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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.08.2017 RT170073

7 août 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,422 mots·~7 min·5

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170073-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 7. August 2017

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Dezember 2016 (EB160399-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 2. Dezember 2016 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 7. September 2016) ab, welches diese gestützt auf eine Patientenerfassung/Einverständniserklärung vom 1. Juni 2015 sowie gestützt auf drei Rechnungen vom 24. März 2016 für ausstehende Behandlungskosten in der Höhe von Fr. 8'187.85 nebst 5% Zins seit dem 1. Mai 2016 eingereicht hatte (Urk. 1-3/1-3). Die Kosten des Verfahrens wurden der Gesuchstellerin auferlegt; Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 4 S. 5 = Urk. 13 S. 5). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 4. April 2017 (Datum Poststempel: 5. April 2017) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Gutheissung ihres Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 12). 2.1 Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass sowohl die Patientenerfassung/Einverständniserklärung vom 1. Juni 2015 als auch die drei Rechnungen vom 24. März 2016 keinen den Voraussetzungen von Art. 82 SchKG genügenden Rechtsöffnungstitel darstelle, dies weder je einzeln noch gemeinsam in der Form einer Dokumentenmehrheit. Die Patientenerfassung/Einverständniserklärung vom 1. Juni 2015 scheine zwar vom Gesuchsgegner eigenhändig unterschrieben worden zu sein. Sie enthalte aber keine nach Höhe und Fälligkeit bestimmte oder ohne Weiteres bestimmbare konkrete Forderung der Gesuchstellerin und damit keine entsprechende Anerkennung durch den Gesuchsgegner. Auch die drei Rechnungen vom 24. März 2016 führten zu keinem anderen Ergebnis. So stellten Rechnungen naturgemäss keine gültigen Rechtsöffnungstitel dar, es sei denn, sie würden durch den Schuldner unterschriftlich anerkannt. Dabei müsse sich die Unterschrift auf die Höhe und die Fälligkeit der konkreten, geltend gemachten Forderung beziehen und es müsse sich aus ihr der klare Wille des Schuldners zur Zahlung derselben ergeben. Die eingereichten Rechnungen seien aber durch den Gesuchsgegner nicht unterzeichnet worden. Somit liege weder in der Form der Patientenerfassung/Einverständniserklärung vom 1. Juni 2015 noch

- 3 in der Form der drei Rechnungen vom 24. März 2016 ein gültiger Rechtsöffnungstitel im Recht. Schliesslich lasse sich auch aus der Gesamtheit der Dokumente kein anderer Schluss ziehen, da dem Gesuchsgegner im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Patientenerfassung/Einverständniserklärung vom 1. Juni 2015 die Rechnungen und damit die Höhe der ihm gegenüber geltend gemachten Forderung noch nicht bekannt gewesen sei (Urk. 13 S. 3 f.). 2.2 Die Gesuchstellerin bringt beschwerdeweise vor, dass die Begründung, wonach der Gesuchsgegner von den Kosten im Vorfeld nichts gewusst habe, unzutreffend sei. Der Gesuchsgegner habe vom 1. Juni 2015 bis zum 25. Januar 2016 sieben Rechnungen erhalten, die er auch anstandslos beglichen und bei seiner Krankenversicherung geltend gemacht habe. Vor Zeugen habe er stolz berichtet, dass ihm die gesamte Therapie bis dahin erstattet worden sei. Des Weiteren habe er vom 16. Juni 2015 bis zum 17. Dezember 2016 weitere vier Rechnungen des Instituts erhalten, die er ebenso anstandslos bezahlt habe. Bei diesen habe es sich um Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel gehandelt, die er immer wieder nachbestellt und bezogen habe. Damit seien ihm auch die Preise bekannt und bewusst gewesen. Entsprechende Beweise könne sie jederzeit beibringen und die bisherigen Zahlungen durch Kontoauszüge belegen; die Urteilsbegründung sei inakzeptabel (Urk. 12). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 4 - 3.2 Nach dem Gesagten sind die Ausführungen der Gesuchstellerin, soweit sie über das bereits vor Vorinstanz Dargelegte hinausgehen (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 12), neu und damit unzulässig. Entsprechend unbeachtlich sind damit die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände, wonach der Gesuchsgegner vom 1. Juni 2015 bis zum 25. Januar 2016 insgesamt sieben und vom 16. Juni 2015 bis zum 17. Dezember 2016 weitere vier Rechnungen erhalten und bezahlt sowie diese Beträge von der Krankenkasse zurückerstattet erhalten habe. Ebenso unbeachtlich ist die Einwendung, wonach der Gesuchsgegner Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel bezogen habe und ihm damit deren Preis bekannt und bewusst gewesen sei. Diese Behauptungen hätte die Gesuchstellerin bereits vor Vorinstanz vorbringen müssen. Schliesslich erübrigen sich auch Weiterungen hinsichtlich der von der Gesuchstellerin erwähnten Beweismittel (Kontoauszüge), da diese ohnehin neu und damit unbeachtlich wären. 3.3 Entsprechend aber bleibt es bei der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz, wonach die eingereichten Unterlagen keinen genügenden Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstellten, da aus ihnen weder die konkrete Höhe der Forderung noch eine ohne Weiteres bestimmbare Höhe der Forderung hervorgeht. Das blosse Wissen um allenfalls anfallende Kosten ändert daran nichts; ebenso wenig der Umstand, dass der Gesuchsgegner einen Teil der Forderung bereits bezahlt haben soll. Abgesehen davon, dass es sich auch diesbezüglich um unzulässige Noven handelt, vermöchte die Einwendung, wonach der Gesuchsgegner von den anfallenden Kosten gewusst habe, – selbst wenn sie berücksichtigt würde – den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht zu genügen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). So hat die Beschwerde führende Partei im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Dies hat die Gesuchstellerin nicht getan. Sie hält der Feststellung der Vorinstanz, wonach auch aus der Patientenerfassung/Einverständniserklärung vom 1. Juni 2015 die anfallenden Kosten nicht ohne Weiteres bestimmbar seien und damit keine genügende Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vorliege, lediglich entgegen, der Gesuchsgegner habe von den Kosten gewusst und Rechnungen bezahlt. Diese in bloss pau-

- 5 schaler Form vorgebrachte Einwendung vermöchte damit ohnehin nicht zu genügen. Entsprechend hat es sein Bewenden. 3.4 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Gesuchstellerin ist es damit freigestellt, ihren Anspruch auf dem ordentlichen Prozessweg geltend zu machen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, an die Gesuchstellerin auf dem Rechtshilfeweg, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'187.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. August 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Urteil vom 7. August 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, an die Gesuchstellerin auf dem Rechtshilfeweg, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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