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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.02.2017 RT170013

9 février 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,201 mots·~6 min·10

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170013-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 9. Februar 2017

in Sachen

A._____ SA, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 13. Januar 2017 (EB170005-F)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Vorinstanz wies mit Urteil vom 13. Januar 2017 das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Sihltal, Zahlungsbefehl vom 18. November 2016, ab (Urk. 7 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin mit Eingabe vom 19. Januar 2017 innert Frist (Urk. 5/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 6 S. 3): "I. Diese Beschwerde zulässig zu erklären und erteilen II. Die Entscheid vom 13. Januar 2017 zu verneinen III. Eine Entscheid in der Sache zu treffen oder den fall zur weiteren Ermittlung an den Bezirksgericht Winterthur [recte: Horgen] IV. Die Betreibungskosten zu Lasten die unterlegene Partei" 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde der Klägerin sogleich als unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) verzichtet werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Demnach ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern die Beschwerde ist abzuweisen bzw. es ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentli-

- 3 chen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). 5. Die Klägerin bietet in ihrer Beschwerdeschrift an, sie reiche - nach Zusicherung des Datenschutzes - die vollständige Liste mit den Namen und Forderungen aller Schuldner nach (Urk. 6 S. 3). Damit offeriert die Klägerin ein neues Beweismittel, was im Beschwerdeverfahren - wie soeben dargelegt - von vornherein unzulässig ist. 6. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Klägerin lege zum Nachweis ihrer Aktivlegitimation eine Zession der C_____ Immobilière SA sowie die Kopie einer Tabelle vor, welche bis auf den Namen und die Wohnadresse der Beklagten sowie den Betrag von Fr. 919.15 abgedeckt sei. Aus der Abtretungsurkunde gehe aber nur hervor, dass die C_____ Immobilière SA am 4. Juli 2006 insgesamt 26'630 verschiedene, nicht näher bezeichnete Forderungen im Wert von total Fr. 17'545'119.88 abgetreten habe. Der beigebrachte Auszug aus einer nicht näher bezeichneten Tabelle tauge aber nicht zum Nachweis, dass der in Betreibung gesetzte Betrag aus dem beigebrachten Konkursverlustschein resultiere oder dass es sich dabei um eine der 26'630 abgetretenen Forderungen handle (Urk. 7 S. 2f.). 7. Die Klägerin macht im Beschwerdeverfahren sinngemäss geltend, die eingereichten Unterlagen genügten zum Nachweis ihrer Aktivlegitimation. Insbesondere sei der Name der Beklagten in der Tabelle identisch mit jenem auf dem Verlustschein, ebenso entspreche die Höhe der Verlustscheinforderung derjenigen in der Tabelle. Die Tabelle sei ausserdem - gleich wie die Zession - von D._____ und E._____ unterschrieben, welche im Zeitpunkt der Zession für die C_____ Immobilière unterschriftsberechtigt gewesen seien (Urk. 6 S. 2). 8. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, geht aus dem eingereichten Tabellenauszug nicht hervor, um welche Liste es sich dabei handelt (Urk. 7 S. 4): Der Zession (acte de cession global) vom 4. Juli 2006 lässt sich zwar entnehmen, dass die Forderungen gemäss vier angehängten Listen an die Klägerin

- 4 zediert wurden (Urk. 3/3). Der eingereichte Auszug aus einer Liste (Urk. 3/5) trägt aber weder einen Titel noch ist der Forderung gegen die Beklagte eine Nummer oder nähere Bezeichnung zugeordnet. Es lässt sich daher aus der bei den Akten liegenden Kopie nicht zweifelsfrei schliessen, ob es sich überhaupt um einen Auszug aus einer der vier in der Zessionserklärung erwähnten Listen handelt und wenn ja um welche. Ebensowenig lässt sich dem eingereichten Auszug entnehmen, um welche der insgesamt 26'630 abgetretenen Forderungen es sich bei derjenigen gegen die Beklagte handeln soll. Daran ändert auch nichts, dass die Tabellenkopie die - ebenfalls kopierten - Unterschriften der Herren D._____ und E._____ trägt. Auch dadurch lässt sich der Tabellenausschnitt nicht einer der in der Zession vom 4. Juli 2006 erwähnten Listen zuordnen. 9. Zusammengefasst ist der Vorderrichter zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht nachgewiesen habe, und hat dementsprechend das Rechtsöffnungsbegehren zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im obergerichtlichen Verfahren von Fr. 1'807.85 ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin infolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels erheblicher Umtriebe. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.

- 5 - 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 6 und je einer Kopie von Urk. 8 und 9/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'807.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Februar 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am:

- 6 -

Intern: Streitwert gemäss Zahlungsbefehl vom 18. November 2016 (Urk. 2) Fr. 919.15 Forderung gemäss Konkursverlustschein Fr. 242.10 Verzugsschaden Fr. 646.60 Betreibungskosten Fr. 1'807.85

Urteil vom 9. Februar 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 6 und je einer Kopie von Urk. 8 und 9/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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