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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.10.2017 RT170145

18 octobre 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,129 mots·~6 min·6

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170145-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 18. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecherin X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern am 17. Mai 2017 (EB170064-A)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 17. Mai 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bonstetten (Zahlungsbefehl vom 20. März 2017) gestützt auf ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Affoltern für ausstehende Prozesskosten definitive Rechtsöffnung für Fr. 250.–. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 20 S. 5 f.). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgegners in begründeter Form (Urk. 9; Urk. 12; Urk. 14). 1.2 Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 31. Juli 2017) erhob der Gesuchsgegner innert Frist Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 19): Das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin sei abzuweisen; eventualiter sei ihm ein Teilerlass zu gewähren. Die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bonstetten (Zahlungsbefehl vom 20. März 2017) sei einzustellen, eventualiter zu sistieren. 2.1 Der Gesuchsgegner bringt beschwerdeweise vor, dass er die Hauptforderung am 22. Juni 2016 inklusive Spesen und Umtriebskosten an die Gesuchstellerin bezahlt habe. Es könne nicht sein, dass diese nun im Nachhinein ständig neue Forderungen stelle. Weder habe er mit der Gesuchstellerin noch mit deren Inkassostelle eine Vereinbarung ("Verlustsparvertrag"), die solche periodisch gestellten Forderungen rechtfertige. Es könne nicht sein, dass treue Kunden der Gesuchstellerin von dieser willkürlich als "Melkkuh" vermarktet missbraucht würden. Er lebe von der AHV-Rente und Ergänzungsleistungen und damit unter dem Existenzminimum. Die Erbschaft seiner Mutter und seines Bruders seien behördlich beschlagnahmt und blockiert worden, so dass er über keinerlei Geldreserve mehr verfüge (Urk. 19). 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

- 3 - (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.3 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge auf Einstellung bzw. Sistierung der Betreibung sowie auf Teilerlass der Forderung neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Dies hat ebenso für die Ausführungen zu gelten, welche über das bereits vor Vorinstanz Dargelegte hinausgehen. Hierauf ist nicht weiter einzugehen 2.4 Im Wesentlichen wiederholt der Gesuchsgegner lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte, wonach er sich in einer angespannten finanziellen Situation befinde, aufgrund der Beschlagnahme der Erbschaft seiner verstorbenen Familienangehörigen kein Vermögen habe und er nicht einsehe, aus welchem Grund die Gesuchstellerin eine neue Forderung stelle, obschon er die ursprüngliche Forderung von Fr. 462.05 bereits beglichen habe (vgl. Prot. I S. 3 und Urk. 8/1 mit Urk. 19). Diesbezüglich vermag seine Beschwerde den gesetzlichen Vorgaben (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht zu genügen, da eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt, wonach der Gesuchsgegner nicht dargelegt habe, dass die Forderung getilgt, gestundet oder verjährt sei (Urk. 20 S. 4). Ohnehin verkennt der Gesuchsgegner, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Es wird – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (Urk. 20 S. 4) – einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens

- 4 des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Urteils ist nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013, E. 4.1 m.w.H.; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009, E. 1.2.3 m.w.H.). Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann ebenso wenig im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und Art. 93 SchKG). 2.5 Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 19, Urk. 21 und Urk. 22/3-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: jo

Urteil vom 18. Oktober 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 19, Urk. 21 und Urk. 22/3-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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