Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170123-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 10. Oktober 2017
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Graubünden, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Graubünden
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 24. März 2017 (EB160724-C)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 24. März 2017 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 18. November 2016) gestützt auf den Entscheid Nr. ... der Regierung des Kantons Graubünden vom 5. Juli 2016 für ausstehende Verfahrenskosten definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'710.– nebst 4 % Zins seit 8. November 2016 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid. Im Mehrbetrag (Zins vor dem 8. November 2016, Inkasso- bzw. Betreibungs- und Mahngebühr) wies sie das Begehren ab (Urk. 32 S. 8 f.). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) in begründeter Form (Urk. 17; Urk. 19-21). 1.2 Hierauf wandte sich der Beklagte mit Schreiben vom 8. Juni 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 9. Juni 2017) innert Frist an die angerufene Kammer (Urk. 31). In seiner Eingabe stellte sich der Beklagte gegen zwei unterschiedliche erstinstanzliche Entscheide, nämlich gegen das vorliegend angefochtene Urteil vom 24. März 2017 (Urk. 31 lit. a) sowie gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. Februar 2017 (Geschäfts-Nr. FV170006-C; Urk. 31 lit. b). Für Letzteres wurde unter der Geschäfts-Nr. PP170022-O ein separates Beschwerdeverfahren angelegt. 1.3 Da zunächst nicht ersichtlich war, ob der Beklagte mit seiner Eingabe vom 8. Juni 2017 Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 24. März 2017 erheben wollte oder nicht, wurde ihm mit Schreiben vom 9. Juni 2017 Gelegenheit zur Klärung geboten (Urk. 33). Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 teilte der Beklagte mit, mit seiner Eingabe vom 8. Juni 2017 Beschwerde erheben zu wollen; eine entsprechende Begründung reichte er am 21. Juni 2017 nach (Urk. 34-37/1-5). Demgemäss ist das Beschwerdeverfahren durchzuführen. 2.1 Bei der Frist von 10 Tagen zum Erheben der Beschwerde handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 321
- 3 - Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO). Entsprechend sind Anträge und Begründung innerhalb der Beschwerdefrist einzureichen. Der Beklagte hat das begründete Urteil der Vorinstanz vom 24. März 2017 am 6. Juni 2017 in Empfang genommen (Urk. 22). Demgemäss lief die Frist zum Erheben der Beschwerde am 16. Juni 2017 ab. Zwar ist die vom Beklagten am 8. Juni 2017 eingereichte Eingabe innert Beschwerdefrist erfolgt, indes ist die nach dem 16. Juni 2017 eingereichte Eingabe vom 21. Juni 2017 verspätet. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass das Schreiben der Kammer vom 9. Juni 2017, mit welchem dem Beklagten die Möglichkeit gegeben wurde, auf die Beschwerdeerhebung zu verzichten, diesem am 13. Juni 2017 in sein Postfach avisiert wurde (Urk. 33; Track-and-Trace-Auszug betr. Sendungsnummer …). Damit wäre ihm die Möglichkeit offen gestanden, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 16. Juni 2017 zu reagieren. Ohnehin ist es Sache der Parteien, die Frist nach Zustellung der entsprechenden Verfügung auszurechnen; dies gilt unabhängig davon, ob es sich beim Rechtsmittelkläger um einen Laien oder eine rechtskundige Person handelt. Entsprechend kann der Beklagte aus dem Umstand, dass er das Schreiben der Kammer vom 9. Juni 2017 erst am 19. Juni 2017 in Empfang genommen hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 33). Dasselbe hat für die weitere Eingabe des Beklagten vom 4. Juli 2017 zu gelten (Urk. 39-40/1-2). 2.2 In seiner Eingabe vom 8. Juni 2017 macht der Beklagte geltend, die Urteilsbegründung verletze die Sitten eines ordentlichen Gerichtsverfahrens in grober Weise, weshalb er sofort Strafanzeige erstattet habe. Sowohl der Vorderrichter als auch der Gerichtsschreiber seien nicht befähigt, in vorliegender Sache zu urteilen (Urk. 31 S. 1). 2.3 Diese Beschwerdebegründung vermag den gesetzlichen Vorgaben an eine solche nicht zu genügen, wonach die Beschwerde führende Partei im Einzelnen darzulegen hat, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht
- 4 geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Der Beklagte setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und begnügt sich mit pauschalen Vorwürfen. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.4 Wollte der Beklagte mit seiner Eingabe vom 8. Juni 2017 ein Ausstandsbegehren gegen den Vorderrichter sowie den erstinstanzlichen Gerichtsschreiber erheben, ist darauf mangels Begründung ebenso wenig einzutreten. 2.5 Der Vollständigkeit halber bleibt der Beklagte mit Blick auf seine in der Eingabe vom 21. Juni 2017 erhobenen Vorwürfe darauf hinzuweisen, dass ein Gerichtsschreiber zur legitimen Ausübung seiner gerichtlichen Tätigkeit weder im Anwaltsregister des Kantons Zürich noch im Verzeichnis des Zürcher Anwaltsverbandes aufgeführt sein muss. Zur Ausübung der Tätigkeit als Gerichtsschreiber bedarf es keines Anwaltspatentes; dieses bedarf es zur Ausübung des Anwaltsberufes (§ 10 des zürcherischen Anwaltsgesetzes). Die schriftliche Ausfertigung eines Entscheides kann auch von einem Stellvertreter "i.V" unterzeichnet werden, so u.a. wenn der mitwirkende Gerichtsschreiber ferien- oder krankheitshalber abwesend oder inzwischen aus dem Amt ausgeschieden ist (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 136 N 8 m.w.H.). Schliesslich muss die handschriftliche Unterzeichnung nicht lesbar sein; es genügt, wenn nachvollzogen werden kann, wer den Entscheid unterschrieben hat (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 136 N 3). Die Unterschriften der Gerichtsschreiber können auf der Staatskanzlei überprüft werden. Damit aber ginge die Argumentation des Beklagten ohnehin fehl, wonach das Urteil nicht rechtsgültig unterzeichnet worden sei. 2.6 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf
- 5 - Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je einer Kopie der Urk. 31, Urk. 34, Urk. 36-37/1-5 und Urk. 39-40/1-2 sowie eines Doppels der Urk. 35, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'710.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 6 - Zürich, 10. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: bz
Beschluss vom 10. Oktober 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je einer Kopie der Urk. 31, Urk. 34, Urk. 36-37/1-5 und Urk. 39-40/1-2 sowie eines Doppels der Urk. 35, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...