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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.10.2017 RT170104

13 octobre 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,197 mots·~6 min·6

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170104-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 13. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. Mai 2017 (EB170156-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 4. Mai 2017 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 22. August 2016) gestützt auf die Veranlagungsverfügung des kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich vom 8. April 2015 sowie die dazugehörige Schlussrechnung des kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich vom 25. Februar 2016 für ausstehende Bundessteuern betreffend die Steuerperiode 2012 definitive Rechtsöffnung für Fr. 208.20 nebst 3 % Zins seit 18. August 2016, für aufgelaufene Zinsen von Fr. 7.60 bis 17. August 2016 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 10 S. 6 = Urk. 16 S. 6). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Schreiben vom 2. Juni 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 7. Juni 2017) innert Frist Beschwerde und stellte – bezogen auf das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren – folgende Anträge (Urk. 15 S. 26 und S. 30): Das Urteil EB170156-C vom 4. Mai 2017 ist aufzuheben. Respektive sei dem Beklagten das verfügte Einkommen und Vermögen 2012 – hier für die Tilgung der Forderung daraus – auszuzahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Bundessteuer respektive der Bundeskasse. Sodann wiederholt der Beklagte die weiteren, von ihm bereits vor Vorinstanz gestellten Anträge auf Löschung zahlreicher Bundesgerichtsurteile und der dazugehörigen vorinstanzlichen Entscheide (Urk. 15 S. 23 und S. 26), auf Wiedereröffnung der von ihm bezeichneten Bankkonti (Urk. 15 S. 28) und auf Haftentschädigung für die Haft vom 5. April 2017 (Urk. 15 S. 29). 2.1 Ein Entscheid über diese weiteren Anträge findet sich im angefochtenen Urteil vom 4. Mai 2017 nicht. 2.2 Die Beschwerdeschrift vom 2. Juni 2017 ist ebenfalls an die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Finanzdeparte-

- 3 ment, gerichtet (vgl. Urk. 15 S. 1: "Sehr geehrter Herr BR Maurer"). Es ist daher davon auszugehen, dass sich die vorstehend genannten Anträge nicht auf das Beschwerdeverfahren gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. Mai 2017 beziehen, sondern es sich um Anträge handelt, welche an die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtet sind. 2.3 Sollte der Beklagte diese Anträge jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren behandelt haben wollen, ist auf diese nicht einzutreten, da das Beschwerdeverfahren ein reines Rechtsmittelverfahren ist, in welchem einzig das Dispositiv des angefochtenen Entscheides überprüft werden kann. Was nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides war (oder hätte sein sollen), kann nicht mit Beschwerde angefochten werden. Zudem macht der Beklagte im Beschwerdeverfahren auch nicht geltend, dass der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter über diese Anträge hätte entscheiden müssen. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 3.2 Auf weite Strecken wiederholt der Beklagte lediglich – und grösstenteils wortwörtlich (vgl. Urk. 8 S. 2 ff. mit Urk. 15 S. 2 ff.) – das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte. Diesbezüglich vermag seine Beschwerde den gesetzlichen Vorgaben (vgl. E. 3.1 hiervor) nicht zu genügen, da eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen.

- 4 - 3.3 Der Beklagte macht geltend, dass er keine Steuerabgabe entrichten könne, da er über das ihm in der Veranlagungsverfügung angerechnete Einkommen und Vermögen nicht verfügt habe und nicht verfüge (Urk. 15 S. 27). Der Beklagte verkennt, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Es wird – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (Urk. 16 S. 4) – einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Urteils ist nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013, E. 4.1 m.w.H.; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009, E. 1.2.3 m.w.H.). Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann ebenso wenig im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und Art. 93 SchKG). 3.4 Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 5 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie der Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 208.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: jo

Urteil vom 13. Oktober 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie der Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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