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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.04.2017 RT170060

7 avril 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,228 mots·~6 min·10

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170060-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 7. April 2017

in Sachen

1. Kanton Aargau, 2. Einwohnergemeinde A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Finanzverwaltung der Gemeinde A._____

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. März 2017 (EB170330-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 10. März 2017 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2017 [recte: 4. Juli 2016]) – für Steuern 2008 von Fr. 18'414.10 nebst Zins und Kosten – ab; die Spruchgebühr von Fr. 400.-wurde den Gesuchstellern auferlegt (Urk. 7 = Urk. 11). b) Hiergegen haben die Gesuchsteller am 23. März 2017 fristgerecht (vgl. Urk. 8) Beschwerde erhoben und stellen die Beschwerdeanträge (Urk. 10 S. 1): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. März 2017 (Beilage 1) sei aufzuheben. 2. Es sei den Gesuchstellern Rechtsöffnung zu erteilen in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2016 für Fr. 18'414.10 nebst Zins zu 5.1 % seit 1. Juli 2016 Fr. 2'799.50 Verzugszins bis 30. Juni 2016, Fr. 121.95 bisherige Betreibungskosten, Fr. 103.30 Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller würden ihre Forderung auf die definitive Veranlagung vom 25. Juni 2014 für die Kantons-, Gemeindeund Feuerwehrsteuern 2008 stützen. Rechtsöffnungstitel könnten zwar in Kopie eingereicht werden; dies genüge allerdings nur dann, wenn die Kopie exakt die Originalurkunde wiedergebe. Die massgebenden Steuerfaktoren seien mit dem Einspracheentscheid vom 19. Mai 2014 festgelegt worden; hinsichtlich dieses Entscheides hätten die Gesuchsteller jedoch keine Vollstreckbarkeitsbescheinigung eingereicht. Hinsichtlich der Veranlagung vom 25. Juni 2014 sei die Vollstreckbarkeit zwar nachgewiesen, die eingereichte Kopie sei jedoch nur einseitig kopiert worden, womit sie keine Rechtsmittelbelehrung enthalte; auch auf gerichtlichen Hinweis hin hätten die Gesuchsteller die Veranlagung nicht im Original oder in vollständiger Kopie eingereicht (sondern stattdessen nur den Einspracheent-

- 3 scheid). Damit liege kein genügender Rechtsöffnungstitel vor, denn der (ohnehin nicht mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehene) Einspracheentscheid lege keine bestimmte oder bestimmbare Schuld des Gesuchsgegners fest und die eingereichte Kopie der definitiven Veranlagung entspreche nicht dem Original; andere Dokumente, die als Rechtsöffnungstitel in Frage kämen, seien nicht eingereicht worden. Damit sei die Rechtsöffnung hinsichtlich der Haupt- und Zinsforderung abzuweisen (Urk. 11 S. 2-4). Hinsichtlich der Kosten einer früheren Betreibung von Fr. 121.95 erwog die Vorinstanz, für diese sei Rechtsöffnung zu erteilen, wenn sie mit einem Verlustschein oder einem anderen Rechtsöffnungstitel ausgewiesen seien. Mangels eines solchen sei das Rechtsöffnungsgesuch auch in dieser Hinsicht abzuweisen (Urk. 11 S. 4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerde vorab geltend, das Datum des Zahlungsbefehls sei der 4. Juli 2016 und nicht, wie im Urteil aufgeführt, der 4. Juli 2017 (Urk. 10 S. 1). Dies ist korrekt, stellt jedoch einen offensichtlichen Verschrieb dar, durch den die Gesuchsteller keinen Nachteil erleiden. Dies rechtfertigt keine Aufhebung des angefochtenen Entscheids. d) Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerde sodann geltend, die Vorinstanz habe die Abweisung damit begründet, dass von der definitiven Steuerveranlagung vom 25. Juni 2014 nur eine einseitige Kopie eingereicht worden sei. Die doppelseitige Kopie werde als Beilage zur vorliegenden Beschwerde eingereicht (Urk. 10 S. 1 mit Verweis auf Urk. 13).

- 4 - Im Beschwerdeverfahren sind neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, die als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichte vollständige Kopie der Veranlagung vom 25. Juni 2014 kann daher nicht berücksichtigt werden. Damit bleibt es dabei, dass die von den Gesuchstellern im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Kopie der Veranlagung nicht als Rechtsöffnungstitel taugt, weil sie nicht vollständig ist und damit nicht dem Original entspricht. Dass der Einspracheentscheid ebenfalls nicht als Rechtsöffnungstitel tauge und keine weiteren Dokumente, welche als Rechtsöffnungstitel in Frage kämen, eingereicht worden seien, wird in der Beschwerde nicht gerügt. Nachdem somit im vorinstanzlichen Verfahren kein genügender Rechtsöffnungstitel vorhanden war, ist die vorinstanzliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs nicht zu beanstanden. e) Die übrigen Erwägungen der Vorinstanz werden in der Beschwerde der Gesuchsteller nicht beanstandet. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsteller als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 18'536.05. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind ihnen im Verhältnis ihrer Steueranteile und damit je zur Hälfte (vgl. Urk. 3/3) aufzuerlegen, je unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 106 Abs. 3 ZPO).

- 5 c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, den Gesuchstellern zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 10 und Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'536.05.

- 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. April 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo

Urteil vom 7. April 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 10 und Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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