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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.03.2017 RT160212

31 mars 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·843 mots·~4 min·5

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160212-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 31. März 2017

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Stato del Cantone Ticino, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Ufficio esazione e condoni

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. November 2016 (EB160283-F)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Horgen (Zahlungsbefehl vom 21. April 2016) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 100.– Busse, Fr. 50.– Mahngebühr vom 16. Juni 2015 und Fr. 50.– Mahngebühr vom 22. September 2015, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter; Urk. 1 f.). Mit Verfügung vom 7. November 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Dem Beklagten wurde dabei Frist angesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren einzureichen, wobei bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 5). Der Beklagte nahm diese Verfügung am 9. November 2016 persönlich in Empfang (Urk. 6). In der Folge ging keine Stellungnahme des Beklagten bei der Vorinstanz ein. Mit unbegründetem Urteil vom 24. November 2016 entschied die Vorinstanz androhungsgemäss aufgrund des eingereichten Gesuchs sowie der vorhandenen Akten und erteilte dem Kläger gestützt auf eine Verfügung des Finanz- und Wirtschaftsdepartementes des Kantons Tessin vom 15. Juli 2015 (Urk. 3) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Horgen (Zahlungsbefehl vom 21. April 2016) für Fr. 100.– und Fr. 33.30 Betreibungskosten sowie für Kosten gemäss den Dispositivziffern 2 bis 3 des Urteils. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 7). Mit Eingabe vom 28. November 2016 verlangte der Beklagte die Begründung des Urteils (Urk. 10), welche er am 8. Dezember 2016 persönlich in Empfang genommen hat (Urk. 13/2). b) Innert Frist erhob der Beklagte mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 14).

- 3 - 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter anderem neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). b) Der Beklagte brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens die in seiner Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2016 enthaltenen Tatsachenbehauptungen erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Diese Vorbringen sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die erstmals zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichte Urkunde 17/4. 3. Im Übrigen setzt sich der Beklagte nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

- 4 - 4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Kopien der Urk. 14 und 17/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 31. März 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: jo

Beschluss vom 31. März 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Kopien der Urk. 14 und 17/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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