Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170194-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 29. Januar 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. November 2017 (EB171383-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 6. November 2017 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 24. Juli 2017, definitive Rechtsöffnung für Gerichtsgebühren von Fr. 456.25 (Urk. 8 S. 4 = Urk. 11 S. 4). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 20. November 2017 innert Frist (Urk. 9b; Urk. 10) Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 10 S. 1): Die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 24. Juli 2017, für Fr. 456.25, sei aufzuheben. Die Kosten von Fr. 1'500.– seien dem Verursacher, RA X._____, nach dem Verursacherprinzip aufzuerlegen. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sei, mithin an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 3 - 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Dezember 2016 (Urk. 3/2) werde der Gesuchsgegner zur hälftigen Zahlung der Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 4'912.50 verpflichtet (Dispositiv-Ziffer 6 und 7). Nach Abzug des vom Gesuchsgegner bereits geleisteten Vorschusses in Höhe von Fr. 4'000.– resultiere ein Fehlbetrag von Fr. 912.50, mithin mit Blick auf die hälftige Kostenauflage eine Forderung gegen den Gesuchsgegner von Fr. 456.25 (Urk. 11 S. 2). Den Einwand des Gesuchsgegners, das Scheidungsurteil vom 19. Dezember 2016 sei nicht rechtskräftig geworden, da er gegen die hälftige Kostenauflage Einsprache erhoben habe (Urk. 6, Urk. 7/1+2), verwarf die Vorinstanz. Der Gesuchsgegner habe nicht behauptet, geschweige denn mittels Urkunden objektiviert, dass er beim Obergericht rechtzeitig ein Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil anhängig gemacht habe. Folglich sei es mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden (Urk. 11 S. 3). Mangels zulässiger Einreden oder Einwendungen des Gesuchsgegners und ohne augenscheinliche Gründe, welche der Rechtsöffnung entgegenstünden, sei für Fr. 456.25, nicht aber für die Betreibungskosten, definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 11 S. 3 f.). 3.2. Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde erneut geltend, er habe sich freiwillig zur hälftigen Übernahme der Kosten des Scheidungsverfahrens bereit erklärt. RA X._____ habe jedoch in der Folge eigenmächtig, ohne Rücksprache mit seiner Mandantin, ein begründetes Urteil verlangt, wodurch weitere Kosten entstanden seien. Mit Eingaben an das Bezirksgericht Zürich vom 27. Februar 2017 und 9. März 2017 habe der Gesuchsgegner fristgerecht Beschwerde gegen die weitere Kostenauflage eingereicht. Durch das Stillschweigen des Bezirksgerichts habe er annehmen müssen, dass das Gericht seine Beschwerde beurteile. Keine der Parteien habe eine Begründung des Urteils gewollt. RA X._____ habe für die beantragte Urteilsbegründung ein Kostenvorschuss auferlegt werden müssen und er habe die von ihm verursachten Kosten zu tragen (Urk. 10 S. 1 f.). 3.3. Damit behauptet der Gesuchsgegner sinngemäss die fehlende Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels. Dazu stützt er sich auf seine Eingaben an die
- 4 - Einzelrichterin Dogwiler-Coray vom 27. Februar 2017 und 9. März 2017 (Urk. 7/1+2). Das streitgegenständliche Scheidungsurteil vom 19. Dezember 2016 ist den gesetzlichen Vorgaben entsprechend (Art. 238 lit. f ZPO) mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Dispositiv-Ziffer 11, Urk. 3/2). Aus der Belehrung geht neben der Bezeichnung des Rechtsmittels und der -frist insbesondere auch klar die Notwendigkeit zur Erhebung der Berufung beim Obergericht hervor. Überdies enthält die fragliche Dispositiv-Ziffer Hinweise auf die Anforderungen an die Rechtsmittelschrift. So wird zur Begründungspflicht eigens ausgeführt, dass die Berufung zu erklären ist und dabei Anträge zu stellen und zu begründen sind (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Eingabe der Partei hat demnach hinreichend deutlich hervorzugehen, dass sie ein Rechtsmittel