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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.10.2017 RT170183

20 octobre 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,291 mots·~6 min·5

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170183-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 20. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Gemeinde Horgen, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Gemeindesteueramt Horgen

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 28. August 2017 (EB170192-F)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 28. August 2017 erteilte das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) den Klägern [eigentlich: den Gesuchstellern; Art. 252 Abs. 1 ZPO] in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Horgen (Zahlungsbefehl vom 1. Februar 2017) – gestützt auf die Schlussrechnung für Staats- und Gemeindesteuern 2012 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 24'055.10 nebst 4.5 % Zins seit 31. Januar 2017, Fr. 1'369.35 Zinsen, Fr. 1'145.60 Verzugszins bis 30. Januar 2017 und für die Betreibungskosten sowie für die zum Nachteil der Beklagten geregelten Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss diesem Entscheid (Urk. 7; auf Begehren der Beklagten nachträglich begründet, Urk. 10 = Urk. 13). b) Hiergegen hat die Beklagte am 12. Oktober 2017 rechtzeitig (Urk. 11/2) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 12 S. 2): "Aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung der realen Tatsachen stellen wir den Antrag auf eine Korrektur der Schlussrechnung und die Einstellung sämtlicher Forderungen an uns." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beklagte beantragt, wie erwähnt, "eine Korrektur der Schlussrechnung". Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur der Entscheid der Vorinstanz sein. Die Vorinstanz hat jedoch über den Inhalt der Schlussrechnung des Steueramts Horgen vom 10. Dezember 2015 (Urk. 3/6) gar nicht entschieden (zu Recht; vgl. unten Erw. 3.d). Soweit die Beklagte mit ihrer Beschwerde eine – ohnehin nicht bezifferte – Korrektur der Schlussrechnung verlangt, kann daher darauf nicht eingetreten werden. 3. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Kläger würden ihr Gesuch auf die Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2012 des Steueramts Horgen vom 10. Dezember 2015 sowie auf den Einspracheentscheid für diese Steuern des Kantonalen Steueramts Zürich vom 5. Oktober 2016 stüt-

- 3 zen. Die Schlussrechnung sei rechtskräftig und vollstreckbar und stelle damit einen Rechtsöffnungstitel dar, welcher zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. Die Beklagte habe keine Stellungnahme eingereicht und damit keine Einwendungen erhoben. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 13 S. 3 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die von ihr und ihrem Ehemann für das Jahr 2012 eingereichte Steuererklärung sei korrekt gewesen und das Steueramt habe entgegen den Tatsachen eine Vermögensvermehrung hineininterpretiert. Eine 2011 noch deklarierte Schuld sei infolge des Konkurses der damaligen Gläubigerin korrekt 2012 nicht mehr aufgeführt worden; die Aufforderung des Steueramtes, einen Schuldtilgungsnachweis zu erbringen, sei nicht erfüllbar gewesen, da es die Gläubigerin nach deren Löschung nicht mehr gegeben habe. Sie hätten nie Wertmittel in irgend einer Form erhalten. Ihr Ehemann sei mit der korrekten und zeitigen Abwicklung des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens überfordert gewesen und sie selber nicht genügend versiert und involviert. Die Forderung des Steueramtes gemäss Schlussrechnung 2012 sei daher nicht gerechtfertigt, da nicht den Tatsachen entsprechend, denn es habe zu keiner Zeit eine Vermögensvermehrung stattgefunden (Urk. 12). d) Die Vorinstanz hatte der Beklagten mit Verfügung vom 17. Juli 2017 Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt (Urk. 4), die Beklagte hat diese Verfügung erhalten (Urk. 6), jedoch keine Stellungnahme eingereicht. Sämt-

- 4 liche tatsächlichen Vorbringen der Beklagten in ihrer Beschwerdeschrift (keine Vermögensvermehrung, Wegfall einer Schuld, keine Wertmittel erhalten, Überforderung etc.) wurden somit im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht und können daher als neue Behauptungen im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 ZPO; vgl. oben Erwägung 3.b). Aber auch wenn diese Vorbringen hätten berücksichtigt werden können, hätten sie nichts am Ausgang des Beschwerdeverfahrens geändert, denn sie beziehen sich allesamt auf den Inhalt der Schlussrechnung vom 10. Dezember 2015 (Urk. 3/6) bzw. des Einspracheentscheides vom 5. Oktober 2016 (betreffend den Einschätzungsentscheid vom 19. November 2015; Urk. 3/2). Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist jedoch ein reines Vollstreckungsverfahren; in diesem geht es nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Die Prüfung, ob die fragliche Steuerforderung zu Recht besteht oder nicht, ist im Steuerveranlagungsverfahren erfolgt, welches zu den Verfügungen geführt hat, die nunmehr zu vollstrecken sind. Eine Überprüfung jener Verfügungen hätte in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren (Einsprache gegen die Schlussrechnung bzw. Rekurs gegen den Einschätzungsentscheid) stattfinden können und müssen, im Rechtsöffnungsverfahren dürfen diese Entscheide dagegen nicht mehr überprüft werden. Die Vorbringen der Beklagten in ihrer Beschwerde hätten somit die Rechtsöffnung auch dann nicht verhindern können, wenn sie schon vor Vorinstanz geltend gemacht worden wären. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (oben Erw. 2). 4. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 24'055.10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 5 c) Die Beklagte hat zwar auf ihre ungünstigen finanziellen Verhältnisse hingewiesen (Urk. 12 S. 2 Abs. 2), jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) wäre ein solches ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, den Klägern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'055.10.

- 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Urteil vom 20. Oktober 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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