 vom 26. September 2017, E. 4, je m.w.H.). Gleiches muss für eine Fachbehörde gelten, die im Kerngebiet ihres Kompetenzbereichs prozessiert. Ganz allgemein ist die gerichtliche Fragepflicht im Rechtsöffnungsverfahren auch angesichts dessen Ausgestaltung als Urkundenprozess im Summarverfahren beschränkt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 51; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 56 N 33). Damit die Fragepflicht im Zusammenhang mit dem Tatsachenvortrag zum Tragen kommt, ist vorausgesetzt, dass die betreffende Partei überhaupt Tatsachen behauptet hat, d.h. ein zumindest rudimentärer Sachvortrag vorliegt (BK ZPO I-Hurni, Art. 56 N 10). Anders als die erweiterte Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO darf die allgemeine Fragepflicht nach Art. 56 ZPO nicht dazu führen, dass das Gericht die Partei auf Tatsachen aufmerksam macht, die von ihr überhaupt nicht vorgetragen wurden, bzw. die Partei dazu bewegt, überhaupt erst Tatsachenvorbringen zu erstatten (BSK ZPO-Gehri, Art. 56 N 8; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 56 N 10; ZK ZPO-Sutter-Somm/Grieder, Art. 56 N 19); im Rahmen der Verhandlungsmaxime darf die gerichtliche Fragepflicht nicht die Sachverhaltsdarstellung der Parteien ersetzen (ZK ZPO-Sutter-Somm/Grieder, Art. 56 N 27). Das vorliegende Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 1) enthält keine Begründung. Es fehlen daher auch jedwelche Behauptungen zum Sachverhalt. Allein schon deshalb bestand im vorinstanzlichen Verfahren kein Raum für eine Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO. 3.3.6 Im Sinne einer Eventualbegründung ist vorliegend ergänzend festzuhalten, dass die Kläger vor Vorinstanz keinen rechtsgenügenden Rechtsöffnungstitel vorgelegt haben. Wie einleitend bereits erwogen (E. 3.3.1), hat ein (definitiver) Rechtsöffnungstitel eine klar bezifferte Leistungspflicht des Schuldners zu beinhalten. Aus dem Entscheid muss eine gerichtlich bzw. behördlich rechtskräftig festgestellte Zahlungspflicht des Betriebenen hervorgehen. Definitive Rechtsöffnung kann somit nur erteilt werden, wenn das Urteil bzw. die Verfügung den Schuldner zur definitiven Zahlung einer Geldleistung verpflichtet (BGE 135 III 315
- 15 - E. 2.3). Vorliegend stützen sich die Kläger auf die jährlichen Steuerrechnungen und behaupten, diese stellten in Verbindung mit den rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen bzw. den Verlustscheinen einen zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 14 Rz. 9, 11, 13). Wie bereits erwähnt, führen sämtliche Steuerrechnungen der Jahre 1995 bis 1998 ein Guthaben von Fr. 0.00 auf. Zudem ist ausdrücklich vermerkt, dass die jeweiligen Rechnungen "ausgeglichen" seien (Urk. 3/7, 3/10, 3/12, 3/14). Eine definitive Leistungs- bzw. Zahlungspflicht im Sinne der vorstehenden Erwägungen kann den entsprechenden Rechnungen nicht entnommen werden. Bei den vorgelegten Steuerrechnungen handelt es sich jeweils um eine "Kopie vom 09.10.2017". Wie die ursprünglichen – dem Beklagten zugestellten – Rechnungen ausgesehen haben, ist nicht bekannt. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine "Kopie" in allen Teilen dem Originaldokument entspricht. Das folgt schon aus der Bedeutung des Wortes "Kopie", bei der es sich um eine "originalgetreue Wiedergabe eines im Original vorliegenden Textes o.Ä." (Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl., 2010, S. 571) bzw. um eine "originalgetreue Reproduktion ... eines Schriftstücks o.Ä." (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., 2001, S. 947) handelt. Die Kläger brachten in ihrem ursprünglichen Rechtsöffnungsgesuch nicht vor, dass die Originalrechnungen anders ausgesehen hätten, und erläuterten auch nicht, wo aus den eingereichten Rechnungen eine definitive Leistungs- bzw. Zahlungspflicht des Beklagten hervorgehen soll. Ob der Beklagte jemals eine Steuerrechnung erhalten hat, die ihn ausdrücklich zur Bezahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichtet hat, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht beurteilen. Zumindest die als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Kopien der Rechnungen beinhalten keine explizite Zahlungsaufforderung und stellen somit auch keine tauglichen (definitiven) Rechtsöffnungstitel dar. Auch aus diesem Grund hätte dem Rechtsöffnungsgesuch der Kläger nicht entsprochen werden dürfen, was ebenfalls zur Abweisung der Beschwerde führt. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den mit ihrem Rechtsmittelantrag unterliegenden Klägern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 16 - Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. Art. 16 SchKG; BGE 139 III 195 E. 4.2; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 10'386.45 (Fr. 13'153.35 - Fr. 2'766.90), in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss (vgl. Urk. 20) zu verrechnen. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Auf Seiten des Beklagten fehlt es schon an einem entsprechenden Antrag (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3; BGE 140 III 444 E. 3.2.2); überdies sind dem Beklagten im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Kläger ihrerseits haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung, weil sie vor der Beschwerdeinstanz vollumfänglich unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden den Klägern auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 17 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'386.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Kirchheimer
versandt am: mc
Urteil vom 12. März 2018 Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessverlauf 2. Prozessuales 3. Materielle Beurteilung Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden den Klägern auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...