erheben will. Unter gewissen Voraussetzungen kann sodann eine Konversion des Rechtsmittels, namentlich die Umdeutung einer fälschlicherweise eingereichten Berufung in eine Beschwerde, erfolgen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 beschwert sich der Gesuchsgegner bei der Scheidungsrichterin über die Vorgehensweise von Rechtsanwalt X._____. Zwar zeigt er an, mit der Kostenverteilung nicht mehr einverstanden zu sein, verlangt im Übrigen aber lediglich Auskunft darüber, ob die von Rechtsanwalt X._____ verursachten Mehrkosten diesem in Rechnung gestellt würden und ob er zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet worden sei (Urk. 7/1). Ein eindeutiger Wille zur Erhebung eines Rechtsmittels geht aus dem Schreiben nicht hervor. Gleiches gilt für die Eingabe des Gesuchsgegners an die Scheidungsrichterin vom 9. März 2017, mit welcher er nunmehr die abweichende Kostenregelung und die Auferlegung eines Kostenvorschusses an RA X._____ fordert (Urk. 7/2). Auch in dieser Eingabe wird weder im Betreff oder im Text ein Rechtsmittel (Berufung, Beschwerde, Einsprache o.ä.) erwähnt, noch ergeben sich eindeutige Hinweise auf den Willen zur Erhebung eines Solchen aus den Ausführungen. Vor diesem Hintergrund war die - für das Rechtsmittelverfahren unzuständige - Scheidungsrichterin nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen, zumal sie dem Gesuchsgegner offenbar mit Schreiben vom 1. März 2017 die Rechtslage dargelegt hatte (Urk. 7/2). Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners war sie mangels ein-
- 5 deutig erklärten Rechtsmittelwillens nach Treu und Glauben auch nicht gehalten, die Eingabe an das zuständige Obergericht weiterzuleiten (Urk. 10 S. 2). Von einer fristgerecht beim Bezirksgericht Zürich eingereichten Beschwerde, wie der Gesuchsteller behauptet (Urk. 10 S. 1), kann keine Rede sein. Folglich stellte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zutreffend fest, dass gegen den Rechtsöffnungstitel kein Rechtsmittel erhoben worden war und dieser in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei (Urk. 11 S. 3). 3.4. Die weiteren Vorbringen des Gesuchsgegners in der Beschwerdeschrift, wonach nicht er, sondern der Verursacher, Rechtsanwalt X._____, die Mehrkosten des (begründeten) Scheidungsurteils zu tragen habe, beschlagen den Bestand der Forderung. Der Rechtsöffnungsrichter und damit auch die erkennende Kammer sind nicht befugt, die inhaltliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels zu überprüfen. Das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren. Es geht folglich nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden worden ist. Dass mit dem Scheidungsurteil vom 19. Dezember 2016 ein Rechtsöffnungstitel in diesem Sinn vorliegt, wurde vorstehend ausgeführt. Die entsprechenden Rügen des Gesuchsgegners sind daher nicht stichhaltig. Lediglich am Rande erwähnt sei, dass die Handlungen eines rechtsgültig bevollmächtigten Rechtsvertreters im Aussenverhältnis, mithin gegenüber dem Gericht, der vertretenen Partei zugerechnet werden. Überdies sei klargestellt, dass der Zweck eines Kostenvorschusses im Sinne von Art. 98 ZPO in der Sicherstellung der Gerichtskosten liegt. Vorschusspflichtig ist dabei stets die klagende Partei, nicht deren Rechtsvertreter. 4. Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 456.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen.
- 6 - 5.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.3. Parteientschädigungen sind für dieses Verfahren nicht zuzusprechen: Dem Gesuchsteller sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsgegner hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 10, Urk. 12 und Urk. 13/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 7 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 456.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Januar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: bz
Urteil vom 29. Januar 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 10, Urk. 12 und Urk. 13/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...