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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.09.2017 RT170159

14 septembre 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,178 mots·~6 min·5

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170159-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 14. September 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Bern, 2. Einwohnergemeinde Langenthal, 3. Kirchgemeinde Langenthal, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2, 3 vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. August 2017 (EB171029-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 16. August 2017 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2017) – gestützt auf eine Veranlagungsverfügung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'711.05 nebst 3 % Zins seit 29. April 2017, Fr. 276.75, Fr. 82.25 und Fr. 260.--; im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen, die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt und den Gesuchstellern wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 6 = Urk. 9). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 1. September 2017 fristgerecht (Urk. 7b) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 8): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei stattdessen das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe keine Stellungnahme eingereicht, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden sei. Die Gesuchsteller würden ihr Gesuch auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 21. November 2016 sowie die zugehörige Schlussrechnung vom gleichen Datum betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2015 stützen, worin der Gesuchsgegner zur Zahlung von Steuern von Fr. 7'711.05 sowie zur Zahlung einer Busse und Gebühren von Fr. 260.-- verpflichtet worden sei. Betragsmässig sei die Steuerforderung samt Zinsen als auch die Bussen und Gebühren durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen und aus den Akten würden keine Gründe hervorgehen, welche der Rechtsöffnung entgegenstehen würden. Für die ebenfalls geltend gemachte Mahngebühr sei dagegen die Rechtsöffnung mangels Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels zu verweigern (Urk. 9 S. 2 f.).

- 3 b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, die Betreibung sei an die falsche Adresse gerichtet worden; wie er der Steuerverwaltung Bern am 7. Juni 2017 erklärt habe, sei die Korrespondenz an die Adresse seiner Eltern geschickt worden, wogegen er seit Januar 2016 in … wohne. Sein Wohnsitz befinde sich aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau erst ab 20. Juli 2017 in Zürich. Die Steuererklärung 2015 betreffe nur seine Ehefrau, da er per 31. Dezember 2015 nicht mehr mit seiner Ehefrau habe zusammenwohnen können; sie hätten weder gemeinsames Eigentum, eine gemeinsame Wohnung noch gemeinsame Konti besessen und seine Frau sei erst seit 1. April 2017 im Kanton Zürich wohnhaft. Seine Ehefrau habe aus gesundheitlichen Gründen keine Korrespondenz führen oder auf die Schreiben reagieren können. Er sei im Kanton Zürich für das Jahr 2015 separat besteuert und veranlagt worden; deswegen möchte er dies auch für seine Ehefrau im Kanton Bern beantragen. Sie würden getrennt leben (Trennung November 2016) und der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung sei am 20. Juli 2017 erfolgt. Es wäre daher erforderlich, seine Ehefrau in den Prozess zu involvieren (Urk. 8). d) Sämtliche in der Beschwerde erhobenen Tatsachenbehauptungen (falsche Adressierungen, Wohnsitz, Trennung und Getrenntleben) hat der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren – in welchem er trotz Erhalt der Verfügung vom 24. Juli 2017 mit entsprechender Fristansetzung (vgl. Urk. 11/9) keine Stellungnahme eingereicht hat – nicht vorgebracht; sie sind daher als im Beschwerdeverfah-

- 4 ren neu erhobene Tatsachenbehauptungen unzulässig und dürfen deshalb nicht beachtet werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erwägung 2.b). Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, dass die Steuerschuld nur seine Ehefrau betreffe und damit gegen ihn gar keine Forderung bestehe, ist dem entgegenzuhalten, dass das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren ist; in diesem Verfahren geht es nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, über welche das Steueramt bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden hat. Eine Überprüfung jener Entscheide hätte in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren (vgl. Urk. 3/2 unten: Einsprache) stattfinden können, im Rechtsöffnungsverfahren dürfen die Forderungen dagegen nicht mehr (noch einmal) überprüft werden. Da die dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liegende Betreibung allein gegen den Gesuchsgegner gerichtet ist, ist dessen Ehefrau nicht am Rechtsöffnungsverfahren zu beteiligen. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'971.05. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern schon mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 5 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 8 und 11/7, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'971.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. September 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz

Urteil vom 14. September 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 8 und 11/7, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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