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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.03.2017 RT170030

31 mars 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,527 mots·~8 min·6

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170030-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 31. März 2017

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon 15. Dezember 2016 (EB160181-H)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 15. Dezember 2016 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Illnau-Effrektion (Zahlungsbefehl vom 14. Juli 2016) gestützt auf den Verlustschein Nr. 2 des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH vom 26. Juli 1994 unter Beilage der Forderungsabtretung vom 11. Juli 2016 für ausstehende Forderungen aus diversen Rechnungen provisorische Rechtsöffnung für Fr. 3'795.55 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 15 S. 5 f. = Urk. 19 S. 5 f.). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) in begründeter Form (Urk. 10; Urk. 12; Urk. 15). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 10. Februar 2017 (Datum Poststempel: 12. Februar 2017, eingegangen am 13. Februar 2017) innert Frist Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 18 S. 1 f.): 1. Es sei das Urteil EB160181-H/U2 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Originalrechnung auf C._____ D._____ ausgestellt wurde, so dass die Betreibung resp. der Verlustschein Nr. 2 vom 26. Juli 1994 zu Unrecht ausgestellt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass ich von 1993 bis 1995 bei der C._____ D._____ Angestellter war. 4. Es sei die Beschwerdegegnerin aufzufordern, die Rechnungen zu der Betreibung sowie die Kopie des Verlustscheins vorzulegen. 5. Eventual sei der Rechtsöffnungstitel auf die effektive Höhe gemäss Verlustschein festzusetzen, sowie Verzugsschaden, Verzugszinsen und Parteientschädigung abzuweisen. 6. Es sei eventual die Betreibung Nr. 1 mit dem Vermerk "kein neues Vermögen" zu setzen. 7. Aus Schwierigkeit der Dokumentenbeschaffung sei mir eine Frist bis 15.03.2017 zur Begründungsausfertigung sowie Beweismittelnachlieferung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

- 3 - 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2.1 Mit Verfügung vom 15. November 2016 sind die Parteien von der Vorinstanz auf den 15. Dezember 2016 zur mündlichen Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung vorgeladen worden (Urk. 7). Diese Vorladung hat der Beklagte am 25. November 2016 persönlich zusammen mit dem Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung der Klägerin vom 10. November 2016 (Urk. 1) sowie den dazu eingereichten Beilagen (Abtretungserklärung vom 11. Juli 2016, Urk. 5/2; Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Illnau-Effrektion vom 14. Juli 2016, Urk. 5/3; Verlustschein Nr. 2 des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH vom 26. Juli 1994, Urk. 5/4) in Empfang genommen (Urk. 8/2). Damit aber hatte der Beklagte Kenntnis vom vorinstanzlichen Verfahren. Nichtsdestotrotz ist er unentschuldigt nicht zur Verhandlung vom 15. Dezember 2016 erschienen (Prot. I S. 4). Entsprechend war der Beklagte vor Vorinstanz säumig. Dies wird vom Beklagten beschwerdeweise zu Recht nicht beanstandet. 2.2.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge und Ausführungen des Beklagten neu und damit unzulässig und unbeachtlich. So hätte der Beklagte insbesondere den Einwand, wonach die dem Verlustschein zugrundeliegenden Rechnungen auf die C._____ D._____ gelautet hätten und er dementsprechend nicht passivlegitimiert sei, da er in den Jahren 1993-1995 lediglich bei der Firma seiner damaligen Ehefrau, der C._____

- 4 - D._____, gearbeitet und man zur Verstärkung von Personal mit einer Temporärfirma zusammengearbeitet habe, vor Vorinstanz vorbringen und glaubhaft machen müssen, da ihm weiterhin alle Einreden aus dem Grundverhältnis zugestanden hätten, auch wenn ein Verlustschein über eine Forderung existiert; dieser bewirkt nämlich keine Novation (BSK SchKG I–D. Staehelin, Art. 82 N 158). Im Beschwerdeverfahren ist er damit jedoch zufolge des umfassenden Novenverbots ausgeschlossen (Anträge 1 bis 3; Urk. 18 S. 1). Entsprechend ist Antrag 1 abzuweisen und auf die Anträge 2 und 3 ist nicht einzutreten. 2.2.3 Dies hat gleichermassen für die weiteren, im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Anträge 4 bis 6 zu gelten, weshalb darauf ebenso wenig einzutreten ist. Selbst wenn darauf einzutreten gewesen wäre, hätten sie abgewiesen werden müssen: – Nachdem dem Beklagten mit Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2016 – wie ausgeführt – die Zessionserklärung vom 11. Juli 2016, der Zahlungsbefehl Nr. 1 des Betreibungsamtes Illnau-Effrektikon vom 14. Juli 2016 und der Verlustschein Nr. 2 des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH vom 26. Juli 1994 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt worden sind, ist der Beklagte in den Besitz der von ihm beschwerdeweise verlangten Kopie des Verlustscheins gelangt. Entsprechend hätte es damit ohnehin sein Bewenden gehabt. Hinsichtlich der von ihm verlangten Rechnungen, welche dem Verlustschein Nr. 2 des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH vom 26. Juli 1994 zugrunde gelegen haben, wäre dem Beklagten entgegenzuhalten gewesen, dass die Klägerin mit dem vorgelegten Verlustschein aus einer Pfändung zur provisorischen Rechtsöffnung – zusammen mit der Zessionserklärung – legitimiert war (Art. 149 Abs. 2 SchKG, wonach der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 SchKG gilt), ohne dass sie verpflichtet gewesen wäre, die diesem Verlustschein zugrundeliegenden Rechnungen vorzulegen; (P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 390 f.). Demgemäss wäre auch Antrag 4 abzuweisen gewesen. – Sodann zielte auch der Antrag 5 ins Leere, da die Vorinstanz nur für die im Verlustschein verurkundete Forderungshöhe von Fr. 3'795.55 Rechtsöff-

- 5 nung erteilt hat; für Verzugsschaden und Verzugszinsen wurde keine Rechtsöffnung erteilt. – Hinsichtlich Antrag 6 wäre schliesslich darauf hinzuweisen gewesen, dass gegen einen Zahlungsbefehl gestützt auf einen Verlustschein infolge Pfändung (Urk. 5/4) die Einrede des fehlenden neuen Vermögens nach Art. 265 und 265a SchKG unzulässig ist. 2.3 Der Beklagte hat ein Fristenrechnungsgesuch gestellt (Antrag 7). Die Beschwerde kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist weder ergänzt noch vervollständigt werden, da es sich bei der Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung um eine gesetzliche Frist handelt. Als solche ist sie unabänderlich und kann daher nach Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 321 N 4 f.). Entsprechend ist das Gesuch abzuweisen. 2.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Bei diesem Ergebnis bleibt es bei der vorinstanzlichen Entschädigungsregelung, zumal der Beklagte die Höhe der der Klägerin zugesprochenen Parteientschädigung nicht beanstandet hat (Antrag 5, letzter Satzteil). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 6 - Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 18 und einer Kopie der Urk. 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'795.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 - Zürich, 31. März 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: jo

Urteil vom 31. März 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 18 und einer Kopie der Urk. 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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