Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170185-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 11. Dezember 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung (Kostenfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Oktober 2017 (EB171189-L)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 10, Zahlungsbefehl vom 4. April 2017, infolge Rückzugs des Gesuchs ab (Urk. 14 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorderrichterin setzte die Spruchgebühr auf Fr. 300.– fest und auferlegte diese dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) (Urk. 14 S. 2, Dispositiv-Ziffer 2). 2. Gegen die Kostenauflage erhob der Gesuchsteller innert Frist (vgl. Urk. 11a) mit Eingabe vom 19. Oktober 2017, zur Post gegeben am 20. Oktober 2017, Beschwerde, wobei er folgende Anträge stellt (Urk. 13): "1. Die Spruchgebühr sei zu reduzieren - mein Vorschlag auf die Hälfte, also CHF 150.00 2. Die Kosten der Spruchgebühr seien zu je 50% auf den Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin aufzuteilen." 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Da sich die Beschwerde des Gesuchstellers als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. a) Der Gesuchsteller verlangt zunächst eine Reduktion der Gerichtsgebühr (Urk. 13, Antrag Ziffer 1). Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz bis zur Abschreibung des Verfahrens lediglich die Vorladung und die angefochtene Verfügung habe versenden müssen. Es handle sich dabei seines Erachtens um Verfügungen, für welche Muster existierten, in welche lediglich noch die fallspezifischen Angaben einzufügen seien. Das dürfte - so der Gesuchsteller weiter - in zirka fünf Minuten oder sogar weniger von einer Hilfskraft zu erledigen sein. Vor diesem Hintergrund erscheine die Spruchgebühr als unverhältnismässig hoch (Urk. 13). b) Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 105 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der Höhe der Spruchgebühr für das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren zutreffend auf Art. 48 GebV SchKG (Urk. 14 S. 2, 2. Absatz). Diese Bestimmung sieht bei einem
- 3 - Streitwert von Fr. 10'000.– bis Fr. 100'000.– eine Spruchgebühr von Fr. 60.– bis Fr. 500.– vor. Innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Tarifrahmens sind in erster Linie die Schwierigkeit des Prozesses und der dem Gericht erwachsene Aufwand massgebend (BK ZPO-Sterchi, Art. 105 N 2) c) Der Streitwert im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren beläuft sich auf Fr. 27'632.50 (Urk. 1). Die Vorinstanz bewegt sich somit mit der auf Fr. 300.– festgesetzten Spruchgebühr im gesetzlich vorgesehenen Rahmen, wobei ihr - wie oben dargelegt - bei der konkreten Festsetzung ein Ermessen zukommt. Inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte, bringt der Gesuchsteller nicht konkret vor. Entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers waren im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren indessen weit mehr Arbeiten erforderlich als die Erstellung der Vorladung und der angefochtenen Verfügung: Sowohl das Anlegen eines Verfahrens als auch die Prüfung des Begehrens und Festlegung des weiteren prozessualen Vorgehens waren nötig. Nach der Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung war sodann ein Verschiebungsgesuch der Gesuchsgegnerin zu prüfen (Urk. 6) und die Verhandlung zu verschieben (Urk. 7). Schliesslich war nach Prüfung des Rückzugs des Rechtsöffnungsgesuchs durch den Gesuchsteller den Parteien die Vorladung abzunehmen (Urk. 9), die angefochtene Verfügung zu erlassen und diese an die Parteien zu versenden (Urk. 10). Angesichts dieses der Vorinstanz erwachsenen Aufwands erscheint die von der Vorderrichterin festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 300.– als angemessen. Die Beschwerde des Gesuchstellers ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 5. Weiter verlangt der Gesuchsteller, es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, weil die Gesuchsgegnerin mit ihrem Verschiebungsgesuch der Vorinstanz am meisten Arbeit "beschert" habe (Urk. 13). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die (gesamten) Kosten des gerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt. Dabei wird entgegen der Auffassung des Gesuchstellers nicht unterschieden, welche Partei einzelne Prozessschritte veranlasst hat. Anderes gilt nur für unnötige Prozesskosten, welche diejenige Partei zu
- 4 bezahlen hat, die sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Die Kosten eines bewilligten Verschiebungsgesuch sind indessen nicht unnötige Kosten. Auch in diesem Punkt ist daher die Beschwerde des Gesuchstellers abzuweisen. 6. Zusammengefasst ist die Beschwerde des Gesuchstellers vollumfänglich abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im obergerichtlichen Verfahren von Fr. 150.– ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren auf Fr. 100.– anzusetzen (Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller infolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: sf
Urteil vom 11. Dezember 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...